20 Irrtümer rund um den Straßenverkehr

Darf man Barfuß Auto fahren? Ist die Lichthupe als Kommunikationsmittel erlaubt und darf man gratis parken, wenn der Parkscheinautomat defekt ist? Wir klären ein paar der häufigsten Irrtümer rund um den Straßenverkehr.

1. Es ist erlaubt, die Lichthupe als Kommunikationsmittel im Straßenverkehr zu nutzen.

Falsch. Es ist verboten, mithilfe der Lichthupe einen Bekannten zu grüßen, einem entgegenkommenden Fahrzeug zu signalisieren, dass man auf die Vorfahrt verzichtet oder auf einen „Blitzer“ aufmerksam zu machen. Auch wenn es im Straßenverkehr gängige Praxis ist, diese Verständigung mittels Lichthupe ist laut Straßenverkehrsordnung (StVO) verboten. Das sogenannte „Leuchtzeichen“ darf gemäß § 16 StVO nur verwendet werden, um einen anderen Verkehrsteilnehmer vor einer Gefahr zu warnen oder um außerorts ein Überholen anzukündigen.

2. Es ist erlaubt, das Handy zu benutzen, wenn man an einer Ampel hält.

Falsch. Nach § 23 StVO darf ein Handy im Auto nur verwendet werden, wenn das Fahrzeug steht und zudem der Motor abgeschaltet ist. Bei Autos, die mit einer Start-Stopp-Automatik ausgestattet sind, muss der Motor zusätzlich mit dem Zündschlüssel ausgeschaltet werden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn das Handy beim Bedienen nicht in der Hand gehalten werden muss, sondern beispielsweise mithilfe einer Freisprecheinrichtung benutzt werden kann. Ein Verstoß wird mit einem Bußgeld in Höhe von 100 Euro und einem Punkt in Flensburg geahndet.

3. Eine Rettungsgasse muss nur gebildet werden, wenn Blaulicht zu sehen oder ein Martinshorn zu hören ist.

Falsch. Außerorts muss auf mehrspurigen Straßen und Autobahnen immer schon dann eine Rettungsgasse gebildet werden, wenn der Verkehr ins Stocken gerät. Wenn bereits Blaulicht zu sehen ist, ist es meistens schon zu spät. Dann stehen die Autos oft zu dicht aneinander, sodass aufwendig rangiert werden muss und die Rettungsfahrzeuge ausgebremst werden.
Hinweis: Das Auto auf der linken Spur fährt dabei immer ganz nach links und die Fahrzeuge auf den anderen Spuren orientieren sich nach rechts. Dabei muss der Standstreifen für Pannenfahrzeuge freigehalten werden.

4. Vor einer Engstelle sollte man sich immer schon frühzeitig einreihen.

Falsch. Hier lautet das Stichwort „Reißverschlussverfahren“. Die vermeintlichen Drängler, die sich erst kurz vor der Engstelle „dazwischen quetschen“, sind genau die, die sich richtig verhalten. Fahren alle Fahrzeuge bis zum Engpass und fädeln dann nach dem Reißverschlussprinzip ein, wird ein Rückstau vermieden.
Hinweis: Nach § 7 StVO besteht sogar die Pflicht, die Fahrzeuge, die durch die Engstelle am Weiterfahren gehindert werden, einfädeln zu lassen.

5. Man darf hupen, um den Vordermann auf die grüne Ampel hinzuweisen.

Falsch. Auch wenn man es eilig hat und aufgrund der Unaufmerksamkeit des Vordermanns erst auf die nächste Grünphase der Ampel warten muss, ist das Hupen in solchen Fällen verboten. Nach § 16 StVO darf das sogenannte „Schallzeichen“ nur verwendet werden, um andere auf Gefahren hinzuweisen oder außerorts ein Überholen anzuzeigen.

6. Rechts darf man nicht überholen.

Wahr und falsch. Grundsätzlich muss gemäß § 5 StVO links überholt werden. Das gilt sowohl inner- als auch außerorts. Es gibt jedoch ein paar Ausnahmen:

  • Autos mit einem Gewicht von bis zu 3,5 t dürfen innerorts auf mehrspurigen Fahrbahnen den Fahrstreifen frei wählen. Demnach dürfen langsamer fahrende Autos auch rechts überholt werden.
  • Auf einer Autobahn darf immer auch dann rechts überholt werden, wenn sich dort Fahrzeugschlangen gebildet haben, also der Verkehr so dicht ist, dass die Autos nebeneinander fahren und mal die Fahrzeuge auf der linken Spur schneller fahren und mal die auf der rechten. Wird auf einer Autobahn rechts überholt, obwohl diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, wird dieser Verstoß gegen § 5 StVO mit einem Bußgeld in Höhe von 100 Euro und einem Punkt in Flensburg geahndet. In der Rechtsprechung hat sich herauskristallisiert, dass das Überholen rechts nur dann zulässig ist, wenn die linke Spur höchstens 60 km/h fährt und die überholenden Fahrzeuge nicht mehr als 20 km/h schneller fahren.

7. Auf der Autobahn muss man mindestens 60 km/h fahren.

Falsch. Es stimmt zwar, dass Autobahnen gemäß § 18 StVO nur von Fahrzeugen befahren werden dürfen, die mindestens 60 km/h schnell fahren können. Das heißt aber nicht, dass man auf einer Autobahn stets so schnell fahren muss. Bei Stau oder stockendem Verkehr, bei Regen oder Eisglätte ist es entweder nicht möglich oder zu gefährlich, 60 km/h schnell zu fahren.

Die Geschwindigkeit ohne triftigen Grund erheblich zu verringern und nur sehr langsam zu fahren, behindert und gefährdet jedoch andere Verkehrsteilnehmer und kann daher mit einem Bußgeld in Höhe von 20 Euro geahndet werden.

8. Barfuß Auto fahren ist verboten.

Falsch. Eine Regelung zum geeigneten Schuhwerk beim Autofahren gibt es in der Straßenverkehrsordnung nicht. Erlaubt ist daher barfuß, mit Flip Flops oder in High Heels. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten. Barfuß oder mit losen Schuhe rutscht man sehr leicht von den Pedalen ab, was beim plötzlichen Bremsen schnell zu Unfällen führen kann. In solchen Fällen kann das ungeeignete Schuhwerk als Verstoß gegen die eigenen Sorgfaltspflichten beurteilt werden, weshalb man unter Umständen für die Unfallschäden haften muss. Zudem kann die Versicherung die Zahlungen kürzen oder ganz verweigern.

9. Beschädigt man ein fremdes Auto, reicht ein Zettel unterm Scheibenwischer.

Falsch. Gemäß § 142 Strafgesetzbuch besteht nach einem Unfall die Pflicht, dem anderen Unfallbeteiligten seine Personalien mitzuteilen und, falls kein anderer am Unfallort anwesend ist, eine angemessene Zeit zu warten, bis bzw. ob der Besitzer des beschädigten Fahrzeugs erscheint. Verletzt man diese Pflicht, macht man sich strafbar und muss unter Umständen eine Geldstrafe zahlen. Ein Zettel mit dem Namen und einer Telefonnummer ist dabei nicht ausreichend. Vielmehr muss die Polizei gerufen werden, wenn man nicht bereit ist, auf den Besitzer des Autos zu warten.

10. Bei einem Verkehrsstau darf man den Standstreifen nutzen und bis zur nächsten Ausfahrt fahren.

Falsch. Auch im Falle eines Staus muss der Standstreifen für Pannenfahrzeuge freigehalten und darf nicht von anderen Autos befahren werden. Verstöße werden mit einen Bußgeld in Höhe von 75 Euro und einem Punkt in Flensburg sanktioniert.

11. Nach einem Unfall dürfen die beteiligten Fahrzeuge nicht bewegt werden.

Falsch. Bei nur geringfügigen Schäden müssen die Autos gemäß § 34 StVO unverzüglich zur Seite gefahren werden. Im Falle schwerwiegender Beschädigungen sollten die Fahrzeuge zwar auch beiseite gefahren werden, um den nachfolgenden Verkehr nicht unnötig zu behindern, aber erst dann, wenn die Unfallspuren gesichert wurden. Es empfiehlt sich daher, die Unfallstelle und die Fahrzeuge zunächst zu fotografieren.

12. Ist der Parkscheinautomat defekt, darf man gratis und unbegrenzt parken.

Wahr und falsch. Ist der Parkscheinautomat defekt und es befindet sich auch in der Nähe kein funktionierender Automat, ist es erlaubt, gratis zu parken. Gemäß § 13 StVO darf dabei jedoch die zulässige Höchstparkdauer des Parkplatzes nicht überschritten werden. Eine Parkscheibe ist in solchen Fällen zu verwenden.

13. Versperrt ein fremdes Auto die Ausfahrt oder parkt auf dem eigenen Grundstück, darf es abgeschleppt werden.

Grundsätzlich wahr. Parkt jemand unbefugt auf einem Privatparkplatz oder unmittelbar vor der Ausfahrt einer Garage, kann der Betroffene das Fahrzeug abschleppen lassen. Die dabei entstehenden Kosten müssen jedoch von diesem zunächst vorgestreckt werden.

14. Es ist verboten, als Mann auf einem Frauenparkplatz zu parken.

Falsch. Die Straßenverkehrsordnung beinhaltet keine Regelung zum Frauenparkplatz. Ein „Verstoß“ kann daher auch nicht mit einem Bußgeld geahndet werden. Nichtsdestotrotz sollte ein Gentleman darauf verzichten, diese Parkplätze zu nutzen.

15. Es ist verboten, unberechtigt auf einem Behindertenparkplatz zu parken.

Wahr. Stellt man sein Fahrzeug unberechtigterweise auf einem Behindertenparkplatz ab, ist dies einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung und wird mit einem Bußgeld in Höhe von 55 Euro sanktioniert. Zudem kann das Auto in solchen Fällen abgeschleppt werden und der unberechtigt Parkende muss die dabei anfallenden Kosten tragen.

16. Muss ein Parkticket nur an Werktagen bezahlt werden, darf man samstags gratis parken.

Falsch. Oft werden Werk- und Arbeitstage verwechselt oder fälschlicherweise gleichgesetzt. Auch wenn viele samstags nicht arbeiten müssen, handelt es sich dabei um einen Werktag. Davon zu unterscheiden sind lediglich Sonn- und Feiertage.

17. An einem Auffahrunfall ist immer der von hinten Auffahrende Schuld.

Falsch. Auch der vorausfahrende Pkw kann einen Auffahrunfall zu verschulden haben. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn er plötzlich und ohne Grund bremst oder ohne Vorwarnung rückwärtsfährt, sodass der Hintermann nicht rechtzeitig reagieren konnte.

18. Es ist verboten, permanent auf der mittleren Spur zu fahren.

Falsch. Zwar gilt grundsätzlich nach der Straßenverkehrsordnung ein Rechtsfahrgebot, davon darf jedoch ausnahmsweise abgewichen werden. Fahren auf der rechten Spur hin und wieder langsamere Fahrzeuge, darf man gemäß § 7 StVO stetig auf der mittleren Spur fahren.

19. Bei einem Grünpfeilschild darf man sofort abbiegen.

Falsch. Ist die Ampel rot, muss wie bei einem Stoppschild zunächst an der Haltelinie angehalten werden. Ist die Fahrbahn frei, darf abgebogen werden. Biegt man hingegen ab, ohne vorher angehalten zu haben, kann dieser Verstoß mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro und einem Punkt in Flensburg sanktioniert werden.

20. Wer auf der Vorfahrtsstraße weiterfährt, muss nicht blinken.

Falsch. Fährt man auf einer abknickenden Vorfahrtsstraße weiter, muss geblinkt werden. Verlässt man die Vorfahrtsstraße hingegen in gerader Richtung, darf nicht geblinkt werden.

Mithaftung trotz „rechts vor links“

Kreuzungen, bei denen das Gebot „rechts vor links“ gilt, sind oft unübersichtlich und schwer einsehbar. Daher kommt es an diesen Kreuzungen besonders häufig zu Unfällen. Grundsätzlich haftet in solchen Fällen der von links kommende Wartepflichtige zu 100 Prozent. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Vorfahrtsberechtigte eine Sorgfaltspflicht verletzt hat. Im Folgenden stellen wir Ihnen einige Konstellationen vor, in denen eine Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten in Betracht kommt.

Der sogenannte „Vorfahrtsverzicht“

Der Vorfahrtsberechtigte könnte den Anschein erweckt haben, auf sein Vorfahrtsrecht zu verzichten. Dies ist in der Praxis allerdings oft nur schwer nachweisbar. Der Wartepflichtige müsste beweisen, dass der von rechts Kommende den Vorfahrtsverzicht durch sein Verhalten deutlich gemacht hat (beispielsweise durch Handzeichen). Eine verringerte Geschwindigkeit vor der Kreuzung reicht hier als Indiz nicht aus.

Irreführendes Blinken

In solchen Konstellationen setzt der Vorfahrtberechtigte den Blinker in eine bestimmte Richtung, biegt jedoch in eine andere Richtung ab. Kommt es dadurch zu einer Kollision, kommt eine Mithaftung in Betracht. Auch hier muss der Wartepflichtige beweisen, dass der Vorfahrtsberechtigte tatsächlich „irreführend geblinkt“ hat. Das ist in der Praxis jedoch meist schwierig und gelingt beispielsweise nur dann, wenn der Vorfahrtsberechtigte diesen Umstand einräumt oder wenn das Blinken bei der Unfallaufnahme von der Polizei festgestellt und notiert wurde.

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

Eine Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten kommt außerdem dann in Betracht, wenn dieser die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat. Auch hier trägt der Wartepflichtige die Beweispflicht, beispielsweise mittels eines unfallanalytischen Gutachtens. Zusätzlich muss die Geschwindigkeitsüberschreitung kausal zur Kollision beigetragen haben. Wäre es auch bei ordnungsgemäßer Geschwindigkeit zu dem Unfall gekommen, scheidet eine Mithaftung aus. Hat sich das zu schnelle Fahren jedoch tatsächlich kausal auf die Kollision ausgewirkt, haftet auch der Vorfahrtsberechtigte.
Eine vollstände Haftung wird beispielsweise bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 – 40 km/h innerorts angenommen. Eine 50-prozentige Haftung wurde bei einer Überschreitung von 28 km/h innerorts bejaht.

Die sogenannte „halbe Vorfahrt“

Die Regelung der „halben Vorfahrt“ greift in der folgenden Konstellation: Ein Fahrer hat gegenüber einem von links kommenden Fahrzeug Vorfahrt, ist jedoch gegenüber einem von rechts kommenden Auto wartepflichtig. An unübersichtlichen Stellen hat der Fahrer daher die Pflicht, vorsichtig an die Kreuzung heranzufahren und sich zu vergewissern, dass sich von rechts kein Fahrzeug nähert. Kommt es nun zu einer Kollision mit einem von links kommenden Fahrzeug, ist eine Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Der Fahrer hat seine Sorgfaltspflicht verletzt und sich der Kreuzung nicht vorsichtig oder langsam genug genähert.
  • Es handelt sich um eine unübersichtliche Kreuzung.
  • Der Unfall wäre vermieden worden, hätte der Vorfahrtsberechtigte seine Sorgfaltspflicht erfüllt.

In solchen Fällen besteht eine Mithaftung von 25 Prozent.

Sie wurden an einer „rechts-vor-links-Kreuzung“ in einen Unfall verwickelt und sind nun unsicher, wer die Kollision zu vertreten hat? Ihr Unfallgegner behauptet, sie wären zu schnell gefahren oder hätten irreführend geblinkt? Oder sind Sie der Meinung, dass der andere eine Sorgfaltspflicht verletzt hat? Melden Sie sich bei uns! Wir prüfen die Sach- und Rechtslage und beraten Sie gerne!

Kürzungen der Sachverständigenkosten sind unzulässig

Viele Sachverständige mussten schon Kürzungen ihres Honorars durch die Haftpflichtversicherer hinnehmen. Insbesondere die HUK-COBURG-Versicherung hat sich insoweit einen Namen gemacht, indem sie Sachverständigenkosten unter dem Punkt „Nebenkosten“ kürzte und sich hierbei auf die Angemessenheit nach der BVSK-Honorartabelle berufen hatte. Unterstützung fand sie bei diesem Vorgehen durch das ortsansässige Amtsgericht Coburg.

Urteil des OLG Bamberg

Diesem Vorgehen hat das OLG Bamberg nun ein Ende bereitet. Mit seinem Urteil vom 23.02.2017, Az. 1 U 63/16, verurteilte es die Versicherung zur Erstattung der Sachverständigenkosten. Das OLG Bamberg führt in seiner Begründung aus, dass die allseits vertretene Rechtsauffassung, die Höhe der Sachverständigenkosten sei nach der BVSK-Honorartabelle zu schätzen, nicht richtig ist. Es verweist hier auf das Urteil des BGH vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13, in dem der BGH es bereits beanstandet hatte, wenn ein Gericht die Kürzung von Sachverständigenkosten allein auf Basis der BVSK-Honorarbefragung vornahm.

Rechnung des Sachverständigen als Schätzgrundlage

Als Schätzgrundlage ist die konkrete Rechnung des Sachverständigen heranzuziehen. Das OLG Bamberg stellte klar, dass es keine verbindlichen Preise für Schadengutachter gibt und die Beträge eine erhebliche Bandbreite aufweisen. Daher existiere kein objektiver Maßstab, an dem sich ein Unfallgeschädigter orientieren könne. Dies wäre nur möglich, wenn dieser zuvor Preisvergleiche anstellen würde. Dazu ist er jedoch nach Rechtsprechung des BGH nicht verpflichtet.

E-Mobilität 2020 – Die wichtigsten steuerlichen Neuregelungen

Nachhaltigkeit ist zum Schlüsselbegriff für wirtschaftliches und ökologisches Handeln geworden. Die Bundesregierung fördert daher umweltschonende Maßnahmen – so auch die Elektromobilität. Um weitere Anreize für den Kauf von E-Autos und E-Fahrrädern zu schaffen, sind im Rahmen des „Jahressteuergesetzes 2019“ Neuregelungen zur Elektromobilität erlassen worden, die seit Beginn des Jahres 2020 gelten.

Hier ein Überblick über die wichtigsten Änderungen:

Elektroautos als Dienstwagen

Die Steuern für die Nutzung eines Elektro-Dienstwagens berechnen sich nach dessen Bruttolistenpreis. Diese Grundlage wurde nun unter folgenden Voraussetzungen auf ein Viertel reduziert:

  • Das Fahrzeug wurde zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2030 erworben.
  • Das Fahrzeug stößt keine CO2-Emission aus.
  • Der Bruttolistenpreis beträgt weniger als 40.000 Euro.

Sollte das Elektro- oder Hybridfahrzeug diese Voraussetzungen nicht erfüllen, wird die Bemessungsgrundlage mit 50 Prozent des Bruttolistenpreises angesetzt.

Elektrofahrräder als Dienstfahrzeug

Auch wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Elektrofahrrad zur Verfügung stellt, kommt es zu steuerlichen Neuregelungen. Dabei muss zwischen der Überlassung und der Übereignung des Fahrrads unterschieden werden:

Überlassung

Hier wird zwischen folgenden Fällen unterschieden:

  • Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zusätzlich zum Lohn ein Elektrofahrrad, müssen dafür keine Steuern gezahlt werden.
  • Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Elektrofahrrad, rechnet dies aber auf den geschuldeten Arbeitslohn an, ist dies steuerpflichtig.
  • Darf das Dienst-Elektrofahrrad auch privat genutzt werden, muss seit Beginn des Jahres 2020 ein Prozent eines Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung für das Fahrrad versteuert werden. Ein Rechenbeispiel: Kostet das Rad 3.600 Euro sind monatlich 9 Euro zu versteuern (3.600 € x 25 % x 1 %). Allerdings musste das Rad nach dem 31.12.2018 überlassen worden sein.

Übereignung

Wird dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zusätzlich zu dessen Lohn ein betriebliches E-Fahrrad übereignet, kann letzterer seit Beginn des Jahres den daraus resultierenden geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers im Rahmen der Lohnsteuer pauschal mit 25 Prozent versteuern. Die Bemessungsgrundlage bildet dabei der Preis, den der Arbeitnehmer selbst für das Fahrrad hätte zahlen müssen.
Hierbei ist zu beachten: Diese Pauschalbesteuerung ist nur zulässig, wenn das E-Fahrrad nicht als Kraftfahrzeug eingeordnet wird, d.h. maximal eine Geschwindigkeit von 25 km/h erreicht.

Stromtankstellen

Stellt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum Gehalt kostenlos Strom zum Aufladen von E-Autos oder E-Fahrrädern zur Verfügung, ist dies steuerfrei.

Nicht zugelassene Felgen beim Gebrauchtwagenkauf – ein Sachmangel?

Stellt die fehlende Betriebserlaubnis der Felgen beim Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs einen Sachmangel dar? Und wenn ja, berechtigt dieser zum Rücktritt? Der BGH hat sich mit einem solchen Fall des OLG Stuttgart beschäftigt.

Sachverhalt

Der Kläger hatte im konkreten Fall von einem Händler, dem Beklagten, einen Gebrauchtwagen inklusive Winterreifen erworben. Laut Kaufvertrag sollte die allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) für die Räder nachgereicht werden. Diese Zusage wurde von dem Beklagten jedoch nicht erfüllt bzw. konnte nicht erfüllt werden, da die Felgen für das gekaufte Fahrzeug nicht zugelassen waren. Der Kläger erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat diesen Rücktritt jedoch wegen Unerheblichkeit des Mangels für unwirksam erklärt. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof nun aufgehoben und an das OLG zurückverwiesen.

Gründe für die Entscheidung des BGH

Der BGH führt zunächst aus, dass das Vorliegen eines Sachmangels im konkreten Fall zu bejahen ist, da im Kaufvertrag festgelegt wurde, dass die ABE nachgereicht werden würde. Somit wurde eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart, die das Fahrzeug jedoch nicht aufweist. Laut BGH lässt ein solcher Verstoß gegen die Beschaffenheitsvereinbarung auf die Erheblichkeit eines Mangels schließen. Dies sei unabhängig davon, ob durch die fehlende Betriebserlaubnis der Felgen auch die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs selbst erlischt.

Der BGH kritisiert darüber hinaus, dass das OLG die Nachbesserung, also die Beseitigung des Mangels durch Nachreichen der ABE (Nacherfüllungsmöglichkeit), schlicht als objektiv unmöglich eingestuft hat. Es müsse vielmehr geprüft werden, ob die Ersatzbeschaffung von anderen Felgen auch unmöglich ist. Dabei müsse unter anderem der Wille der Parteien berücksichtigt werden. Wäre eine solche Nachlieferung möglich, bedürfe es zusätzlich vor dem Rücktritt einer Fristsetzung durch den Käufer.

Der genaue Standort eines Blitzers muss nicht angegeben werden

Wird man geblitzt, ist es nur eine Frage der Zeit, bis ein entsprechender Bußgeldbescheid ins Haus flattert. Manchmal kommt es vor, dass der Standort des Radargerätes auf diesem Bescheid nicht exakt angegeben wurde, sondern lediglich der Ort und die Straße. Ist diese Ungenauigkeit ein Grund, Rechtsbeschwerde einzulegen und hat diese Aussicht auf Erfolg?

Rechtsprechung

Nach ständiger Rechtsprechung muss der Standort des Blitzers nicht eindeutig angegeben werden. Dann müssen jedoch zwei andere Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Tat muss durch andere Begleitumstände individualisierbar sein.
  • Die Tat muss von anderen Delikten abgrenzbar sein.

Dazu können auch Details auf dem Messfoto einbezogen werden, wie zum Beispiel ein markantes Gebäude. Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf ist auch daraus der Standort des Radargerätes ableitbar. Eine Rechtsbeschwerde hätte also nur geringe Aussicht auf Erfolg.

Gebrauchtwagenkauf – Mietwagen ist kein Werkswagen

Wird ein Pkw im Rahmen eines Gebrauchtwagenkaufs als sogenannter „Werkswagen“ veräußert, obwohl dieser zuvor als Mietwagen genutzt wurde, hat der Käufer das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten.

Entscheidung des OLG Koblenz

Begründend führt das Oberlandesgericht Koblenz hierzu aus, dass nur dann von einem Werkswagen gesprochen werden kann, wenn

  • das Kfz entweder im Werk selbst im Rahmen des betrieblichen Ablaufs genutzt oder
  • von einem der Beschäftigten zu einem vergünstigten Preis erworben wurde, um nach der Nutzung weiterverkauft zu werden.

Dabei ist es nicht von Belang, wie der Gebrauchtwagenhändler und der Hersteller die Bezeichnung „Werkswagen“ auslegen. Vielmehr kommt es darauf an, wie der Fahrzeugkäufer den Begriff nach dessen üblichen Verständnis im Rahmen des Gebrauchtwagenhandels interpretieren durfte.

Kfz-Zulassung online möglich

Der Bundesrat hat entschieden, dass künftig Kfz-Zulassungen vollständig digital erfolgen sollen. Der Bundesrat hat einer entsprechenden Verordnung der Bundesregierung zugestimmt. Die Verordnung kann nun wie geplant verkündet werden und in ca. 6 Monaten im Zuge des i-Kfz-Projektes in Kraft treten. Nun können Neuzulassungen, Umschreibungen, Kennzeichenmitnahmen (auch bei Halterwechsel), Abmeldungen und Wiederzulassungen online erledigt werden.

Bundesrats am 15.2.19.

crashWERK bei den Würzburger Karosserie- und Schadenstage März 2019

Leitthema Stundenverrechnungssätze
Die 10. Würzburger Karosserie- und Schadenstage finden am 29. und 30. März 2019 unter dem Leitthema „Stundenverrechnungssätze – technische, rechtliche und betriebswirtschaftliche Bedeutung“ im Vogel Convention Center in Würzburg statt. Auf der Messe präsentieren wir unser Schadenmanagement crashWERK.
Ermäßigte Eintrittskarten

Haben Sie Interesse die Messe zu besuchen? Melden Sie sich bei und uns Sie erhalten ermäßigte Eintrittskarten. Wir freuen uns auf jeden Besucher.

Viele Grüße

Team Gräf & Centorbi

Vollkaskoversicherung zur Vorfinanzierung – Wann der Rückstufungsschaden selbst zu tragen ist

Nach einem Verkehrsunfall, kommen viele Geschädigte in die Situation die Reparaturkosten vorzufinanzieren. Gründe dafür gibt es viele: Zum Beispiel, dass der Haftpflichtversicherer noch nicht gezahlt hat und sich alles in die Länge zieht oder der Kunde aus eigener Kraft den Schaden nicht vorfinanzieren kann oder die Werkstatt nicht mehr bereit ist, länger auf das Geld zu warten und das Fahrzeug nicht heraus gibt. Allerdings sollte der gegnerischen Versicherung immer ausreichend Zeit für die Regulierung gegeben werden. Manche Gerichte gestehen dem Haftpflichtversicherer bis zu sechs Wochen zu. Dies sollte man folglich als Wartezeitraum veranschlagen. Nimmt der Geschädigte die Vollkaskoversicherung vorschnell in Anspruch, kann es dazu kommen, dass der Rückstufungsschaden vom Versicherten selbst getragen werden muss.

Aktuelles Urteil des Amtsgerichts Ansbach

Die spätere Klägerin hatte einen Verkehrsunfall mit dem Pkw eines Mannes. Die alleinige Schuld an dem Unfall trug dabei der Mann. Erst nach 3 Wochen meldetet sich die gegnerische Versicherung bei der Klägerin. Diese teilte der Versicherung 3 Tage später mit, dass sie die Abrechnung des Unfallschadens bereits über ihre eigene Vollkaskoversicherung vorgenommen habe, weil die Versicherung sich nicht unverzüglich bei ihr gemeldet habe und sie auf die Vorfinanzierung angewiesen war. Dadurch, dass die Klägerin ihre Vollkasko in Anspruch genommen hat, ist ihr für das Unfalljahr durch die Rückstufung in der Versicherung ein Schaden in Höhe von 166,90 Euro entstanden. Dieser Rückstufungsschaden bestehe auch in den nächsten Jahren und belaufe sich auf insgesamt 1.909,99 Euro. Diesen Betrag klagte sie vor Gericht bei der gegnerischen Versicherung ein.

Gegnerischer Versicherung muss ausreichend Zeit für Regulierung gegeben werden

Das Amtsgericht Ansbach wies die Klage der Frau ab (Urteil vom 24.11.2018 – 4 C 987/17 –9). Für das Gericht hat die Frau ihre Vollkaskoversicherung zu vorschnell in Anspruch genommen. Sie hätte der verantwortlichen Versicherung ausreichend Zeit für die Regulierung geben müssen. Dadurch habe sie gegen ihre Schadenminderungspflicht verstoßen. Des Weiteren hat die Klägerin nicht beweisen können, dass sie dringend auf das Geld der Vollkasko angewiesen war.

Keine Pflicht zur Inanspruchnahme der Kasko

Der Geschädigte ist nicht verpflichtet auf seine Vollkaskoversicherung auszuweichen, um einen hohen Ausfallschaden zu vermeiden. Viele Gerichte sind sogar der Meinung, dass eine frühzeitige Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung viele eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer dazu verführen könnte Regulierungen absichtlich zu verzögern

Vollkasko in Anspruch nehmen – Meldung an eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer ist Pflicht

Wenn ein Geschädigter dennoch seine Vollkasko in Anspruch nehmen muss, da die Werkstatt zum Beispiel ihr Geld will, so muss die gegnerische Versicherung in jedem Fall darüber in Kenntnis gesetzt werden. Dabei muss die Warnung an den Versicherer lauten, dass die Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen werden muss und gefordert wird die Nachteile auszugleichen, wenn der Schaden nicht bis zum Tag XY reguliert wurde. Der Haftpflichtversicherer muss die Nachteile (wie die Rückstufung oder Hochstufung der Versicherung) dann ausgleichen. Das gleiche gilt, wenn der Versicherer nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist (meist 6 Wochen) noch nicht reguliert oder die Regulierung noch nicht zugesagt hat.

Wenn Sie Probleme mit der Regulierung Ihres Schadens haben, dann melden Sie sich immer gerne bei uns. Wir helfen Ihnen gerne weiter.