Vollkaskoversicherung zur Vorfinanzierung – Wann der Rückstufungsschaden selbst zu tragen ist

Nach einem Verkehrsunfall, kommen viele Geschädigte in die Situation die Reparaturkosten vorzufinanzieren. Gründe dafür gibt es viele: Zum Beispiel, dass der Haftpflichtversicherer noch nicht gezahlt hat und sich alles in die Länge zieht oder der Kunde aus eigener Kraft den Schaden nicht vorfinanzieren kann oder die Werkstatt nicht mehr bereit ist, länger auf das Geld zu warten und das Fahrzeug nicht heraus gibt. Allerdings sollte der gegnerischen Versicherung immer ausreichend Zeit für die Regulierung gegeben werden. Manche Gerichte gestehen dem Haftpflichtversicherer bis zu sechs Wochen zu. Dies sollte man folglich als Wartezeitraum veranschlagen. Nimmt der Geschädigte die Vollkaskoversicherung vorschnell in Anspruch, kann es dazu kommen, dass der Rückstufungsschaden vom Versicherten selbst getragen werden muss.

Aktuelles Urteil des Amtsgerichts Ansbach

Die spätere Klägerin hatte einen Verkehrsunfall mit dem Pkw eines Mannes. Die alleinige Schuld an dem Unfall trug dabei der Mann. Erst nach 3 Wochen meldetet sich die gegnerische Versicherung bei der Klägerin. Diese teilte der Versicherung 3 Tage später mit, dass sie die Abrechnung des Unfallschadens bereits über ihre eigene Vollkaskoversicherung vorgenommen habe, weil die Versicherung sich nicht unverzüglich bei ihr gemeldet habe und sie auf die Vorfinanzierung angewiesen war. Dadurch, dass die Klägerin ihre Vollkasko in Anspruch genommen hat, ist ihr für das Unfalljahr durch die Rückstufung in der Versicherung ein Schaden in Höhe von 166,90 Euro entstanden. Dieser Rückstufungsschaden bestehe auch in den nächsten Jahren und belaufe sich auf insgesamt 1.909,99 Euro. Diesen Betrag klagte sie vor Gericht bei der gegnerischen Versicherung ein.

Gegnerischer Versicherung muss ausreichend Zeit für Regulierung gegeben werden

Das Amtsgericht Ansbach wies die Klage der Frau ab (Urteil vom 24.11.2018 – 4 C 987/17 –9). Für das Gericht hat die Frau ihre Vollkaskoversicherung zu vorschnell in Anspruch genommen. Sie hätte der verantwortlichen Versicherung ausreichend Zeit für die Regulierung geben müssen. Dadurch habe sie gegen ihre Schadenminderungspflicht verstoßen. Des Weiteren hat die Klägerin nicht beweisen können, dass sie dringend auf das Geld der Vollkasko angewiesen war.

Keine Pflicht zur Inanspruchnahme der Kasko

Der Geschädigte ist nicht verpflichtet auf seine Vollkaskoversicherung auszuweichen, um einen hohen Ausfallschaden zu vermeiden. Viele Gerichte sind sogar der Meinung, dass eine frühzeitige Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung viele eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer dazu verführen könnte Regulierungen absichtlich zu verzögern

Vollkasko in Anspruch nehmen – Meldung an eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer ist Pflicht

Wenn ein Geschädigter dennoch seine Vollkasko in Anspruch nehmen muss, da die Werkstatt zum Beispiel ihr Geld will, so muss die gegnerische Versicherung in jedem Fall darüber in Kenntnis gesetzt werden. Dabei muss die Warnung an den Versicherer lauten, dass die Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen werden muss und gefordert wird die Nachteile auszugleichen, wenn der Schaden nicht bis zum Tag XY reguliert wurde. Der Haftpflichtversicherer muss die Nachteile (wie die Rückstufung oder Hochstufung der Versicherung) dann ausgleichen. Das gleiche gilt, wenn der Versicherer nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist (meist 6 Wochen) noch nicht reguliert oder die Regulierung noch nicht zugesagt hat.

Wenn Sie Probleme mit der Regulierung Ihres Schadens haben, dann melden Sie sich immer gerne bei uns. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Darauf kommt es bei der Datenvernichtung im Autohaus und Kfz-Betrieb an

Spätestens seit der neuen DSGVO-Verordnung von Mai 2018 sollten sich Autohäuser und Kfz-Betriebe Gedanken über ihre Vorgehensweise bei der Datenvernichtung machen. Dies ist wichtig, denn nur durch ein Konzept für eine datenschutzgerechte Vernichtung von vertraulichen Unterlagen etc. und rechtssichere Verträge mit Datenentsorgern können Abmahnungen mit hohen Bußgeldern vermieden werden.

Zwar wissen die Meisten, dass sie Datenträger datenschutzgerecht entsorgen müssen, dennoch wissen sie nicht wie sie dabei genau vorgehen sollen.

Die wichtigsten Fragen dazu klären wir nun für Sie.

Was ist der erste Schritt für eine datenschutzgerechte Datenvernichtung?

Zuerst einmal ist es wichtig, dass Sie Verantwortliche für das Management von Papierdokumenten und digitalen Daten und damit für die Datenvernichtung festlegen. Im besten Fall sind dies zwei Mitarbeiter, die sich im Datenschutz auskennen und denen die täglichen Arbeitsschritte und der betriebsinterne Umgang mit vertraulichen Daten bekannt sind. Anstelle von zwei Mitarbeitern können Sie auch einen Datenschutzbeauftragten ernennen oder extern einstellen. Die Verantwortlichen sind Ansprechpartner in Sachen Datenvernichtung und kümmern sich um die datenschutzgerechte Vorgehensweise. Auch schulen Sie alle Mitarbeiter für die Datenvernichtung. Dann ist es essentiell, dass ein Konzept für die Datenvernichtung erstellt wird. Hier sollten den personenbezogenen Daten Schutzklassen, Sicherheitsstufen und Vernichtungsmaßnahmen zugeordnet werden, um den Überblick zu behalten.

Wie sieht ein Konzept für die Datenvernichtung aus?

Für das Konzept sollten sie sich an der DIN-Norm-66399 orientieren. Hier werden vertrauliche Dokumente in 3 Schutzklassen und 7 Sicherheitsstufen eingeordnet. Klasse 1 bedeutet normaler Schutz für interne Daten, Klasse 2 bedeutet hoher Schutz für vertrauliche Daten und in der Klasse 3 befinden sich geheime Daten mit besonders hohem Schutz. In Klasse 3 muss der Datenschutz unbedingt gewährleitet sein, denn sonst kann es zur Gefahr für den Betroffenen kommen.
Insgesamt gibt es 7 Sicherheitsstufen für Daten. Allerdings umfasst die 7. Stufe geheime Daten aus dem Militär- und Geheimdienst und kann hier außer Acht gelassen werden.

Ein Konzept kann beispielsweise so aussehen:

Wie legt man die Maßnahmen zur Datenvernichtung fest?

Die Datenvernichtungsmaßnahmen müssen unbedingt an den Datenträger und den Schutzbedarf angepasst werden. In den höheren Schutzklassen müssen meist weitere Maßnahmen ergriffen werden. So sind beispielsweise die meisten Aktenvernichter nur auf Sicherheitsstufe 1 und 2 ausgelegt. Da Personalakten aber einer höheren Sicherheitsstufe angehören, wird hier ein Aktenvernichter mit Sicherheitsstufe 4 benötigt. Auch bei Festplatten reicht es in den oberen Stufen nicht aus die Festplatte zu überschreiben, sondern die Festplatte muss auch physisch zerstört werden. Bei CDs und DVDs reicht meist ein Einfaches zerstückeln nicht aus, da diese Stücke rekonstruiert werden können. Hier ist es besser die Datenträger zu schreddern oder gar einzuschmelzen. Daten in Papierform sollten mehrmals jährlich durchgesehen werden und dann geschreddert oder sicher verwahrt werden. Es ist absolut essentiell feste Regeln zum Umgang mit der Datenvernichtung festzulegen, nur so lassen sich Gefahrenquellen vermeiden.

Wo liegen die Gefahren beim Datenschutz bei betriebsinternen Abläufen?

Die Frage lässt sich ganz einfach beantworten. Dabei sind die häufigsten Fehler die Mitarbeiter begehen ebenso leichtsinnig, wie einfach zu vermeiden. Benutzen die Mitarbeiter einen Navi im Dienstwagen, so wird oft vergessen die eingegebenen Daten zu löschen. Auch Arbeitshandys werden selten auf Werkseinstellung zurückgesetzt, wenn ein Mitarbeiter geht. Doch einer der häufigsten Fehler liegt darin, dass Festplatten nicht richtig überschrieben werden und Mitarbeiter am Druck- und Faxgerät Dokumente liegen lassen oder einfach in den Mülleimer werfen. Hier müssen die Verantwortlichen für die Datenvernichtung die Mitarbeiter schulen und für diese Gefahrenquellen sensibilisieren.

Was muss man beachten, wenn ein Dienstleister die Datenvernichtung übernimmt?

Wenn Sie ein Unternehmen mit Ihrer Aktenvernichtung beauftragt haben, so handelt es sich um eine Auftragsverarbeitung und demnach müssen Sie einen Vertrag mit dem Auftragnehmer abschließen. Bei dem Vertrag müssen Sie darauf achten, dass Ihr Auftragnehmer den Vertrag an die neue DSGVO angepasst hat (neuer Vertrag oder Vertragsergänzung), sich dieser auf die speziellen Fälle in Ihrem Autohaus oder Kfz-Betrieb bezieht und hinreichende Garantien bietet, dass die Daten auch datenschutzkonform vernichtet werden.

Wichtige neue Punkte, die der Vertrag enthalten sollte:

  • Widerspruchsrecht
  • Hinweis auf Subunternehmer
  • Unterstützung bei der Erfüllung von Ansprüchen der betroffenen Person
  • Meldung bei Datenschutzverstößen
  • Erfüllung der Meldepflicht
  • Mitwirkung bei Datenschutz-Folgeabschätzungen
  • Konsultation mit Aufsichtsbehörden
  • Trotz Vertrag mit einem Dritten haben Sie Sorge zu tragen, dass die Datenvernichtung rechtmäßig erfolgt.

Wenn Sie Hilfe oder weitere Infos zur Datenvernichtung in Ihrem Autohaus oder Kfz-Betrieb benötigen, dann melden Sie sich gerne bei uns. Wir helfen Ihnen gerne weiter. Auch können wir Ihnen einen externen Datenschutzbeauftragten stellen, der sich professionell und sicher darum kümmert, dass Sie die datenschutzrechtlichen Vorgaben einhalten.

Schadensabwicklung nach Autounfall: Hier kürzen die Versicherer am Meisten

Viele Versicherer kürzen nach einem Unfall dreist die Erstattung und das ist nicht immer rechtens. Hier lesen Sie, welche Posten die Versicherer kürzen und auf was Sie nach einem Unfall unbedingt achten sollten. .

Grundsätzlich gilt aber: Der Geschädigte darf sich auf das verlassen, was in dem Gutachten des Sachverständigen steht. Hier müssen dann auch alle gelisteten Kosten von der Versicherung erstattet werden. Das Risiko einer überhöhten Rechnung trägt nicht der Geschädigte, sondern die Versicherung

Diese Posten kürzen die Versicherer systematisch

  • 130-Prozent Regel: Hier wird von den Versicherungen der Wert eines Unfallfahrzeugs extra niedrig angelegt, um sich Kosten zu sparen.
  • Autowäsche: Auch die Reinigung des Wagens muss die Versicherung i.d.R übernehmen.
  • Verbringungskosten: Da nicht jede Werkstatt ihre eigene Lackiererei besitzt, müssen Transportkosten zum Lackierer erstattet werden.
  • Abschleppen: Die Versicherung muss die Kosten tragen. Der Geschädigte braucht i.d.R. keine Preisvergleiche anzustellen.
  • Haushaltsführungsschaden: Wurde der Geschädigte verletzt und braucht im Haushalt Hilfe, muss die Versicherung dies ersetzen – auch wenn (nur) Familienmitglieder oder Freunde aushelfen.
  • Werkstatt: Da Markenwerkstätten oft teurer sind als freie Werkstätten, verweist die Versicherung häufig auf freie Werkstätten. Eine Reparatur in einer Markenwerkstatt muss der Versicherer nur zahlen, wenn der Wagen nicht älter als drei Jahre ist oder der Geschädigte den Wagen bisher stets in eine Markenwerkstatt brachte.
  • Kostenvoranschlag: Auch hier ist die Versicherung verpflichtet die Kosten zu erstatten, wenn die Werkstatt für den Kostenvoranschlag Geld verlangt.
  • Kleinteile: Sieht das Gutachten eine Kleinteilpauschale vor, muss der Versicherer zahlen.
  • Merkantiler Minderwert: Nach einem Unfall ist das reparierte Fahrzeug immer weniger wert als ein unfallfreies. Folglich muss die Versicherung den Wertverlust ausgleichen.
  • Restwert: Nach einem Totalschaden muss nicht nach Aufkäufern mit besonders hohen Preisen gesucht werden, sondern der Geschädigte darf den Wagen zu dem Preis im Gutachten verkaufen und muss nicht auf ein Gegenangebot des Versicherers warten.
  • Neu für Alt: Werden Verschleißteile ersetzt, die eine Wertverbesserung bringen, darf der Versicherer einen Teil der Rechnung abziehen. Dies gilt aber nicht für bspw. Stoßfänger.
  • Standgeld: Bei Totalschaden verlangen Werkstätten oft ein Standgeld, wenn das Auto dort steht. Dies muss die Versicherung ersetzen.

Tipps für das Verhalten nach einem Unfall

  1. Wenn Sie schuldlos an einem Unfall verwickelt wurden, so lassen Sie sich auf nichts ein, wenn sich die gegnerische Versicherung bei Ihnen meldet. Hier versucht die Versicherung Sie mit einem Rund-um-Sorglos-Paket a la : „Wir zahlen alles, übernehmen die komplette Abwicklung, ersparen Ihnen Stress.“ einzulullen, in Wirklichkeit aber will die Versicherung die Erstattung möglichst gering halten.
    Versicherer wollen nur schnell an den Geschädigten heran, damit er sich gar nicht erst über seine Rechte informiert. Auch auf eine Nachbesichtigung hat die Versicherung kein Recht. Folglich ist es nicht nötig, der gegnerischen Versicherung den Gutachtertermin zu nennen, damit diese teilnehmen kann.
  2. Suchen Sie einen Anwalt auf. Auch bei geringen Blechschäden sind Sie mit einem Anwalt, der Ihre Ansprüche vertritt immer besser beraten. Und keine Angst – sind sie schuldlos am Unfall beteiligt gewesen, so muss der Gegner den Anwalt bezahlen. Haben Sie eine Teilschuld? Dann müssen Sie sich an den Anwaltskosten beteiligen. Aber gerade wenn die Schuldfrage strittig ist, wird man kaum ohne Anwalt auskommen. Wir helfen Ihnen da gerne weiter.
  3. Nehmen Sie auf keinen Fall den Sachverständigen der gegnerischen Versicherung, sondern beauftragen Sie selbst einen – außer bei Bagatellen unter 1000 Euro. Da reicht ein Kostenvoranschlag der Werkstatt. Kürzt die gegnerische Versicherung aber im Voranschlag einzelne Positionen, darf der Geschädigte einen Gutachter beauftragen. Dann gilt die Bagatellgrenze nicht. Sie müssen auch keine Preise vergleichen, welcher Sachverständige am Günstigsten ist. Der Preis sollte nur nicht offensichtlich überhöht sein.

Sie waren an einem Unfall beteiligt und wollen Ihre Ansprüche geltend machen und die volle Erstattung plus Extras von der Versicherung erhalten? Wir kennen die Tricks der Versicherer und stehen Ihnen als starker Partner zur Seite. Rufen Sie uns dazu einfach an.

Aus-Getrickst – Unser Artikel im AUTOHAUS

Diese Woche wurde unser Artikel in der 21. Ausgabe der Fachzeitschrift AUTOHAUS veröffentlicht.

In dem Artikel geht es um unsere Schadenmanagement Software crashWERK. Diese wurde am Standort der Graf Hardenberg Gruppe als Best Practice Beispiel vorgeführt.

Wir freuen uns über den tollen Artikel.

Vorteile von crashWERK auf einem Blick:
  • Digitalisierung des Schadenprozesses mit individueller Anpassung an das Autohaus
  • Integration der gesamten Schadenabwicklung in einem Prozess (Anbindung Buchhaltung, Inkasso etc.)
  • Schneller und kompetenter Abwicklungsprozess
  • Transparenz und ständiger Zugriff auf alle Dokumente durch eine digitale Schadenakte
  • Zeit- und Kostenersparnis

Hier gelangen Sie zu dem vollständigen Artikel im AUTOHAUS

Warum sollten Reparaturbetriebe und Autohäuser einen Datenschutzbeauftragten haben?

Seit dem Inkrafttreten der DSGVO im Mai müssen alle Unternehmen und so auch Kfz-Reparaturbetriebe und Autohäuser die Vorgaben der DSGVO, des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie der deutschen Aufsichtsbehörden einhalten. Dabei tun sich die Meisten schwer, sich mit dem Impressum, Cookie-Plugins, Social Media Plugins, Clouddiensten, Abwicklung des E-Mail-Verkehrs etc. auseinander zu setzen. Hier fehlt nicht nur die Zeit, sondern oft auch die Expertise. Um hohe Bußgelder durch Abmahnungen zu vermeiden, empfiehlt sich im Zuge der DSGVO immer einen Datenschutzbeauftragten zu benennen – egal ob Intern oder Extern.

Zwar ist die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten und dessen Meldung bei den Aufsichtsbehörden erst dann gesetzlich vorgeschrieben, wenn mehr als zehn Personen mit personenbezogenen Daten arbeiten (inkl. Praktikanten und freie Mitarbeiter), dennoch sollten alle Unternehmen die Anforderungen der DSGVO umfassend erfüllen. Im Besten Fall sorgt hier ein Datenschutzbeauftragter als Kontrollorgan dafür, dass die Arbeit mit personenbezogenen Informationen datenschutzkonform abläuft.

Welche Aufgaben hat der Datenschutzbeauftragte?

Zu den wichtigsten Kernaufgaben des Datenschutzbeauftragten zählen:

  • Prüfung des Prozesses der Datenverarbeitung
  • Erstellung einer Datenschutzerklärung/ eines Impressums
  • Sicherung der personenbezogenen Daten
  • Prüfung bzw. Sicherstellung der vorgeschriebenen Dokumentation des Datenflusses (Erstellung Verfahrensverzeichnis)
  • Mitarbeiterschulungen
  • Prüfung von Verträgen mit externen Datenverarbeitern /Erstellung eines Auftragsverarbeitungsvertrag

Der Datenschutzbeauftragte stellt sicher, dass Ihr Autohaus oder Reparaturbetrieb datenschutzkonform aufgestellt ist und gibt Ihnen konkrete Handlungsempfehlungen zum weiteren Vorgehen zum Datenschutz, so dass Sie vor Abmahnungen sicher sind.

Interner oder externer Datenschutzbeauftragter?

Wichtig ist, dass der Datenschutzbeauftragte den Sie bestellen sowohl datenschutzrechtliche als auch IT-Fachkenntnis besitzt sowie eine nicht unerhebliche Branchenkenntnis hat und folglich über technische und organisatorische Abläufe im Unternehmen Bescheid weiß.

Der Vorteil eines internen Datenschutzbeauftragten ist, dass dieser das Unternehmen und die verantwortlichen Personen kennt. Dennoch wissen viele Geschäftsführer nicht, dass wenn Sie einem Mitarbeiter zum Datenschutzbeauftragten benennen, dieser viele Sonderrechte genießt und geschult werden muss. So muss ein Datenschutzbeauftragter zum Beispiel entsprechende Zertifizierungen und (Nach-)Schulungen vorweisen, die seine rechtliche und technische Fachkunde beweisen. Außerdem muss dieser für seine datenschutzrechtliche Arbeit in Teilzeit von seiner eigentlichen Arbeit freigestellt werden und ist auf Grund seiner Kontrollfunktion im Betrieb nur schwer kündbar.

Wichtig: Die Geschäftsführung und Arbeitnehmer in hoher Position, wie Personalleiter oder IT-Leiter dürfen nicht Datenschutzbeauftragter eines Unternehmens sein.

Ein externer Datenschutzbeauftragter ist hier oft die kostengünstigere und effizientere Lösung. Dieser beurteilt Ihr Unternehmen auch aus einer objektiven Expertenfunktion heraus und kann den Datenschutz unbefangen einbringen. Zudem hat der externe Datenschutzbeauftragte keinen besonderen Kündigungsschutz. Des Weiteren sind die Kosten im Gegensatz zum internen Datenschutzbeauftragten durch Pauschalpreise statt eines Festgehalts eindeutig attraktiver für ein Unternehmen.

Ihr Vorteil mit einem Datenschutzbeauftragten
  • Stetige Begleitung zur Unternehmenssicherheit
  • Datenschutz auf höchstem Niveau
  • Schutz vor Abmahnungen
  • vertrauens- und verkaufsförderndes Argument nach innen und außen

Wir sind Ihr Datenschutzexperte und helfen Ihnen Ihr Autohaus oder Reparaturbetrieb abmahnsicher aufzustellen. Rufen Sie uns dazu einfach an.

DSGVO- Abmahnwelle von Wettbewerbern?

Schon kurz nach der neuen Datenschutzgrundverordnung haben vielzählige Anwälte wegen tatsächlichen oder vermeintlichen Datenschutzverstößen Abmahnungen verschickt. Dennoch blieb die große befürchtete Abmahnwelle bislang noch aus. Dies kann sich aber auf Grund eines aktuellen Urteils des LG Würzburg ändern.

Unternehmen können Wettbewerber abmahnen

Das LG Würzburg untersagte einer Anwältin den weiteren Betrieb ihrer Website. Ein anderer Rechtsanwalt hatte sie abgemahnt, da das Impressum der Seite lediglich eine siebenzeilige Datenschutzerklärung enthielt und essentielle Angaben zu datenschutzrechtlichen Verantwortlichen, zur Weitergabe von Daten an Dritte, zur Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie der Hinweis auf die Betroffenenrechte fehlten. (Beschluss vom 13.09.2018, LG Würzburg, Az.: 11 O 1741/18 UWG)

Die Entscheidung des LG Würzburg betrifft allerdings nicht nur Rechtsanwälte, sondern jedes Unternehmen und jeden Unternehmer/in, der eine Website betreibt oder auf andere Art personenbezogene Daten verarbeitet. Also auch Autohäuser und Werkstätten.
Künftig könnte es soweit kommen, dass nicht nur Anwälte abmahnen, sondern auch Unternehmen ihre Wettbewerber regelmäßig abmahnen, um diesen zu schaden, in dem sie den Betrieb der eignen Homepage oder anderweitiger Datenverarbeitungen untersagen.

DSGVO umsetzen

Tipp: Setzen Sie die DSGVO zügig um und schauen Sie nochmal über die Angaben im Impressum und in der Datenschutzerklärung, dass diese den Anforderungen der neuen DSGVO entsprechen.
Wenn Sie eine Abmahnung oder eine Unterlassungsverfügung von einem Wettbewerber erhalten haben, so sollten Sie sich dagegen wehren, sonst drohen neben Unterlassungsansprüchen und Ordnungsgeldern ggf. auch Schadensersatzforderungen.

Brauchen Sie Hilfe zur Umsetzung der DSGVO? Wir helfen Ihnen Ihr Unternehmen abmahnsicher zu machen, gleichzeitig können wir die Funktion eines externen Datenschutzbeauftragten übernehmen und stellen sicher, dass Sie allen Auflagen der Datenschutzgrundverordnung in vollem Umfang nachkommen.

 

Mainova Firmenlauf Mainz – Laufend auf Erfolgskurs

Erfolg ist, wenn ein Team zusammenhält und ein gemeinsames Ziel hat.

Am 06. September war es endlich soweit: Das Team „Gräf & Centorbi“ ging beim Mainova Firmenlauf in Mainz an den Start. Der Startschuss für die 5 km lange Strecke fiel um 18.30 Uhr in der Bauhofstraße. Anschließen ging es für die Teilnehmer einmal durch die schöne Altstadt.

Ganz unserer Firmenmentalität entsprechend, gingen alle zusammen an den Start und kamen ebenso gesammelt im Ziel wieder an – mit einer Zeit von unter 36 Minuten.

Trotz nasser Laufstrecke (zuvor hatte es gewittert) lief es sich im Team und dank der frisch bedruckten Teamshirts besonders gut.
Wir freuen uns darauf im nächsten Jahr wieder am Firmenlauf teilzunehmen.

Mehr Bilder von unserem Team beim Mainova Firmenlauf gibt es auf unserer Facebookseite zu sehen.

Außenstände im Blick behalten

Steuerberatung für Autofahrer

Die Summe der Außenstände in den K&L Betrieben in Deutschland lag 2016 pro Betrieb im Durchschnitt bei 89.178,03 Euro. Dabei war der kleinste offene Posten 662,85 Euro und der größte 715.829 Euro.

An diesen hohen Außenständen wird deutlich, wie wichtig es für die Liquidität des Betriebes ist Rechnungen zeitnah auszustellen und offenen Posten streng zu überwachen.

Tipp: Außenstände im Betrieb sollten nie einen Monatsumsatz übersteigen.

Vielen K&L Betrieben fehlt einfach die Zeit die offenen Buchungen konsequent zu verfolgen. Ein zu nachlässiges Mahnwesen kann sich allerdings negativ auf die Liquidität eines Betriebes auswirken.

Zahlungsaufforderung und Mahnung

Betriebe sollten nicht nur zeitnah und termingerecht alle Rechnungen stellen, sondern deren termingerechte Zahlung auch genau überwachen. Erfolgt die Zahlung nicht im Rahmen der angegebenen Frist, sollte umgehend die erste Mahnung als Zahlungserinnerung, die 2. Mahnung, als ausdrückliche Mahnung und letztendlich die 3. und letzte Mahnung mit Androhung eines gerichtlichen Mahnverfahrens erfolgen.

Es ist wichtig, dass Betriebe die Höhe ihrer Forderungen immer im Blick behalten. Nur so können sie rechtzeitig gegensteuern, wenn sich zu viele Außenstände häufen und nur so erhalten sie die Liquidität des Betriebes.

Offene Posten in Echtzeit im Blick

Mit unserer Software crashWERK bieten wir für K&L Betriebe eine Vereinfachung und effiziente Gestaltung des Forderungsmanagements. Mit crashWERK können Sie jederzeit ihre offenen Rechnungen verfolgen und erhalten eine sekundenaktuelle Übersicht über die Außenstände. Neben dem Versand von Mahnschreiben, ist auch ein außergerichtliches und gerichtliches Mahnverfahren bis hin zum Zwangsvollstreckungsverfahren möglich. Alle Vorteile und Leistungen von crashWERK sehen Sie hier.

Der E-Scooter im Straßenverkehr

E-Scooter erfreuen sich als Mobilitätsalternative zunehmender Beliebtheit. Bei Klappbaren Sootern reichen zwei Handgriffe und wenigen Sekunden, um den Scooter zu entfalten. Derartige motorisierte Roller haben aufgrund ihrer Fahrgeschwindigkeiten eine hohe Betriebsgefahr und gehören deshalb zu den sind Kraftfahrzeugen.

Zulassungspflicht

Beim Kauf eines E-Scooters sollte darauf geachtet werden, dass dieser für den Straßenverkehr zugelassen ist. Auch wenn viele Hersteller meinen eine Straßenzulassung sei nicht notwendig, unterliegen die Meisten E-Scooter dem Zulassungsverfahren. Nur jene Elektroroller sind von einem förmlichen Zulassungsverfahren ausgenommen, die nach ihrer Funktions- und Bauweise den zwei- oder dreirädrigen Kleinkrafträdern oder vierrädrigen Leichtfahrzeugen gleichgesetzt werden können (Gem. § 3 Abs. 2 der FZV). Nach § 4 FZV dürfen diese auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung vorliegt.

Werden Fahrzeuge, die der Zulassungspflicht nicht unterliegen und für die keine Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Fahrzeugschein) erteilt ist, auf öffentlichen Straßen geführt, ist die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung mitzuführen. Je nach Bauart, Betriebsform und Leistung können diese Fahrzeuge alternativ der Fahrzeugkategorie•Fm/H 25•Leichtmofa oder•Kleinkraftrad (bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h) zugeordnet werden.

Versicherungspflicht

Der E-Scooter darf im öffentlichen Verkehrsraum nur betrieben werden, sofern eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht und dieser ein gültiges Versicherungskennzeichen führt.

Helmpflicht

Für Elektroroller, die nicht schneller als 20 km/h fahren können, besteht keine Helmpflicht

Bauart verändern

Wird nachträglich die Bauart eines genehmigten Scooters verändert, kann der Versicherungsschutz erlöschen oder im Schadensfall ein Regressanspruch des Versicherers aufleben.

Wichtig zu wissen: Hohe Bußgelder drohen, wenn der E-Scooter auf Gehwegen gefahren wird, wenn keine erforderliche Prüfbescheinigung oder ein Führerschein vorliegt oder dieser ohne Versicherungsschutz oder ohne Typgenehmigung/ Einzelgenehmigung im öffentlichen Straßenverkehr fährt.

Volle Kanne-Beitrag

In einen aktuellen Beitrag bei Volle Kanne werden einige E-Scooter getestet und unser Anwalt Florian Schmitt beantwortet die Frage, ob E-Scooter im Straßenverkehr genutzt werden dürfen. Hier geht es zum Beitrag.

Sicheres Forderungsmanagement für Autohäuser und Kfz-Betriebe

Wenn ein Kunde seine Rechnung nicht bezahlt ist das ärgerlich, denn zum einen will man den Kunden als solchen behalten und zum anderem will man wegen offenen Rechnungen nicht in einen Liquiditätsengpass geraten. Kein Kfz-Betrieb oder Autohaus verschickt Zahlungsaufforderungen und Mahnungen gerne und dennoch muss es manchmal gemacht werden. Aber wir sieht ein Forderungsmanagement im Autohaus und Kfz-Betrieb aus?

Inkasso im Autohaus und Kfz-Betrieb

Bei Entgeltforderungen ist geregelt, dass der Schuldner automatisch spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung und deren Fälligkeit in Verzug gerät, sofern es sich bei dem Schuldner um keinen Verbraucher handelt (§ 286 Abs. 3 BGB). Ist der Schuldner Verbraucher, dann tritt diese Folge nur dann ein, wenn er in der Rechnung auf diese Folge besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Rechnungszugangs unsicher ist, dann kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit der Rechnung und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

Einschaltung Inkassounternehmen oder Rechtsanwalt

Mit Eintritt des Verzugs haben Autohäuser und Kfz-Betriebe die Möglichkeit, fremde Hilfe für die Einziehung der Forderung in Anspruch zu nehmen. Die hierfür entstehenden Kosten trägt dann i.d.R. der Schuldner. Eine Auslagerung des Forderungsmanagements ist für viele Betriebe der Automobilbranche erstrebenswert, da die eigenen Einziehungsbemühungen eben nicht bezahlt werden und erfahrungsgemäß (leider) auch weniger wirkungsvoll sind.

Freundlicher Umgang mit Kunden

Autohäuser und Kfz-Betriebe möchten im engen Wettbewerb keinen Kunden an die Konkurrenz verlieren. Daher muss eine gute Gesprächsatmosphäre mit dem Kunden geschaffen werden. Nur im vertrauensvollen Dialog kann offen über momentane Zahlungsschwierigkeiten, mögliche Einwendungen oder Missverständnisse geredet werden. Verhandlungsgeschick, freundlicher Umgang mit Kunden und fundierte rechtliche Kenntnisse sind dabei die Grundlage des Erfolges.

Gerichtliche Maßnahmen

Sollte trotz aller außergerichtlichen Bemühungen die Forderung nicht realisiert werden, muss durch Wirtschaftsauskünfte, die Information über die Bonität des Schuldners eingeholt und dann entschieden werden, ob gerichtliche Maßnahmen nicht nur rechtlich sondern auch wirtschaftlich sinnvoll sind. Von großem Vorteil ist es, wenn alle vorgerichtlichen, gerichtlichen (das heißt auch mögliche Klageverfahren) und alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen „aus einer Hand“ durchgeführt werden. Es entsteht dann kein (Informations-)Bruch in der Bearbeitung. Dies gilt insbesondere für höhere und rechtlich schwierigere Forderungen.

Wenn Sie Hilfe bei Ihrem Forderungsmanagement brauchen oder dieses gerne outsourcen wollen, so können Sie sich jederzeit gerne bei uns melden. Rufen Sie uns einfach an. Wir freuen uns. Oder informieren Sie sich hier.