Inzwischen kürzen die Versicherungen so gut wie jede Reparaturrechnung auf Kosten der Geschädigten und vor allem auch der Reparaturbetriebe. Es bedarf meist umfangreicher Stellungnahmen und Beweisführungen, um die gekürzten Beträge wieder reinzuholen. Für viele Betriebe ist dieser administrative Aufwand zu hoch und deswegen bleiben sie oft auf ihren Kosten sitzen. So muss es aber nicht sein. Wir schulen Sie und Ihre Mitarbeiter in der professionellen Unfallabwicklung oder übernehmen diese für Sie. So können sie sich sorglos um Ihr Kerngeschäft kümmern.
Dennoch fangen die Probleme nicht erst bei der Rechnungskürzung an, denn viele Betriebe sind sich nicht darüber im Klaren, was sie bei der alles aufführen und berechnen können. Folglich fehlen immer wieder einige Positionen in der Schadenkalkulation. Welche sind das?
Sind Sie sich Ihrer Schadenkalkulationen unsicher? Wir helfen Ihnen gerne und prüfen, ob diese fachlich korrekt und vollständig ist.
Bei Interesse nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf
Ist das Motorrad das einzige Kraftfahrzeug, welches zur Aufrechterhaltung der Mobilität zur Verfügung steht, so hat man einen möglichen Anspruch auf Ersatz wegen Nutzungsausfall.
Der Fall vor dem BGH:
Nach einem Motorradunfall erhielt der Geschädigte von der gegnerischen Haftpflichtversicherung einen Nutzungsausfall von 25 Euro. Der Geschädigte wollte allerdings einen Nutzungsausfall vom 5. September 2014 bis 14. Oktober 2014 – also vom Tag des Unfalls bis zum Tag des Erhalts des Schadengutachtens, des von der gegnerischen Haftpflichtversicherung beauftragten Sachverständigen. Insgesamt verlangte er einen Nutzungsausfall von 45 Euro am Tag und demnach eine Summe von 1.800 Euro.
Die Differenz in Höhe von 1.775 Euro forderte der Kläger vor Gericht ein. Sowohl das AG Tostedt (AZ: 4 C 80/16) als auch das LG Stade (AZ: 5 S 44/16) wiesen als Vorinstanzen die Klage ab. Der BGH als Revisionsinstanz hob das Berufungsurteil auf und verwies an das LG Stade mit weiteren Hinweisen zurück.
Der BGH stellte fest, dass es darauf ankomme, ob der Geschädigte das Motorrad neben einem vorhandenen Pkw nur zu Freizeitzwecken nutze – dann besteht kein Anspruch auf Nutzungsausfall – oder ob das Motorrad als einziges zur Verfügung stehendes Kraftfahrzeug genutzt wird – dann ist ein Anspruch auf Nutzungsausfall denkbar. Daran änderte auch der Umstand nichts, dass das Fahrzeug nur saisonal zugelassen wird.
Für den Anwalt des Geschädigten gilt es demnach zu beachten, dass bei der Geltendmachung eines Nutzungsausfalls, die für den Anspruch relevanten Punkte vorgetragen und unter Beweis gestellt werden müssen.
Haben Sie auch einen Unfall mit Ihrem Motorrad gehabt und wollen wissen, ob Sie Anspruch auf Ersatz wegen Nutzungsausfall haben? Melden Sie sich gerne bei uns. Wir helfen Ihnen Ihr Recht durchzusetzen!
Urteil Bundesgerichtshof am 23. Januar 2018 (AZ: VI ZR 57/17).
Mit Hilfe eines Gerichtsgutachtens hat ein Gericht jüngst festgestellt, dass Versicherungen oftmals mit günstigeren Mietwagenkosten werben, welche in der Praxis gar nicht zu dem Preis zu bekommen sind.
Im konkreten Fall war der Kläger Inhaber eines Taxiunternehmens. Das alleinige Verschulden des Schädigers war geklärt. Streitig waren lediglich offene Mietwagenkosten. Aufgrund des Unfalls war der Kläger gezwungen für eine Dauer von 10 Tagen einen Mietwagen in Anspruch zu nehmen. Mit diesem legte er 1.101 km zurück. Die Mietwagenfirma berechnete hierfür 1.504,12 € netto. Die beklagte Versicherung zahlte hierauf lediglich 474 €.
Mit der eingeklagten Differenz von 1.030,12 € hatte der Kläger vollumfänglich Erfolg.
Die Beklagte hatte behauptet, der Kläger hätte ein entsprechendes Fahrzeug bei der Firma Sixt für 230,20 € bzw. bei der Firma Avis für 313,03 € erhalten können. Das Sachverständigengutachten hat dies wiederlegt.
Bei der Firma Avis hatte sich das Problem gestellt, dass die Internetanfrage schwierig war, weil die Homepage unübersichtlich aufgebaut gewesen sei. Es sei auch nicht möglich gewesen im Kaskoschadenfall eine Selbstbeteiligung von unter 1250 € auszuwählen, wenn man beispielhaft ein neunsitziges Fahrzeug auswählen wollte. Versuchte man die Haftungsbegrenzung zu reduzieren, landete man automatisch bei einem kleineren Fahrzeug. Mieter unter 21 Jahren konnten gar kein Fahrzeug mit sieben oder neun Sitzen anmieten. Zusätzlich konnte man die Anlieferung nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt an einen bestimmten Ort vereinbaren. Ferner müsse man für die Anmietung zwingend eine Kreditkarte einsetzen.
Schließlich sei ein Sieben-Sitzer für 1.099,10 € und ein Neun -Sitzer für 1.363,58 € angeboten worden.
Bei der Firma Sixt sei die Internetabfrage sehr einfach und übersichtlich gewesen. Allerdings habe man auch hier eine Kreditkarte gebraucht. Ferner konnte auch hier nicht die Anlieferung an einen bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit vereinbart werden. Auch hier hätte ein Sieben-Sitzer 969 € und ein Neun-Sitzer 1.241,91 € gekostet.
Fazit des Urteils ist, dass angeblich günstigere Angebote, auf welche sich die Versicherungen beruft, tatsächlich gar nicht so zur Verfügung stehen. Letztendlich disqualifiziert dieses Ergebnis auch den Fraunhofer-Marktpreisspiegel, welcher sich im Wesentlichen auf Internetrecherchen stützt.
Allerdings schätzen die Gerichte die erforderlichen Mietwagenkosten anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels. Diesem sei bei vielen Vorzug vor der Anwendung des Fraunhofer-Marktpreisspiegels zu geben.
(Urteil AG Sömmerda vom 19.12.2017, Az. 3 C 258/16.)
Einem Unfallgeschädigten ist es erlaubt, ein qualifiziertes und versicherungsunabhängiges Schadengutachten selbst dann noch einzuholen, wenn die gegnerische Versicherung bereits ein eigenes Gutachten veranlasst hat. Der Geschädigte darf zur Schadenbehebung grundsätzlich einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadengutachtens beauftragen. Dadurch wird weder die Schadenminderungspflicht verletzt noch besteht eine Mitteilungspflicht des Geschädigten. Auch der Umstand, dass der Kläger die Besichtigung seines Wagens durch den Gutachter der Versicherung geduldet hat, stellt weder ein Einverständnis noch einen Verzicht auf einen eigenen Gutachter dar. Dies hätte explizit vereinbart sein müssen.
Die Kosten eines vom Geschädigten eingeholten Gutachtens gehören ebenso zum Schadenersatz, wie die Kosten für die Inanspruchnahme eines Anwalts zur Durchsetzung der berechtigten Schadenersatzansprüche.
Kraftfahrzeugbetriebe sollten unfallgeschädigten Kunden als selbstverständlichen Service immer die Möglichkeit empfehlen, ein versicherungsunabhängiges Schadengutachten einholen zu dürfen, denn schließlich geht es ja auch um die Realisierung einer vollwertigen Reparatur, was allein mit einer als sach- und fachgerecht klassifizierten Reparatur nicht immer gleichzusetzen ist.
Mit der neuen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ab Mai 2018 müssen auch Autohändler bei der Betreibung ihrer Webseite neue Regeln beachten.
Das bisher geltende Telemediengesetz (TMG), dass als rechtliche Grundlage für das Betreiben von Websites galt, wird nun durch das neue Europarecht verdrängt.
Dennoch müssen alle Datenschutzbeauftragte weiterhin die E-Privacy-Richtlinie beachten. Allerdings in einer neuen Fassung.
Die neue DSGVO verlangt Datenbestände, Datenflüsse und Datenverarbeitungsprozesse im Unternehmen zu ermitteln, zu dokumentieren und anzupassen. Dies muss für jegliche Webseiten eines Unternehmens gemacht werden. Für jede Internetseite wird künftig eine Datenschutzerklärung benötigt, die in klarer und einfacher Sprache formuliert sein muss.
Zudem müssen in der Datenschutzerklärung die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, Informationen zum Interesse an der Datenverarbeitung sowie Informationen über Betroffenenrechte stehen. Dabei müssen alle Informationen präzise, transparent, verständlich und in leicht zugänglicher Form zur Verfügung stehen.
Bestenfalls holen Sie als Autohändler von den Betroffenen der Webseite die Einwilligung für ihre Datenverarbeitung ein.
Viele Autohändler stehen nun vor der Herausforderung, die richtigen Formulierungen in ihrer Datenschutzerklärung zu finden und sich die erforderlichen Einwilligungen zur Datenverarbeitung einzuholen.
Die neuen Regelungen sollten unbedingt eingehalten werden, denn Verstöße können drastische Geldstrafen nach sich ziehen.
Das Thema Datenschutz ist für alle Autohäuser ein höchst virulentes Thema. Diese besitzen meist nicht die nötige Expertise, um die rechtlichen Vorgaben der EU-DSGVO ordnungsgemäß umzusetzen. Wir stehen Ihnen als externer Datenschutzbeauftragter zu Verfügung und stellen sicher, dass Sie alle Auflagen der EU-DSGVO erfüllen und bewahren Sie vor hohen Bußgeldern. Hier lesen Sie mehr dazu.
Wir stehen Ihnen für alle Fragen rund um Ihren Webseite oder Ihren Online-Shop zur Verfügung. Wir machen Ihre Webseite rechtssicher! Melden Sie sich bei uns!
In einem Fall vor dem OLG Celle hatte eine Autohändlerin nach Ansicht des Gerichts bei einem auf Facebook geposteten Bild gegen die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung verstoßen und wurde zu einer Zahlung von 10.229,34 Euro nebst Zinsen verurteilt (OLG Celle, Urteil vom 01.06.2017, AZ: 13 U 15/17).
Geklagt hatten hier Verbraucherschützer, die vor dem OLG Celle als Berufungsinstanz gegenüber der Beklagten (Autohaus) Unterlassung begehrten.
Das Autohaus hatte ein von seinem Kunden eingesandtes Foto von dessen Pkw auf der eigenen Facebook-Seite veröffentlicht. Dabei hat das Autohaus unter dem Bild Angaben zum konkreten Fahrzeugmodell gemacht und des Weiteren den Post mit „tolles Bild“ kommentiert. Der Kläger forderte die Beklagte zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf und zog sodann vor Gericht.
Nach der erstinstanzlichen Entscheidung des LG Hannover vom 23.12.2016 (AZ: 15 O 25/16) legte der Kläger Berufung ein, sodass die Beklagte seitens des OLG Celle verurteilt wurde.
Nach Ansicht des OLG Celle handelt es sich bei dem Facebook-Post mit dem veröffentlichten kommentierten Kundenbild um Werbung. Demnach steht dem Kläger ein entsprechender Unterlassungsanspruch gegenüber der Beklagten zu. Der Anspruch resultiere aus der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung.
Wichtig ist zu wissen: Nicht nur die unmittelbare produktbezogene Werbung ist von der Vorschrift umfasst Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen nach der Pkw-EnVKV zu machen, sondern auch die mittelbare Absatzförderung, wie Imagewerbung oder Sponsoring, verlangt diese Angaben.
Wollen Autohändler und Kfz-Betriebe Werbematerial im Internet für neue Modelle von Personenkraftwagen verbreiten ,müssen Sie Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen dieser Fahrzeugmodelle machen und sicherstellen, dass dem Empfänger des Werbematerials diese Informationen automatisch zur Kenntnis gelangen, leicht verständlich und gut lesbar sind sowie ebenso hervorgehoben sind wie der Hauptteil der Werbebotschaft. Werden diese Angaben nicht gemacht und Vorschriften nicht eingehalten, kann es zu einer Abmahnung von Verbraucherschützern, wie der Deutschen Umwelthilfe, kommen.
Autohändler und Kfz-Betriebe sollten vor der Schaltung von Werbung auf der eigenen Homepage sowie Facebook & Co. immer besser einen Anwalt hinzuziehen, der das ganze Vorhaben absichert und eine Abmahnung verhindert.
Wir helfen Ihnen dabei gerne!
Bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts, welche für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht eines Mitarbeiters zu Beginn der Beschäftigung und am Ende des Kalenderjahres zu prüfen ist, gilt Folgendes zu beachten:
Provisionen oder Gewinnanteile, die als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ausgezahlt werden und deren Zahlung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sind und deren Höhe bestimmbar ist, sind zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt hinzuzurechnen.
Steht die Höhe der Provisionen oder Gewinnanteile zahlenmäßig nicht fest, ist der voraussichtliche Jahresbetrag unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls gewissenhaft für die folgenden 12 Monate zu schätzen.
Die Feststellung der Versicherungpflicht gilt so lange, bis sich die Schätzungsgrundlage ändert, auch wenn sich nachträglich aufgrund nicht voraussehbarer Umstände herausstellen sollte, dass das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt von der Schätzung abweicht.
Im Sinne des Kunden übernehmen viele Autohäuser und KFZ-Büros die Unfallabwicklung mit der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners oder der Kaskoversicherung des Kunden. Heutzutage ist dabei essentiell, die mit der Abwicklung verbundenen Arbeitsabläufe auf den aktuellsten Stand der Kommunikationstechnik zu bringen und gleichzeitig die Abwicklung zu optimieren und alle Beteiligten im Betrieb – von Serviceberater bis zur Buchhaltung- zusammenarbeiten zu lassen.
Wir haben einen kurzen Film auf YouTube gestellt, wie wir mit unseren System crashWERK das Schadenmanagement in Autohäusern optimieren können.
Hier unser Fall:
Ein geschädigter Autofahrer wollte nach seinem Verkehrsunfall, dass die gegnerische Versicherung noch die von der Werkstatt im Rahmen der Instandsetzung in Rechnung gestellten Reinigungskosten und Kosten der Probefahrt bezahlt. Die Kosten wollte die beklagte Versicherung nicht regulieren.
Das Amtsgericht (AG) Konstanz entschied zu Gunsten unseres Mandanten. So musste die beklagte Versicherung die restlichen Kosten für Endabnahme und Probefahrt in Höhe von 68,72 Euro erstatten. Nach dem AG Konstanz handelt es sich hier um Kosten, die im Rahmen einer durchgeführten Reparatur angefallen sind und auch im Gutachten des Sachverständigen berücksichtigt wurden. Der Geschädigte dürfe nicht mit Kosten belastet werden, deren Entstehung seinen Einflussmöglichkeiten entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Beseitigung des Schadens in einer vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Sphäre stattfinden muss. Sobald der Geschädigte den Reparaturauftrag erteilt und das Fahrzeug Fachleuten übergibt, ist alles Weitere seinem Einfluss entzogen. Das Werkstattrisiko geht insofern zulasten des Schädigers.
Immer wieder regulieren Versicherungen entstandene Kosten nicht und das zu Unrecht!
Wir freuen uns über die Entscheidung des Amtsgericht Konstanz.
Ihr Auto wurde bei einer Demonstration oder anderen Randale angezündet oder anderweitig beschädigt und nun fragen Sie sich wer für den Schaden aufkommt?
Nur mit der gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung gehen Sie als Autobesitzer in diesem Fall leer aus und bleiben auf dem Schaden sitzen. Diese deckt nur Schäden aus dem Betrieb des versicherten Kfz, welche einem Dritten zugefügt werden.
Wer eine Vollkaskoversicherung hat, hat Glück. Die Versicherung kommt für den Schaden auf, mit Außnahme der Kosten für Reifenschäden. Allerdings darf man auch mit der Vollkasko seine Sorgfaltspflicht nicht verletzen. So könnte die Versicherung die Übernahme des Schadens verweigern, wenn das Auto in unmittelbarer Nähe einer angemeldeten Demonstration geparkt wurde und mit Ausschreitungen zu rechnen war. In Betracht kommt eine quotale Kürzung bis hin zur Nichtzahlung.
Die Schadensumme beläuft sich auf den Zeit- oder Wiederbeschaffungswert, wird allerdings immer um die im Vertrag vereinbarte Selbstbeteiligung reduziert.
Ausnahme: Wenn der Wagen neu ist und der Vertrag der Versicherung eine Neuwert-Entschädigungsklausel beinhalten, so bekommt man bei Totalschaden den Kaufpreis ersetzt.
Achtung: Wird der Schaden von der Vollkasko übernommen, droht eine Reduzierung des Schadenfreiheitsrabatts, was sich in höheren Beiträgen bemerkbar macht.
Die Teilkaskoversicherung zahlt grundsätzlich bei Glasbruch und Brandschäden – allerdings nur, wenn es sich nicht um Vandalismus handelt.
Wer sein Auto beschädigt vorfindet, sollte als erstes die Polizei verständigen und eine Anzeige wegen Sachbeschädigung aufgeben. Danach sollte die Versicherung informiert und ein Anwalt, der sich um die Regulierung mit der Versicherungen kümmert, eingeschaltet werden.
Wurde ihr Auto beschädigt, Sie haben Ärger mit der Versicherung und brauchen rechtlichen Beistand? Wir helfen gerne!