Neue Datenschutz-Grundverordnung ab Mai 2018 – Was Autohändler beachten müssen

Mit der neuen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ab Mai 2018 müssen auch Autohändler bei der Betreibung ihrer Webseite neue Regeln beachten.

Das bisher geltende Telemediengesetz (TMG), dass als rechtliche Grundlage für das Betreiben von Websites galt, wird nun durch das neue Europarecht verdrängt.
Dennoch müssen alle Datenschutzbeauftragte weiterhin die E-Privacy-Richtlinie beachten. Allerdings in einer neuen Fassung.

Die neue DSGVO verlangt Datenbestände, Datenflüsse und Datenverarbeitungsprozesse im Unternehmen zu ermitteln, zu dokumentieren und anzupassen. Dies muss für jegliche Webseiten eines Unternehmens gemacht werden. Für jede Internetseite wird künftig eine Datenschutzerklärung benötigt, die in klarer und einfacher Sprache formuliert sein muss.

Datenschutzerklärung umfassender als bisher

Zudem müssen in der Datenschutzerklärung die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, Informationen zum Interesse an der Datenverarbeitung sowie Informationen über Betroffenenrechte stehen. Dabei müssen alle Informationen präzise, transparent, verständlich und in leicht zugänglicher Form zur Verfügung stehen.
Bestenfalls holen Sie als Autohändler von den Betroffenen der Webseite die Einwilligung für ihre Datenverarbeitung ein.

Viele Autohändler stehen nun vor der Herausforderung, die richtigen Formulierungen in ihrer Datenschutzerklärung zu finden und sich die erforderlichen Einwilligungen zur Datenverarbeitung einzuholen.

Die neuen Regelungen sollten unbedingt eingehalten werden, denn Verstöße können drastische Geldstrafen nach sich ziehen.

Externer Datenschutzbeauftragter

Laptop

Das Thema Datenschutz ist für alle Autohäuser ein höchst virulentes Thema. Diese besitzen meist nicht die nötige Expertise, um die rechtlichen Vorgaben der EU-DSGVO ordnungsgemäß umzusetzen. Wir stehen Ihnen als externer Datenschutzbeauftragter zu Verfügung und stellen sicher, dass Sie alle Auflagen der EU-DSGVO erfüllen und bewahren Sie vor hohen Bußgeldern. Hier lesen Sie mehr dazu.

Wir stehen Ihnen für alle Fragen rund um Ihren Webseite oder Ihren Online-Shop zur Verfügung. Wir machen Ihre Webseite rechtssicher! Melden Sie sich bei uns!

Übliche Stundenverrechnungssätze bestimmen über Betrag der Reparatur

Das Amtsgericht (AG) Rheinbach entschied in einem Urteil im Dezember 2017, dass die mittleren ortsüblichen Stundenverrechnungssätze und nicht die günstigsten darüber bestimmen, welcher Reparaturbetrag an beschädigten Fahrzeugen erforderlich ist.

In dem Fall vor dem AG Rheinbach stritten Parteien nach einem Verkehrsunfall über die Erstattungsfähigkeit restlicher Reparaturkosten auf fiktiver Basis. Die Klägerin holte einen Kostenvoranschlag zur Reparatur ihres Wagens ein, der auf Grundlage der durchschnittlichen, ortsüblichen Stundenverrechnungssätze erstellt wurde. Die Beklagte Versicherung meinte, dass die Klägerin sich auf eine günstigere Werkstatt hätte verweisen lassen müssen. Demnach hatte die Versicherung nur einen reduzierten Betrag reguliert.

Das Gericht entschied zu Gunsten der Klägerin. Diese müsse sich nicht auf die niedrigeren Löhne der Referenzwerkstatt verweisen lassen, denn der Geschädigte ist grundsätzlich frei in der Wahl und in der Verwendung der Mittel zur Schadenbehebung so lange dieser das Gebot der Wirtschaftlichkeit ausreichend beachte. Dies gilt auch bei fiktiver Abrechnung. Der Geschädigte ist weder dazu verpflichtet, seinen Wagen reparieren zu lassen, noch diesen zur Reparatur in eine bestimmte Werkstatt zu geben.

Nach dem AG Rheinbach beachte der Geschädigte das Gebot der Wirtschaftlichkeit ausreichend, wenn er der fiktiven Schadenabrechnung lediglich mittlere ortsübliche Stundenverrechnungssätze nach DEKRA zugrunde legt und nicht die Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt nutzt.

Maßgeblich für den Betrag der Reparatur sind demnach die durchschnittlichen ortsüblichen Sätze in der Wohngemeinde des Geschädigten.

Verweis: Eine Verweisung auf eine günstigere Werkstatt ist nur dann möglich, wenn der Geschädigte eine Abrechnung auf der Basis regelmäßig wesentlich teurerer Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt begehrt.

Amtsgericht (AG) Rheinbach, Urteil 12. Dezember 2017, AZ: 10 C 142/17.

Wertminderung auch bei fiktiver Abrechnung

Nach einem Urteil des AG Starnberg kann der Geschädigte im Haftpflichtfall auch bei fiktiver Abrechnung des Reparaturschadens, die im Schadengutachten ausgewiesene merkantile Wertminderung beanspruchen.

AG Starnberg, 16.11.2017, Az. 7 C 609/17.

Probefahrtkosten nach Reparatur von Sensoren sind zu erstatten

Sind nach einem Verkehrsunfall erhebliche Schäden unter Einbeziehung von Sensoren oder anderen elektronischer Bauteile zu verzeichnen, so ist eine Probefahrt nach Reparatur erforderlich, entschied das AG Schleswig. Das Urteil folgt der Regel, dass es einen schadenbedingten Grund für die Probefahrt geben muss.

Das Urteil beschäftigt sich auch mit der Erstattungsfähigkeit der Verbringungskosten und besagt, dass wenn die Reparatur bereits erfolgt ist und die Verbringungskosten tatsächlich in Rechnung gestellt wurden, diese auch zu erstatten sind.

AG Schleswig, Urteil vom 01.06.2017, Az. 3 C 30/17.

Verstoß gegen Pkw-EnVKV kann für Autohändler teuer werden – auch bei Facebook-Posts

Autohändler

In einem Fall vor dem OLG Celle hatte eine Autohändlerin nach Ansicht des Gerichts bei einem auf Facebook geposteten Bild gegen die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung verstoßen und wurde zu einer Zahlung von 10.229,34 Euro nebst Zinsen verurteilt (OLG Celle, Urteil vom 01.06.2017, AZ: 13 U 15/17).

Geklagt hatten hier Verbraucherschützer, die vor dem OLG Celle als Berufungsinstanz gegenüber der Beklagten (Autohaus) Unterlassung begehrten.

Das Autohaus hatte ein von seinem Kunden eingesandtes Foto von dessen Pkw auf der eigenen Facebook-Seite veröffentlicht. Dabei hat das Autohaus unter dem Bild Angaben zum konkreten Fahrzeugmodell gemacht und des Weiteren den Post mit „tolles Bild“ kommentiert. Der Kläger forderte die Beklagte zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf und zog sodann vor Gericht.

Nach der erstinstanzlichen Entscheidung des LG Hannover vom 23.12.2016 (AZ: 15 O 25/16) legte der Kläger Berufung ein, sodass die Beklagte seitens des OLG Celle verurteilt wurde.

Nach Ansicht des OLG Celle handelt es sich bei dem Facebook-Post mit dem veröffentlichten kommentierten Kundenbild um Werbung. Demnach steht dem Kläger ein entsprechender Unterlassungsanspruch gegenüber der Beklagten zu. Der Anspruch resultiere aus der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung.

Wichtig ist zu wissen: Nicht nur die unmittelbare produktbezogene Werbung ist von der Vorschrift umfasst Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen nach der Pkw-EnVKV zu machen, sondern auch die mittelbare Absatzförderung, wie Imagewerbung oder Sponsoring, verlangt diese Angaben.

Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen erforderlich

Wollen Autohändler und Kfz-Betriebe Werbematerial im Internet für neue Modelle von Personenkraftwagen verbreiten ,müssen Sie Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen dieser Fahrzeugmodelle machen und sicherstellen, dass dem Empfänger des Werbematerials diese Informationen automatisch zur Kenntnis gelangen, leicht verständlich und gut lesbar sind sowie ebenso hervorgehoben sind wie der Hauptteil der Werbebotschaft. Werden diese Angaben nicht gemacht und Vorschriften nicht eingehalten, kann es zu einer Abmahnung von Verbraucherschützern, wie der Deutschen Umwelthilfe, kommen.

Autohändler und Kfz-Betriebe sollten vor der Schaltung von Werbung auf der eigenen Homepage sowie Facebook & Co. immer besser einen Anwalt hinzuziehen, der das ganze Vorhaben absichert und eine Abmahnung verhindert.

Wir helfen Ihnen dabei gerne!

Erhöhtes Schmerzensgeld durch verzögerte Schadensregulierung

Ein Schmerzensgeld in Höhe von 13.000 Euro ist angemessen, wenn ein Unfallbeteiligter wegen eines unverschuldeten Verkehrsunfalls eine Fraktur des linken Unterarmknochens und des Handgelenks, eine Fraktur des rechten Sprunggelenks sowie ein Schädelhirntrauma erleidet und die Verletzungen zu einem Krankenhausaufenthalt von fast drei Monaten, einer ca. sechswöchigen stationären und einer weiteren zweimonatigen ambulanten Rehabilitationsbehandlung führen.

Das Oberlandesgericht Dresden berücksichtigte bei der Bemessung des Schmerzensgeldes anspruchserhöhend das grundlos zögerliche Regulierungsverhalten der eintrittspflichtigen Versicherung. Diese hat erst nach ihrer erstinstanzlichen Verurteilung und somit fast vier Jahre nach dem Verkehrsunfall eine Abschlagszahlung von 5.000 Euro geleistet und dies obwohl eine Haftung dem Grunde nach auf der Hand lag und allenfalls ein Mitverschulden des Geschädigten in Betracht kam.

Urteil des OLG Dresden vom 28.04.2017, 6 U 1780/16, DAR 2017, 463.

Energieverbrauchskennzeichnungspflicht auch bei Kundenfotos auf Facebook

Autohändler sind nach der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen neuer Pkws aus dem Jahr 2004 verpflichtet bei der Werbung für ein Neuwagenmodell Angaben über dessen Kraftstoffverbrauch und CO2-Emission zu machen.

Veröffentlicht ein Autohaus auf der eigenen Facebook-Seite ein von einem Kunden eingesandtes Foto seines Wagen und kommentiert das Autohaus das Fotot mit „tolles Bild“ unter Angabe des konkreten Fahrzeugmodells so müssen auch hier Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu CO2-Emissionen gemacht werden.

Urteil des OLG Celle vom 01.06.2017, 13 U 15/17, WRP 2017, 1121.

Kosten für abgebrochenen Abschleppvorgang

Der Fahrer eines Fahrzeugs, dass verbotswidrig geparkt wurde, muss die bis zum Abbruch des Abschleppvorgangs angefallenen Kosten tragen.

Nach einem Urteil des Saarländischen Verwaltungsgerichts ist der Abschleppvorgang mit der bereits beendeten Hinfahrt und das, in diesem Fall bereits erfolgte, Anbringen des Fahrzeugs an den Abschleppwagen bereits so weit fortgeschritten, dass die Veranschlagung von mehr als der Hälfte der Kosten für den Fahrer gerechtfertigt ist.

Urteil des VG des Saarlandes vom 26.07.2017, 6 K 15/17, Wirtschaftswoche Heft 33/2017, Seite 76.

Transportkostenvorschuss ist von Werkstatt zu zahlen

Der Verkäufer eines defekten Gebrauchtwagens ist zur Mängelbeseitigung verpflichtet, dabei muss diese nach der gesetzlichen Regelung für den Käufer kostenfrei sein. Nach dem Bundesgerichtshof gehört dazu auch der Vorschuss für den Transport des fahruntauglichen Fahrzeugs.

Verweigert der Verkäufer die Zahlung des Transportkostenvorschuss sowie auch die alternativ angebotene Abholung des Fahrzeugs, kann der Käufer den Wagen anderweitig reparieren lassen und dem Verkäufer die entstandenen Kosten in Rechnung stellen.

Urteil des BGH vom 19.07.2017, VIII ZR 278/16, NJW 2017, 2758.

HUK-COBURG – Kfz-Sachverständiger für 280 Euro

In einem  Informationsschreiben verweist die HUK-COBURG auf Sachverständige, die unabhängig von Kfz-Betrieben für einen Festpreis von 280,00 € ein Schadengutachten erstellen.
Damit will die  HUK-COBURG offenbar erreichen, dass Geschädigte keine  anderen Sachverständigen einschalten  oder nur noch Gutachten beauftragen,  die maximal 280,00 € kosten.

Dennoch ist es das Recht des Geschädigten selbst  einen qualifizierten Sachverständigen mit der Schadenfeststellung zu beauftragen. Sofern sich die Sachverständigenkosten im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung bewegen, muss die gegnerische Versicherung die Kosten bezahlen.

Das Amtsgericht (AG) München hat das Recht des Geschädigten in einem aktuellen Urteil nochmals in aller Deutlichkeit klargestellt. Nach dem Urteil des AG München muss sich der Geschädigte nicht auf einen Gutachter einlassen, den der Schädiger empfiehlt.

AG München 20.09.2017, AZ. 322 C 12124/17 und Urteil vom 31.07.2017, AZ: 343 C 7821/17.