Wie der ADAC ermittelte, mussten Autofahrer ohne Termin durchschnittlich 62 Minuten warten um seinen Wagen anzumelden, umzuschreiben oder wiederzulassen zu lassen.
Dies soll ab Oktober 2019 mit der Online Zulassung der Vergangenheit angehören.
Ab dem 01.10.2019 können Fahrzeugbesitzer ihren Wagen online zulassen, abmelden oder ummelden, dies gilt auch bei einem Halterwechsel.
Um diese Funktion nutzen zu können, benötigt der Fahrzeughalter einen Personalausweis mit Online-Funktion.
Die Online-Zulassung (internetbasierte Fahrzeugzulassung) namens i-Kfz ist ab Oktober 2019 über Webseiten der Bundesländer oder der Zulassungsstellen vor Ort möglich.
Abmelden, wiederzulassen oder umschreiben kann man allerdings nur Fahrzeuge, die nach dem 01. Januar 2015 erstmals zugelassen wurden.
Mehr Informationen zum Thema und eine genaue Beschreibung wie i-Kfz funktioniert findet ihr unter https://www.autozeitung.de/autos-online-zulassung-i-kfz-191410.html
Ein Geschädigter darf sich auf das Gutachten eines Sachverständigen verlassen. Das Amtsgericht München entschied jetzt, dass auch die Werkstatt sich auf das Schadensgutachten verlassen darf.
Sie darf die Reparaturen gemäß Gutachten durchführen.
Die Werkstatt hatte gekürzte Schadenersatzansprüche ihres Kunden im Hinblick auf die Reparaturkosten aus abgetretenem Recht eingeklagt. Nach Meinung des Versicherers müsste sich die Werkstatt die Einwendungen wegen unnötiger Reparaturen entgegenhalten lassen. Quasi als vorweggenommenen Regress.
Dabei kann es sich jedoch nur um Arbeiten handeln, die die Werkstatt vorgenommen hat, obwohl sie nicht nötig waren.
Das Amtsgericht München begründete: „Aufgabe der Klägerin war es vorliegend lediglich, im Umfang des Gutachtens zu reparieren. Dieser vertraglichen Pflicht ist die Klägerin vorliegend – unstreitig – nachgekommen.“ Also gab es nichts gegenzurechnen.
Ein als Rechtsanwalt tätiger Kläger führte keine Fahrtenbücher, sondern ermittelte die Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Methode. Aufgrund dessen ging das FA nicht von einem fast ausschließlich betrieblich genutzten Fahrzeug aus und verneinte die Investitionsabzugsbeträge.
Anhand seines Terminkalenders erstellte eine Mitarbeiterin daraufhin ab Anschaffung des Fahrzeuges bis zum Schluss des jeweiligen Folgejahres eine Aufstellung aller betrieblichen Fahrten.
Die komplette Laufzeit des Fahrzeuges errechnete er anhand der Händler- bzw. Werkstattrechnungen sowie einem Foto des Tachostandes.
Im gesamten ergaben sich rechnerisch betriebliche Anteile von knapp über 90 %. Darüber hinaus hätten für Privatfahrten weitere Fahrzeuge zur Verfügung gestanden.
Dem Finanzgericht hingegen reichten die eingereichten Unterlagen mit Blick auf die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht aus. Man kam zwar zu der Auffassung, dass dieser Nachweis auch durch andere Unterlagen nachgewiesen werden kann, dies sei in diesem Fall allerdings nicht gelungen. In der Begründung hieß es, der Kläger hätte die Nachweise über die Gesamtfahrleistungen für die maßgeblichen Zeiträume nicht nachgewiesen.
Aufgrund der anhand vom Kläger eingereichten Formulare und der nur geringfügigen Unterschreitung der 10 Prozent Grenze seien hier strenge Maßstäbe an die Nachweise anzulegen.
Weiter hieß es in der Begründung, dass es nicht sichergestellt sei, dass der Kläger für alle im Kalender enthaltenen Termine das jeweils fragliche Fahrzeug benutzt habe. Schließlich könne der Umstand, dass weitere Fahrzeuge für Privatfahrten zur Verfügung gestanden hätten, lediglich den für die Privatnutzung eines Fahrzeugs bestehenden Anscheinsbeweis erschüttern, nicht aber einen Nachweis für den Umfang betrieblicher Fahrten ersetzen.
In vielen deutschen Städten sind mittlerweile sogenannte E-Scooter mit Straßenzulassung unterwegs. Doch worauf muss ich achten? Brauche ich einen Führerschein? Welche Bußgelder drohen wenn man die Regeln nicht einhält? Wir bringen Licht ins Dunkel!
E-Scooter sind Tretroller mit einem Elektroantrieb. Mit der Verordnung für Elektrokleinstfahrzeuge gibt es nun eine gesetzliche Grundlage für die Verwendung dieser Elektroroller.
Diese Verordnung betrifft vorerst nur Fahrzeuge mit einer Lenk- oder Haltestange, mit einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 20 km/h und einer Straßenzulassung.
Das bedeutet, sie betrifft E-Scooter und Segways, nicht aber Airwheels, Hoverboards oder E-Skateboards. All diese Fahrzeuge haben keine Stange. Ob das Fahren mit diesen durch eine Ausnahmeverordnung geregelt wird, ist weiter offen.
Wo darf man mit E-Scootern fahren?
Mit dem Elektroroller darf man auf Radwegen, Radfahrstreifen und Fahrradstraßen fahren. Nur wenn diese fehlen, darf auf die Straße ausgewichen werden.
Gehwege, Fußgängerzonen und Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung sind für die kleinen E-Roller tabu – außer das Befahren wird durch das Zusatzzeichen „E-Scooter frei“ erlaubt.
Wichtig: Das Zusatzschild „Radfahrer frei“ gilt hier nicht für die Fahrer von Elektrotretrollern.
Gibt es ein Mindestalter oder brauche ich einen Führerschein?
Der Fahrer benötigt weder einen Führerschein noch eine Mofa-Prüfbescheinigung. Allerdings liegt das Mindestalter bei 14 Jahren.
Besteht eine Helmpflicht?
Eine Helmpflicht besteht für E-Scooter nicht – empfehlenswert ist es aber, sich mit einem Helm zu schützen.
Gibt es eine Promillegrenze bei Elektro-Tretrollern?
Ja! Für Elektroroller-Fahrer gelten die gleichen Alkoholgrenzwerte wie für Autofahrer.
Wichtig: Für Fahrer unter 21 Jahren und Führerscheinneulinge in der Probezeit gelten 0,0 Promille – sie dürfen also unter Alkoholeinfluss überhaupt nicht hinter den Roller-Lenker.
Wie viele Personen dürfen auf einem E-Scooter gleichzeitig fahren?
Die Zulassung von Elektrorollern gilt nur für eine Person. Dies gilt auch, wenn zu zweit das zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten werden würde.
Benötigt man eine Versicherung für seinen Tretroller?
Ja, eine Haftpflichtversicherung ist zwingend vorgeschrieben. Nachgewiesen wird diese mit einer Plakette am Roller. Die Haftpflichtversicherung kommt für Schäden auf, welche Dritten durch den E-Roller zugefügt werden.
Welche Bußgelder sind für welche Vergehen fällig?
Bei Rot über die Ampel fahren = 60€ – 180€
Fahren auf dem Gehweg = 15€ – 30€
Fahren auf der Autobahn = 20€
Fahren ohne Versicherungskennzeichen = 40€
Fahren ohne Betriebserlaubnis = 70€
Nebeneinander fahren = 15€ – 30€
Welche Ausstattung benötigt ein E-Scooter?
Vorgeschrieben sind Bremsen und Beleuchtungsanlage. Achten Sie beim Kauf eines Elektrorollers unbedingt darauf, dass das Fahrzeug der aktuellen Verordnung entspricht und eine gültige Betriebserlaubnis hat.
Man passt einen Moment lang nicht richtig auf, öffnet die Tür ein Stück zu weit und schon hat man beim Auto nebenan den Lack beschädigt. Eine Bagatelle? Nein, denn auch kleine Schäden können eine Menge Ärger verursachen und müssen korrekt abgewickelt werden – aber wie geht das richtig?
Unübersichtliche Parkplätze, ein Hindernis im toten Winkel oder eine kleine Unachtsamkeit: Kratzer, kleine Dellen und Macken sind schnell verursacht. Diese Schäden lassen sich aber in den meisten Fällen auch genauso schnell wieder beheben. Vorausgesetzt, die Beteiligten halten sich an einige Regeln.
Dazu zählt, dass der Schadenverursacher sich nicht einfach aus dem Staub macht und Fotos von den Beschädigungen gemacht werden. Wichtig ist es immer die Daten auszutauschen, auch bei kleinen Schäden. Schwieriger gestaltet es sich bei anderen Fragestellungen.
Wie benachrichtige ich den Geschädigten?
Hier gelten die gleichen Regeln wie bei einem gewöhnlichen Unfall. Ist der Geschädigte nicht anzutreffen, ist man laut Paragraph 142 Strafgesetzbuch dazu verpflichtet, eine angemessene Zeit auf den Fahrer zu warten.
Taucht der Fahrer auch dann nicht auf, sollte der Verursacher die Polizei informieren.
Warum reicht ein Zettel oder eine Notiz an der Windschutzscheibe nicht aus?
Auch wenn der gute Wille gezeigt wird macht der Verursacher sich mit einem einfachen Zettel schon strafbar. Der Zettel kann weg fliegen oder von anderen Passanten entfernt werden. Wer sich trotzdem darauf verlässt, riskiert eine Strafanzeige wegen Fahrerflucht.
Wenn man ein anderes Auto berührt hat, jedoch keinen Schaden erkennen kann, muss man dann trotzdem den anderen informieren?
Ein klares JA. Ein Laie kann den Schaden nicht einschätzen beziehungsweise kann dieser auch gar nicht sichtbar sein. Der Geschädigte muss die Möglichkeit haben, den „Schaden“ zu begutachten. Ist auch er der Meinung, dass nichts passiert ist, kann man es abhaken.
Was ist mit Schäden die zunächst nicht zu erkennen sind?
Im Nachhinein hat der Geschädigte weiterhin die Möglichkeit seine Ansprüche geltend zu machen.
Wird ein Schaden nicht sofort bei der gegnerischen Versicherung gemeldet, verliert man nicht den Anspruch auf Schadenersatz.
Was ist zu tun, wenn der Unfallverursacher keine Versicherungsdaten hat?
Um an die nötigen Daten zu kommen kann man den Zentralruf der Autoversicherer unter der kostenfreien Rufnummer 0800 / 250 260 0 kontaktieren.
Der Zentralruf benötigt lediglich das Kennzeichen um die nötigen Versicherungsdaten des Unfallgegners zur Verfügung zu stellen.
Sie haben ein Problem in der Unfallabwicklung? Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Der BGH hat entschieden, dass Mitarbeiter eines privaten Unternehmens, die eine verkehrsbeschränkende Anordnung der Straßenbaubehörde nach einem beigefügten Verkehrszeichenplan (§ 45 Abs. 2 und 6 StVO) ausführen sollen und dabei Verkehrsschilder nicht ordnungsgemäß befestigen,als Verwaltungshelfer handeln. Im haftungsrechtlichen Sinne sind sie damit Beamte. Deshalb haften sie gemäß Art. 34 S. 1 GG nicht persönlich gegenüber einem durch das Verkehrsschild geschädigten.
Im Oktober 2014 war die Klägerin mit ihrem PKW auf einer BAB in Rheinland-Pfalz unterwegs. In einer Baustelle sei ihr ein Verkehrsschild (Tempo 60) entgegengeflogen.
Das Verkehrsschild ist auf dem rechten Standstreifen aufgekommen und der Dame gegen die Beifahrerseite geschlagen.
Das Schild hatte sich durch eine nicht ordnungsmäßige Befestigung gelöst. Aus diesem Grund nimmt die Klägerin weder den Bund, noch eine Landesbehörde, sondern das private Unternehmen auf Schadenersatz in Anspruch, welches für die Befestigung der Verkehrsschilder verantwortlich war.
Die Vorinstanzen urteilten unterschiedlich. Während das AG Kaiserslautern der Klage stattgegeben hat, hat das LG Kaiserslautern sie abgewiesen. Die zugelassene Revision der Klägerin blieb erfolglos. Mit dem LG hat der BGH die Passivlegitimation der Beklagten verneint (6.6.19, III ZR 124/18, Abruf-Nr. 209657).
Es ist auch eine hoheitliche Aufgabe, ein Verkehrszeichen anzubringen. Dazu ist gem. § 45 Abs. 5 S. 1 StVO der Baulastträger verpflichtet. Baulastträger ist bei BAB gem. § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 5 Abs. 1 FStrG zwar der Bund. Die BAB werden jedoch gem. Art. 90 Abs. 3 GG durch die Länder im Auftrage des Bundes verwaltet. Bau, Unterhaltung und Verwaltung der Bundesautobahnen obliegen in Rheinland-Pfalz den Organen und Bediensteten der damit befassten Körperschaften in Ausübung öffentlicher Gewalt (§ 48 Abs. 2 LStrG RP). Bedient sich die Behörde zur Erfüllung dieser Aufgabe eines privaten Unternehmens, ist dieses samt Mitarbeitern „Verwaltungshelfer“. In dieser (Beamten-)Eigenschaft ist der Unternehmer nicht persönlich haftbar.
Was bedeutet dies für die Praxis?
Schon die Entscheidung des BGH vom 9.10.14, NJW 14, 3580 (Winterdienst an Straßenbahnhaltestelle in Berlin) und das darauf fußende Urteil des OLG Hamm vom 29.7.15, DAR 16, 26 (m. Anm. Engel – Umfallen eines Verkehrsschilds auf innerörtlicher Straße), haben Geschädigte und ihre Anwälte zu einem Umdenken gezwungen. Entgegen langjähriger Praxis ist nicht mehr das private Unternehmen, sondern die zuständige Behörde zu verklagen, und zwar vor den Landgerichten (mit Streitverkündung an den „Verwaltungshelfer“). Diese neue Linie hat der BGH nun fortgeführt und bestätigt.
Autofahrer können sich gegen Bußgeldbescheide aus Radarmessungen wehren, wenn die Geschwindigkeit nicht korrekt gemessen wurde. Immer häufiger wird aus Anhängern heraus gemessen, in die anerkannte Radargeräte eingebaut werden. Sind diese vom Hersteller des Messgerätes entwickelt und konstruiert worden, dürfen sie verwendet werden. Wird man aus einem solchen Anhänger geblitzt, kann man sich nicht wehren, nur weil das Gerät dort eingebaut wurde.
In diesem Fall wurde ein Autofahrer aus einem Anhänger geblitzt und zu einer Geldstrafe in Höhe von 105€ verurteilt. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit Hilfe eines als „Enforcement Trailer“ bezeichneten, gegen äußere Einflüsse gesicherten mobilen Anhängers. Dort eingebaut war ein anerkanntes Messgerät.
Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung, die Geschwindigkeitsmessung aus einem solchen Anhänger sei zulässig.
In der Begründung hieß es, dass der Betrieb des Messgeräts neben dem Einsatz „aus einem Kfz, auf einem Stativ oder in einer Messkabine“ auch aus einem – damals noch nicht existierenden – Enforcement Trailer heraus erfolgen darf. Das sei jedoch nicht ausschlaggebend.
Auch wenn die Gebrauchsanweisung noch nicht angepasst wurde, sei allein entscheidend ob der Einsatz des Messgerätes aus einem Anhänger zur Verfälschung der Messergebnisse führen kann.
Da es hierzu keine Anhaltspunkte gab, musste der Mann die Geldbuße zahlen.
Die gute Nachricht zuerst!
Unabhängig davon, ob der Brexit ungeordnet oder vollständig geregelt ablaufen wird, sind deutsche Urlauber weiterhin durch ihre KFZ Haftpflichtversicherung geschützt.
Natürlich könnten, obwohl die Haftpflichtversicherung in Großbritannien greift, die britischen Behörden bei der Ein- und Ausreise einen Nachweis des Versicherungsschutzes fordern.
Hier empfehlen wir immer die internationale Versicherungskarte, die sogenannte grüne Karte, mit sich zu führen.
Sollte es zu einem Schaden kommen, sollten Sie sich immer die grüne Karte des Unfallgegners in Kopie geben lassen.
In Kaskofällen verhält sich dies anders. Die grüne Karte stellt keinen Kaskoschutz dar. Wird ein Unfall im Ausland selbst verschuldet, trägt man die Reparaturkosten am eigenen Fahrzeug selbst.
Ratsam ist es, sich im Vorfeld der Reise mit seiner Versicherung in Verbindung zu setzen und über die Möglichkeiten einer Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung im Ausland zu sprechen.
Am Verfassungsgericht Saarland zeichnet sich ein weitreichendes Urteil ab.
So zweifeln die Richter die Fairness von Bußgeldverfahren an, da der Sünder die Messdaten der Blitze hinzuziehen könnte. Da diese von den meisten Geräten allerdings gar nicht gespeichert werden, könnten Blitzer unter Umständen zumindest vorerst vor dem Aus stehen. Dies würde sich auch auf laufende Verfahren auswirken.
Das Urteil würde vorerst nur für das Bundesland Saarland gelten! Das dies allerdings auch weitreichende Folgen für alle andere Bundesländer hätte, sollte jedem Bewusst sein.
Mehr dazu unter: https://www.spiegel.de/auto/aktuell/blitzer-richter-zweifeln-an-fairness-von-bussgeldverfahren-a-1266669.html
Nach einem Unfall, der sich bereits am 07.12.2017 ereignete, bestand noch Streit in folgenden vier Schadenspunkten: Nutzungsausfallentschädigung (Dauer des Ausfalls), Fahrtkosten, Ersatzbeschaffung sowie Kraftstoff im Unfallfahrzeug. In allen Punkten entsprach der Richter dem Kläger.
Das AG hat die Fahrtkosten anerkannt, welche der Kläger pro Kilometer pauschal mit 0,30 € angerechnet hat.
Die Fahrtkosten zu den Besichtigungsterminen für ein Ersatzfahrzeug seien unmittelbar auf den Unfall zurückzuführen.
Auch das Risiko, dass ein Fahrzeug nicht den Anforderungen und/oder dem Geschmack des Geschädigten entspricht, trage der Schädiger.
Der Vorwurf, der Geschädigte hätte gegen die Schadenminderungspflicht verstoßen wurden zurückgewiesen, da der Schädiger in diesem Fall darlegungs- und beweispflichtig sei.