HUK-COBURG – Kfz-Sachverständiger für 280 Euro

In einem  Informationsschreiben verweist die HUK-COBURG auf Sachverständige, die unabhängig von Kfz-Betrieben für einen Festpreis von 280,00 € ein Schadengutachten erstellen.
Damit will die  HUK-COBURG offenbar erreichen, dass Geschädigte keine  anderen Sachverständigen einschalten  oder nur noch Gutachten beauftragen,  die maximal 280,00 € kosten.

Dennoch ist es das Recht des Geschädigten selbst  einen qualifizierten Sachverständigen mit der Schadenfeststellung zu beauftragen. Sofern sich die Sachverständigenkosten im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung bewegen, muss die gegnerische Versicherung die Kosten bezahlen.

Das Amtsgericht (AG) München hat das Recht des Geschädigten in einem aktuellen Urteil nochmals in aller Deutlichkeit klargestellt. Nach dem Urteil des AG München muss sich der Geschädigte nicht auf einen Gutachter einlassen, den der Schädiger empfiehlt.

AG München 20.09.2017, AZ. 322 C 12124/17 und Urteil vom 31.07.2017, AZ: 343 C 7821/17.

Neue Winterreifen brauchen „Alpine“-Symbol

Wer sich nun neue Winterreifen kauft, muss auf das sogenannte „Alpiner“-Symbol achten, denn das dreigezackte Bergpiktogramm mit der Schneeflocke in der Mitte ist für alle Winterreifen, die ab 1.1.18 hergestellt werden, Pflicht. Bis zum 30. September 2024 erfüllen die Winterreifen mit M+S-Kennzeichnung allerdings noch die Winterreifenpflicht und müssen vorerst nicht ersetzt werden.

Das „Alpine“-Symbol steht dabei für einen höheren Qualitätsanspruch: Die Reifen müssen bei einem vergleichenden Bremstest auf Schnee Mindestqualitäten nachweisen.

Weitere Neuheiten:
Nun kann auch der Fahrzeughalter mit einer Geldbuße und einem Punkt in Flensburg rechnen, wenn er bei winterlichen Straßenverhältnissen (Glatteis, Reif- und Eisglätte, Schnee und Schneematsch) eine Fahrt ohne Winterreifen anordnet oder zulässt. Dies gilt insbesondere für Autovermieter.

Längere Reparaturzeit wegen fehlendem Bauteil ist Problem des Schädigers

Das Amtsgericht Stuttgart führte in seinem Urteil vom 26. Juli 2017 aus, dass eine längere Reparaturunterbrechung nicht dadurch überwunden werden könne, dass statt des gewünschten Tuning-Bauteils ein Original-Bauteil eingebaut wurde.

Nach einem Verkehrsunfall stritten die Parteien um restliche Reparatur- und Mietwagenkosten sowie um einen restlichen Nutzungsausfall. Der Kläger hatte 26 Tage lang einen Mietwagen in Höhe von 2.022,43 Euro. Die gegnerische Haftpflichtversicherung regulierte jedoch lediglich 777,78 Euro mit der Begründung, es habe eine Reparaturunterbrechung von 21 Tage aufgrund der Beschaffung eines besonderen Sportauspuffs gegeben. Nach der Beklagtenseite hätte vorerst eine Originalauspuffanlage des Herstellers eingebaut und nach Lieferung des Tuning-Bauteils hätte die Anlage ausgetauscht werden können.

Nach Auffassung des AG Stuttgart hat der Kläger Anspruch auf Ersatz der restlichen Mietwagenkosten, denn auch der Einbau einer anderen Auspuffanlage und einem späteren Austausch hätte nicht zu geringeren Kosten geführt.

AG Stuttgart 26.07.17, AZ: 41 C 1241/17.

Gutachter des Schädigers darf abgelehnt werden

Das Amtsgericht (AG) München hatte kürzlich wieder über einen Fall zu entscheiden, in dem über restliche Sachverständigenkosten für ein Unfallschadengutachten gestritten wurden. Die beklagte Versicherung zahlte von dem Rechnungsbetrag in Höhe von 549,78 Euro nur einen Teilbetrag von 280 Euro mit der Begründung, dass der Geschädigte von ihnen auf einen Gutachter der Firma SV-Net verwiesen wurde, der ein Gutachten zum Festpreis von 280 Euro brutto inklusive Nebenkosten erstellt hätte.

Das AG München entschied, dass der Schädiger sich nicht auf einen Gutachter des Schädigers verweisen lassen muss. Das Gericht sah in der Ablehnung des Angebots der gegnerischen Versicherung, einen Sachverständigen der SV-Net zum Festpreis von 280 Euro zu vermitteln, und der Beauftragung eines Gutachter von Seiten der Klägerin aus keinen Verstoß des Geschädigten gegen die Schadenminderungspflicht.

Der Unfallgeschädigte ist dazu berechtigt einen eigenen Gutachter zur Schadensfeststellung zu beauftragen (solange sich die Sachverständigenvergütung im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung bewegt) und den Gutachter des Schädigers abzulehnen. Auch wenn seitens der gegnerischen Versicherung bereits ein Gutachten erstellt wurde, darf der Geschädigte einen eigenen Gutachter beauftragen.

AG München 31.07.17, AZ: 343 C 7821/17.

Meldung eines Unfallschadens muss zeitnah erfolgen

Ein Mann wollte nach einem Verkehrsunfall erst den Schädiger in Anspruch nehmen. Aber allein durch den Zettel an seiner Windschutzscheibe ließ sich der Schädiger nicht ausfindig machen. Folglich meldete der Porschefahrer den Schaden nach 6 Monaten seiner Versicherung. Diese sollte seine Reparaturrechnung von vor 6 Monaten in Höhe von 5.600 Euro zahlen. Die Versicherung verweigerte die Zahlung, weil ihr Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht verletzt hat. Außerdem hielt die Versicherung das vom Unfallschaden gemachte Foto des Porschefahrers für nicht plausibel und auch das eingeholte Gutachten sei unbrauchbar.

Der Mann klagte gegen seine Kaskoversicherung. Das Oberlandesgerichts Hamm entschied in seinem Beschluss zu Gunsten der Versicherung und wies die Klage des Fahrers auf Zahlung einer Entschädigung von 5.300 Euro ab.

Nach Auffassung des OLG habe der Kläger entgegen der Versicherungsbedingungen den Schaden innerhalb einer Woche gegenüber dem Versicherer anzuzeigen, verstoßen. Dass er vorher den Schädiger kontaktieren und in Anspruch nehmen wollte, sei unerheblich, denn die Verpflichtung zur Schadensmeldung bestehe unabhängig davon, ob später tatsächlich eine Leistung vom Versicherer in Anspruch genommen werde. Auch das vorgelegte Gutachten konnte nicht zur Erhaltung des Anspruchs als Nachweis dafür dienen, dass die verzögerte Anzeige nicht dazu beigetragen habe, dass die Versicherung keine Feststellungen zum Schadensfall und zu ihrer Leistungspflicht mehr treffen konnte. Nach dem OLG Hamm weise das Gutachten des Weiteren Fehler auf und die Bestätigung des Sachverständigen lasse nicht erkennen, dass fachgerecht repariert wurde.

OLG Hamm v. 21.06.2017, Az. 20 U 42/17.

Geschwindigkeitsüberschreitung: Bezugnahme auf Lichtbild in der Urteilsbegründung

Die Formulierung im Urteil, dass das Amtsgericht seine Überzeugung von der Fahrereigenschaft des Kraftfahrers „aufgrund der in Augenschein genommenen Lichtbilder auf Blatt 18 der Akten in Abgleich mit dem in der Hauptverhandlung erschienenen Betroffenen“ gewonnen hat, ist rechtlich nicht angreifbar.

Beschluss des OLG Bamberg vom 06.02.2017, 3 Ss OWi 156/17, Verkehrsrecht aktuell 2017, 86.

Auslesen der Fahrzeugdaten zeigt Unfallmanipulation

Der Nachweis eines manipulierten Verkehrsunfalls kann durch das Auslesen der Fahrzeugdaten erbracht werden. Die Haftpflichtversicherung eines vermeintlichen Unfallverursachers erfuhr durch das Auslesen den tatsächlichen Unfallhergang. So ergab sich dieser durch ein gezieltes Beschleunigen und ein anschließendes bewusstes Lenken gegen das am Fahrbahnrand geparkte Auto. Damit war die behauptete anderslautende Unfallschilderung widerlegt und die Versicherung musste den Schaden nicht bezahlen.

Urteil des LG Bochum vom 07.11.2016, I-5 O 291/15, jurisPR-VerkR 11/2017 Anm. 2.

Fahrzeug ruckelt – Sachmangel oder Komfortmangel?

Ein Ehepaar kaufte von einem Händler ein neues Wohnmobil. Beim Start ruckelte das Fahrzeug von Anfang an, weswegen das Ehepaar den Kaufvertrag rückgängig machen wollte. Allerdings sah der Händler das Ruckeln nicht als Sach- sondern als Komfortmangel, der unerheblich sei.

Das Ehepaar ging vor Gericht.

Das Landgericht Aurich gab dem Ehepaar Recht. Das Urteil hat der 1. Senat des Oberlandesgerichts Oldenburg bestätigt.

Nach dem Urteil entspricht ein Ruckeln bei einer bestimmten Drehzahl nicht den Erwartungen eines verständigen Käufers, vor allem nicht beim Kauf eines Neufahrzeugs. Des Weiteren sei das Ruckeln kein geringfügiger Mangel und daher nicht als reiner Komfortmangel zu sehen. Zwar trete nach Feststellung eines Sachverständigen bei den Temperaturen in Deutschland bei fast jedem Kaltstart ein Ruckeln auf, allerdings verschwinde dieses wieder nach Erreichen der Betriebstemperatur. Hier konnte die eigentliche Ursache des Ruckelns des Wohnmobils nicht geklärt werden, weshalb das Ehepaar berechtigte Befürchtung haben durfte, dass es langfristig zu Motorschäden kommen könne.
Folglich durften die Kläger die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen. Für die Zeit, in der das Ehepaar das Wohnmobil bereits genutzt hat, müssen sie sich jedoch einen „Gebrauchsvorteil“ anrechnen lassen.

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 27.04.2017 – 1 U 45/16.

Autowäsche auf Privatgelände teilweise rechtswidrig

Viele Autofahrer waschen ihren Wagen am liebsten in der eigenen Garageneinfahrten oder auf dem eigenen Stellplatz. Mittlerweile ist aber in vielen Städten und Gemeinden die Autowäsche auf dem eigenen Gelände verboten. Und oft gilt dieses Verbot sogar schon für das einfache Abspritzen des Wagens mit klarem Wasser.

Autowäsche verunreinigt Gewässer

Die private Autowäsche mit Gartenschlauch und Putzeimer kann die Gewässer verunreinigen. Es lösen sich auch immer Ölrückstände, Teer und andere Stoffe die ins Grundwasser gelangen. Auch das Putzmittel, das zumeist doch sehr aggressiv ist, verunreinigt das Gewässer und ist umweltschädlich. Autofahrer sollen ihren Wagen in Autowaschanlagen oder auf speziell für die Autowäsche ausgewiesenen Parkplätzen reinigen. Denn dort wird das Abwasser umweltschonend in den Kreislauf eingebracht und die Reinigungsmittel genauer dosiert.

In vielen Städten und Gemeinden ist es zwar ohnehin verboten, das Auto auf unbefestigten Untergründen (wie der gepflasterten Einfahrt) zu reinigen, aber eine deutschlandweit einheitliche Regelung fehlt dazu.

Geldbuße von bis zu 1.000 EUR

Autofahrer sollten sich vor der privaten Autowäsche schlau machen, ob die Autowäsche in ihrer Stadt oder Gemeinde verboten ist, denn sonst begehen sie eine Ordnungswidrigkeit und können eine Geldbuße von bis zu 1.000 EUR erwarten.

Bei geteerten oder anders versiegelten Flächen gelangt das Schmutzabwasser in die Kanalisation und wird über die Kläranlagen gereinigt. Hier ist die Autowäsche unter Umständen erlaubt. Hier geben die zuständigen Behörden Auskunft.

Motorgeräusche stellen keinen erheblichen Mangel dar

Ein Autokäufer wollte den Kaufvertrag rückabwickeln, da er der Meinung war, dass sein Fahrzeug durch erhöhte Motorgeräusche einen erheblichen Konstruktionsmangel aufweise und dadurch die Gefahr eines Motorschadens hoch sei.

Motorgeräusch ist nicht erhebliche Unannehmlichkeit

Das Oberlandgericht Frankfurt a.M. wies in der Berufung nochmals die Klage des Autokäufers ab. Demnach stellen erhöhte Motorgeräusche keinen zum Rücktritt berechtigten Mangel dar. Das Geräusch, das sich im unteren Drehzahlbereich bewegt, wird zwar als störend empfunden, ist aber nach dem OLG Frankfurt a.M. als bloße, nicht erhebliche Unannehmlichkeit hinzunehmen. Auch der hinzubestellte gerichtliche Sachverständige konnte die Ursache der Geräusche nicht genau feststellen und hielt einen resultierenden Motorschaden nur für „denkbar“. Dadurch dass die Geräusche auch durch die Fahrweise, Wartungshäufigkeit bzw. durch die Qualität des Motoröls beeinflusst worden sein konnten, wurde die Klage abgewiesen.

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.04.2017, AZ:24 U 26/15.