Nach einem Verkehrsunfall hat der Schädiger die Pflicht, die von ihm verursachten Schäden zu ersetzen. In manchen Fällen ist jedoch fraglich, ob es ihm wirtschaftlich zugemutet werden kann, die Reparatur des Unfallwagens auch dann zu zahlen, wenn die dafür notwendigen Kosten den Wiederbeschaffungswert bei Weitem übersteigen.
Unter Wiederbeschaffungswert ist dabei die Summe zu verstehen, die zum Kauf eines gleichwertigen Fahrzeugs aufgewendet werden müsste. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Schädiger eine Reparatur nicht bezahlen, wenn deren Kosten den Wiederbeschaffungswert um 30% übersteigen würde (sog. 130-Prozent-Grenze).
Problematisch ist dabei in der Praxis oft, dass die exakten Kosten, die bei der Reparatur eines Unfallfahrzeugs anfallen werden, im Voraus meist nur schwer zu beziffern sind. Was passiert also, wenn nach Beginn der Reparaturarbeiten erkennbar wird, dass die 130-Prozent-Grenze wider Erwarten überschritten wird? Muss der Schädiger nun die Kosten tragen oder muss die Reparatur abgebrochen werden?
Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Würzburg bedarf es in einem solchen Fall einer Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung folgender Kriterien:
AG Würzburg, Urteil vom 11.09.2019, Az.: 30 C 1795/17
Ein Verkehrsunfall ist für alle Beteiligten belastend. Ist der erste Schock überstanden, bleiben Schäden am eigenen Fahrzeug und Reparaturkosten, vielleicht sogar eine Verletzung, die behandelt werden muss. Glück im Unglück hat man dabei, wenn man selbst am Unfall keine Schuld trägt und die Schäden somit vom Versicherer des Unfallgegners übernommen werden. Doch wie verhält man sich, wenn dessen Haftpflichtversicherung trotz mehrmaliger Kontaktaufnahme nicht reagiert und auch nach mehreren Anwaltsschreiben nicht antwortet? Oft bleibt in solchen Fällen nur die Klageerhebung – doch wer zahlt dann die daraus resultierenden Kosten? Mit dieser Frage hat sich nun das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe beschäftigt.
Zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger kam es nach einer Vorfahrtsverletzung zu einem Unfall. Dabei war eindeutig, dass der Schädiger den Unfall verursacht hat und dessen Haftpflichtversicherung somit für die Schäden aufkommen muss. Als sich der Geschädigte mit anwaltlicher Unterstützung an diese wandte, reagierte die Versicherung jedoch wochenlang nicht. Letztlich erhob der Geschädigte Klage. Nach der Entscheidung des OLG muss die Versicherung in diesem Fall die dabei anfallenden Kosten tragen. Daran ändert auch die Mail des Haftpflichtversicherers nichts, die den Geschädigten an dem Tag erreichte, an dem dieser die Klageschrift absendete. Denn in solchen Fällen ist zugunsten des Klägers anzunehmen, dass er die Mail im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht zur Kenntnis genommen hatte.
Begründend führt das Gericht aus, dass der Geschädigte in einem Fall, in dem die Versicherung ihm nach einem Unfall auf mehrere Anwaltsschreiben nicht antwortet, zur Klagerhebung berechtigt ist. Reagiert die Versicherung nämlich wie hier nicht auf mehrere Schreiben des Geschädigten, muss bzw. kann dieser davon ausgehen, dass die Haftpflichtversicherung zu einer zügigen Regulierung des Schadens weder bereit noch in der Lage ist. Ob dem Versicherer hier eine (noch nicht verstrichene) Frist zur Prüfung des Sachverhalts zustand, ist in Anbetracht dessen nicht von Belang.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.9.19, Az.: 9 W 37/19
Kommt es zu einem Verkehrsunfall, an dem man selbst keine Schuld hat, ersetzt die Versicherung des Unfallgegners die dabei entstandenen Schäden. Die Versicherung übernimmt beispielsweise die Kosten der Reparatur und eines unter Umständen benötigten Mietwagens. Zu beachten gilt dabei, dass den Geschädigten auch Pflichten treffen – insbesondere die Schadenminderungspflicht.
Darunter ist zu verstehen, dass der Geschädigte den Schaden so gering wie möglich halten muss. Das bedeutet, dass er dafür Sorge tragen muss, dass die aus dem Unfall resultierenden Kosten (Reparatur- und Mietwagenkosten etc.) für den Schädiger nicht unnötig oder unverhältnismäßig größer werden. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn der Geschädigte während der Reparatur des Unfallwagens einen teuren Mietwagen in Anspruch nimmt, obwohl ersichtlich ist, dass der Erwerb eines Überbrückungsfahrzeugs und dessen anschließender Wiederverkauf (sog. Interimsfahrzeug) günstiger gewesen wäre.
In der Praxis ist es jedoch oft schwierig, bereits kurz nach dem Unfall vorauszusehen, welche Reparaturmethode am günstigsten sein wird oder ob sich die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs lohnt. Wählt der Geschädigte nun die kostspieligere Alternative, wird so manche Versicherung einwenden, der Geschädigte habe seine Schadenminderungspflicht verletzt. Das würde wiederum zu einer Kürzung der Leistungen führen. Um dies zu vermeiden, empfiehlt es sich, den Versicherer in Zweifelsfällen miteinzubeziehen und sich nach dessen Entscheidung zu richten. Ist beispielsweise unsicher, ob sich die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs wirtschaftlich lohnt, sollte dem Versicherer ein Vorschlag zur Entscheidung vorgelegt werden. Bestimmt dieser, dass ein Mietwagen genutzt werden soll, kann er im Nachhinein nicht einwenden, dass ein Interimsfahrzeug günstiger gewesen wäre.
Wurde die Versicherung im Vorfeld nicht miteinbezogen und weigert sich nun, die angefallenen Kosten in voller Höhe zu erstatten, sollten die folgenden Grundsätze beachtet werden:
Nach der Rechtsprechung des BGH muss der Geschädigte die Kosten für den Schädiger zwar so gering wie möglich halten. Dies umfasst jedoch nicht die Pflicht sich so zu verhalten, als stünde er an der Stelle des Schädigers. Denn dann würde er Einsparungen oder Verzichte zu dessen Gunsten vornehmen. Darin liegt jedoch nicht der Zweck der Schadenminderungspflicht. Vielmehr gilt es, den Schaden bestmöglich und vollständig zu beheben und dabei die Kosten möglichst gering zu halten.
Zudem ist der Schädiger bzw. dessen Versicherer beweis- und vortragspflichtig. Das heißt, dass er vortragen und beweisen muss, dass der Geschädigte seine Schadenminderungspflicht nicht erfüllt hat. Hat sich dieser beispielsweise für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs entschieden, obwohl der Erwerb eines Interimsfahrzeugs günstiger gewesen wäre, muss der Versicherer beweisen, dass der Geschädigte diesen Umstand im Voraus erkennen konnte bzw. hätte erkennen müssen. Ließen die konkreten Umstände des Einzelfalls hingegen den Schluss zu, dass die Reparatur des Unfallwagens nur kurze Zeit in Anspruch nehmen würde, durfte der Geschädigte auch davon ausgehen, zur Anmietung eines Fahrzeugs berechtigt zu sein.
Letztlich gilt es zu berücksichtigen, dass Geschädigte meist keine Experte auf dem Gebiet der Fahrzeugreparatur sind. Zudem ist die Dauer der Reparatur eines Unfallfahrzeugs oft nur schwer vorauszusagen. Bei der Bewertung, ob die Schadenminderungspflicht erfüllt wurde, sind demnach auch die individuellen Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten miteinzubeziehen. Aufgrund dessen darf sich dieser auch auf ein Schadensgutachten verlassen, auch wenn sich dieses im Nachhinein als unzutreffend erweist.
Wer kennt es nicht: Man bittet den besten Freund darum, etwas zu besorgen oder einen abzuholen und nach Hause zu fahren. „Du kannst auch mein Auto nehmen!“ Doch was ist, wenn in solchen Situationen mit dem geliehenen Auto ein Unfall passiert? Wer kommt für die dabei entstandenen Schäden auf?
Zunächst müssen dabei zwei Konstellationen unterschieden werden. Im ersten Fall gerät der Entleiher des Autos unverschuldet in einen Unfall. Dann haftet allein der Unfallgegner.
In der zweiten Konstellation hingegen ist der Fahrer des geliehenen Fahrzeugs für die Kollision verantwortlich. Für die entstandenen Schäden am Fahrzeug des Unfallgegners kommt nun die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters auf, auch wenn dieser gar nicht selbst gefahren ist.
Das führt jedoch dazu, dass der Schadensfreiheitsrabatt der Versicherung zurückgestuft wird. Der Halter muss daher für seine Haftpflichtversicherung wesentlich mehr bezahlen. Dabei können pro Jahr Mehrkosten von mehreren hundert Euro entstehen. Deshalb kann der Fahrzeughalter vom Unfallfahrer Ersatz dieses sog. Höherstufungsschadens verlangen.
Darüber hinaus kam es auch zu einer Beschädigung des geliehenen Autos. Ist eine Vollkaskoversicherung vorhanden, kommt diese für die entstandenen Schäden auf. Doch auch hier muss der Entleiher für den Höherstufungsschaden aufkommen. Dazu kommt ggf. eine Selbstbeteiligung in der Vollkaskoversicherung. Ist das Unfallfahrzeug hingegen gar nicht kaskoversichert, muss der Schaden komplett selbst bezahlt werden.
Um langjährige Freundschaften nicht zu gefährden, auf seinen Schäden sitzen zu bleiben oder letztlich vor Gericht zu landen, empfiehlt es sich daher vor dem Entleihen eines Autos zu klären, wer im Falle eines Unfalls für Schäden aufkommt.
Darf man Barfuß Auto fahren? Ist die Lichthupe als Kommunikationsmittel erlaubt und darf man gratis parken, wenn der Parkscheinautomat defekt ist? Wir klären ein paar der häufigsten Irrtümer rund um den Straßenverkehr.
Falsch. Es ist verboten, mithilfe der Lichthupe einen Bekannten zu grüßen, einem entgegenkommenden Fahrzeug zu signalisieren, dass man auf die Vorfahrt verzichtet oder auf einen „Blitzer“ aufmerksam zu machen. Auch wenn es im Straßenverkehr gängige Praxis ist, diese Verständigung mittels Lichthupe ist laut Straßenverkehrsordnung (StVO) verboten. Das sogenannte „Leuchtzeichen“ darf gemäß § 16 StVO nur verwendet werden, um einen anderen Verkehrsteilnehmer vor einer Gefahr zu warnen oder um außerorts ein Überholen anzukündigen.
Falsch. Nach § 23 StVO darf ein Handy im Auto nur verwendet werden, wenn das Fahrzeug steht und zudem der Motor abgeschaltet ist. Bei Autos, die mit einer Start-Stopp-Automatik ausgestattet sind, muss der Motor zusätzlich mit dem Zündschlüssel ausgeschaltet werden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn das Handy beim Bedienen nicht in der Hand gehalten werden muss, sondern beispielsweise mithilfe einer Freisprecheinrichtung benutzt werden kann. Ein Verstoß wird mit einem Bußgeld in Höhe von 100 Euro und einem Punkt in Flensburg geahndet.
Falsch. Außerorts muss auf mehrspurigen Straßen und Autobahnen immer schon dann eine Rettungsgasse gebildet werden, wenn der Verkehr ins Stocken gerät. Wenn bereits Blaulicht zu sehen ist, ist es meistens schon zu spät. Dann stehen die Autos oft zu dicht aneinander, sodass aufwendig rangiert werden muss und die Rettungsfahrzeuge ausgebremst werden.
Hinweis: Das Auto auf der linken Spur fährt dabei immer ganz nach links und die Fahrzeuge auf den anderen Spuren orientieren sich nach rechts. Dabei muss der Standstreifen für Pannenfahrzeuge freigehalten werden.
Falsch. Hier lautet das Stichwort „Reißverschlussverfahren“. Die vermeintlichen Drängler, die sich erst kurz vor der Engstelle „dazwischen quetschen“, sind genau die, die sich richtig verhalten. Fahren alle Fahrzeuge bis zum Engpass und fädeln dann nach dem Reißverschlussprinzip ein, wird ein Rückstau vermieden.
Hinweis: Nach § 7 StVO besteht sogar die Pflicht, die Fahrzeuge, die durch die Engstelle am Weiterfahren gehindert werden, einfädeln zu lassen.
Falsch. Auch wenn man es eilig hat und aufgrund der Unaufmerksamkeit des Vordermanns erst auf die nächste Grünphase der Ampel warten muss, ist das Hupen in solchen Fällen verboten. Nach § 16 StVO darf das sogenannte „Schallzeichen“ nur verwendet werden, um andere auf Gefahren hinzuweisen oder außerorts ein Überholen anzuzeigen.
Wahr und falsch. Grundsätzlich muss gemäß § 5 StVO links überholt werden. Das gilt sowohl inner- als auch außerorts. Es gibt jedoch ein paar Ausnahmen:
Falsch. Es stimmt zwar, dass Autobahnen gemäß § 18 StVO nur von Fahrzeugen befahren werden dürfen, die mindestens 60 km/h schnell fahren können. Das heißt aber nicht, dass man auf einer Autobahn stets so schnell fahren muss. Bei Stau oder stockendem Verkehr, bei Regen oder Eisglätte ist es entweder nicht möglich oder zu gefährlich, 60 km/h schnell zu fahren.
Die Geschwindigkeit ohne triftigen Grund erheblich zu verringern und nur sehr langsam zu fahren, behindert und gefährdet jedoch andere Verkehrsteilnehmer und kann daher mit einem Bußgeld in Höhe von 20 Euro geahndet werden.
Falsch. Eine Regelung zum geeigneten Schuhwerk beim Autofahren gibt es in der Straßenverkehrsordnung nicht. Erlaubt ist daher barfuß, mit Flip Flops oder in High Heels. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten. Barfuß oder mit losen Schuhe rutscht man sehr leicht von den Pedalen ab, was beim plötzlichen Bremsen schnell zu Unfällen führen kann. In solchen Fällen kann das ungeeignete Schuhwerk als Verstoß gegen die eigenen Sorgfaltspflichten beurteilt werden, weshalb man unter Umständen für die Unfallschäden haften muss. Zudem kann die Versicherung die Zahlungen kürzen oder ganz verweigern.
Falsch. Gemäß § 142 Strafgesetzbuch besteht nach einem Unfall die Pflicht, dem anderen Unfallbeteiligten seine Personalien mitzuteilen und, falls kein anderer am Unfallort anwesend ist, eine angemessene Zeit zu warten, bis bzw. ob der Besitzer des beschädigten Fahrzeugs erscheint. Verletzt man diese Pflicht, macht man sich strafbar und muss unter Umständen eine Geldstrafe zahlen. Ein Zettel mit dem Namen und einer Telefonnummer ist dabei nicht ausreichend. Vielmehr muss die Polizei gerufen werden, wenn man nicht bereit ist, auf den Besitzer des Autos zu warten.
Falsch. Auch im Falle eines Staus muss der Standstreifen für Pannenfahrzeuge freigehalten und darf nicht von anderen Autos befahren werden. Verstöße werden mit einen Bußgeld in Höhe von 75 Euro und einem Punkt in Flensburg sanktioniert.
Falsch. Bei nur geringfügigen Schäden müssen die Autos gemäß § 34 StVO unverzüglich zur Seite gefahren werden. Im Falle schwerwiegender Beschädigungen sollten die Fahrzeuge zwar auch beiseite gefahren werden, um den nachfolgenden Verkehr nicht unnötig zu behindern, aber erst dann, wenn die Unfallspuren gesichert wurden. Es empfiehlt sich daher, die Unfallstelle und die Fahrzeuge zunächst zu fotografieren.
Wahr und falsch. Ist der Parkscheinautomat defekt und es befindet sich auch in der Nähe kein funktionierender Automat, ist es erlaubt, gratis zu parken. Gemäß § 13 StVO darf dabei jedoch die zulässige Höchstparkdauer des Parkplatzes nicht überschritten werden. Eine Parkscheibe ist in solchen Fällen zu verwenden.
Grundsätzlich wahr. Parkt jemand unbefugt auf einem Privatparkplatz oder unmittelbar vor der Ausfahrt einer Garage, kann der Betroffene das Fahrzeug abschleppen lassen. Die dabei entstehenden Kosten müssen jedoch von diesem zunächst vorgestreckt werden.
Falsch. Die Straßenverkehrsordnung beinhaltet keine Regelung zum Frauenparkplatz. Ein „Verstoß“ kann daher auch nicht mit einem Bußgeld geahndet werden. Nichtsdestotrotz sollte ein Gentleman darauf verzichten, diese Parkplätze zu nutzen.
Wahr. Stellt man sein Fahrzeug unberechtigterweise auf einem Behindertenparkplatz ab, ist dies einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung und wird mit einem Bußgeld in Höhe von 55 Euro sanktioniert. Zudem kann das Auto in solchen Fällen abgeschleppt werden und der unberechtigt Parkende muss die dabei anfallenden Kosten tragen.
Falsch. Oft werden Werk- und Arbeitstage verwechselt oder fälschlicherweise gleichgesetzt. Auch wenn viele samstags nicht arbeiten müssen, handelt es sich dabei um einen Werktag. Davon zu unterscheiden sind lediglich Sonn- und Feiertage.
Falsch. Auch der vorausfahrende Pkw kann einen Auffahrunfall zu verschulden haben. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn er plötzlich und ohne Grund bremst oder ohne Vorwarnung rückwärtsfährt, sodass der Hintermann nicht rechtzeitig reagieren konnte.
Falsch. Zwar gilt grundsätzlich nach der Straßenverkehrsordnung ein Rechtsfahrgebot, davon darf jedoch ausnahmsweise abgewichen werden. Fahren auf der rechten Spur hin und wieder langsamere Fahrzeuge, darf man gemäß § 7 StVO stetig auf der mittleren Spur fahren.
Falsch. Ist die Ampel rot, muss wie bei einem Stoppschild zunächst an der Haltelinie angehalten werden. Ist die Fahrbahn frei, darf abgebogen werden. Biegt man hingegen ab, ohne vorher angehalten zu haben, kann dieser Verstoß mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro und einem Punkt in Flensburg sanktioniert werden.
Falsch. Fährt man auf einer abknickenden Vorfahrtsstraße weiter, muss geblinkt werden. Verlässt man die Vorfahrtsstraße hingegen in gerader Richtung, darf nicht geblinkt werden.
Kreuzungen, bei denen das Gebot „rechts vor links“ gilt, sind oft unübersichtlich und schwer einsehbar. Daher kommt es an diesen Kreuzungen besonders häufig zu Unfällen. Grundsätzlich haftet in solchen Fällen der von links kommende Wartepflichtige zu 100 Prozent. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Vorfahrtsberechtigte eine Sorgfaltspflicht verletzt hat. Im Folgenden stellen wir Ihnen einige Konstellationen vor, in denen eine Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten in Betracht kommt.
Der Vorfahrtsberechtigte könnte den Anschein erweckt haben, auf sein Vorfahrtsrecht zu verzichten. Dies ist in der Praxis allerdings oft nur schwer nachweisbar. Der Wartepflichtige müsste beweisen, dass der von rechts Kommende den Vorfahrtsverzicht durch sein Verhalten deutlich gemacht hat (beispielsweise durch Handzeichen). Eine verringerte Geschwindigkeit vor der Kreuzung reicht hier als Indiz nicht aus.
In solchen Konstellationen setzt der Vorfahrtberechtigte den Blinker in eine bestimmte Richtung, biegt jedoch in eine andere Richtung ab. Kommt es dadurch zu einer Kollision, kommt eine Mithaftung in Betracht. Auch hier muss der Wartepflichtige beweisen, dass der Vorfahrtsberechtigte tatsächlich „irreführend geblinkt“ hat. Das ist in der Praxis jedoch meist schwierig und gelingt beispielsweise nur dann, wenn der Vorfahrtsberechtigte diesen Umstand einräumt oder wenn das Blinken bei der Unfallaufnahme von der Polizei festgestellt und notiert wurde.
Eine Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten kommt außerdem dann in Betracht, wenn dieser die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat. Auch hier trägt der Wartepflichtige die Beweispflicht, beispielsweise mittels eines unfallanalytischen Gutachtens. Zusätzlich muss die Geschwindigkeitsüberschreitung kausal zur Kollision beigetragen haben. Wäre es auch bei ordnungsgemäßer Geschwindigkeit zu dem Unfall gekommen, scheidet eine Mithaftung aus. Hat sich das zu schnelle Fahren jedoch tatsächlich kausal auf die Kollision ausgewirkt, haftet auch der Vorfahrtsberechtigte.
Eine vollstände Haftung wird beispielsweise bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 – 40 km/h innerorts angenommen. Eine 50-prozentige Haftung wurde bei einer Überschreitung von 28 km/h innerorts bejaht.
Die Regelung der „halben Vorfahrt“ greift in der folgenden Konstellation: Ein Fahrer hat gegenüber einem von links kommenden Fahrzeug Vorfahrt, ist jedoch gegenüber einem von rechts kommenden Auto wartepflichtig. An unübersichtlichen Stellen hat der Fahrer daher die Pflicht, vorsichtig an die Kreuzung heranzufahren und sich zu vergewissern, dass sich von rechts kein Fahrzeug nähert. Kommt es nun zu einer Kollision mit einem von links kommenden Fahrzeug, ist eine Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten unter folgenden Voraussetzungen möglich:
In solchen Fällen besteht eine Mithaftung von 25 Prozent.
Viele Sachverständige mussten schon Kürzungen ihres Honorars durch die Haftpflichtversicherer hinnehmen. Insbesondere die HUK-COBURG-Versicherung hat sich insoweit einen Namen gemacht, indem sie Sachverständigenkosten unter dem Punkt „Nebenkosten“ kürzte und sich hierbei auf die Angemessenheit nach der BVSK-Honorartabelle berufen hatte. Unterstützung fand sie bei diesem Vorgehen durch das ortsansässige Amtsgericht Coburg.
Diesem Vorgehen hat das OLG Bamberg nun ein Ende bereitet. Mit seinem Urteil vom 23.02.2017, Az. 1 U 63/16, verurteilte es die Versicherung zur Erstattung der Sachverständigenkosten. Das OLG Bamberg führt in seiner Begründung aus, dass die allseits vertretene Rechtsauffassung, die Höhe der Sachverständigenkosten sei nach der BVSK-Honorartabelle zu schätzen, nicht richtig ist. Es verweist hier auf das Urteil des BGH vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13, in dem der BGH es bereits beanstandet hatte, wenn ein Gericht die Kürzung von Sachverständigenkosten allein auf Basis der BVSK-Honorarbefragung vornahm.
Als Schätzgrundlage ist die konkrete Rechnung des Sachverständigen heranzuziehen. Das OLG Bamberg stellte klar, dass es keine verbindlichen Preise für Schadengutachter gibt und die Beträge eine erhebliche Bandbreite aufweisen. Daher existiere kein objektiver Maßstab, an dem sich ein Unfallgeschädigter orientieren könne. Dies wäre nur möglich, wenn dieser zuvor Preisvergleiche anstellen würde. Dazu ist er jedoch nach Rechtsprechung des BGH nicht verpflichtet.
Nachhaltigkeit ist zum Schlüsselbegriff für wirtschaftliches und ökologisches Handeln geworden. Die Bundesregierung fördert daher umweltschonende Maßnahmen – so auch die Elektromobilität. Um weitere Anreize für den Kauf von E-Autos und E-Fahrrädern zu schaffen, sind im Rahmen des „Jahressteuergesetzes 2019“ Neuregelungen zur Elektromobilität erlassen worden, die seit Beginn des Jahres 2020 gelten.
Hier ein Überblick über die wichtigsten Änderungen:
Die Steuern für die Nutzung eines Elektro-Dienstwagens berechnen sich nach dessen Bruttolistenpreis. Diese Grundlage wurde nun unter folgenden Voraussetzungen auf ein Viertel reduziert:
Sollte das Elektro- oder Hybridfahrzeug diese Voraussetzungen nicht erfüllen, wird die Bemessungsgrundlage mit 50 Prozent des Bruttolistenpreises angesetzt.
Auch wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Elektrofahrrad zur Verfügung stellt, kommt es zu steuerlichen Neuregelungen. Dabei muss zwischen der Überlassung und der Übereignung des Fahrrads unterschieden werden:
Hier wird zwischen folgenden Fällen unterschieden:
Wird dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zusätzlich zu dessen Lohn ein betriebliches E-Fahrrad übereignet, kann letzterer seit Beginn des Jahres den daraus resultierenden geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers im Rahmen der Lohnsteuer pauschal mit 25 Prozent versteuern. Die Bemessungsgrundlage bildet dabei der Preis, den der Arbeitnehmer selbst für das Fahrrad hätte zahlen müssen.
Hierbei ist zu beachten: Diese Pauschalbesteuerung ist nur zulässig, wenn das E-Fahrrad nicht als Kraftfahrzeug eingeordnet wird, d.h. maximal eine Geschwindigkeit von 25 km/h erreicht.
Stellt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum Gehalt kostenlos Strom zum Aufladen von E-Autos oder E-Fahrrädern zur Verfügung, ist dies steuerfrei.
Stellt die fehlende Betriebserlaubnis der Felgen beim Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs einen Sachmangel dar? Und wenn ja, berechtigt dieser zum Rücktritt? Der BGH hat sich mit einem solchen Fall des OLG Stuttgart beschäftigt.
Der Kläger hatte im konkreten Fall von einem Händler, dem Beklagten, einen Gebrauchtwagen inklusive Winterreifen erworben. Laut Kaufvertrag sollte die allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) für die Räder nachgereicht werden. Diese Zusage wurde von dem Beklagten jedoch nicht erfüllt bzw. konnte nicht erfüllt werden, da die Felgen für das gekaufte Fahrzeug nicht zugelassen waren. Der Kläger erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat diesen Rücktritt jedoch wegen Unerheblichkeit des Mangels für unwirksam erklärt. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof nun aufgehoben und an das OLG zurückverwiesen.
Der BGH führt zunächst aus, dass das Vorliegen eines Sachmangels im konkreten Fall zu bejahen ist, da im Kaufvertrag festgelegt wurde, dass die ABE nachgereicht werden würde. Somit wurde eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart, die das Fahrzeug jedoch nicht aufweist. Laut BGH lässt ein solcher Verstoß gegen die Beschaffenheitsvereinbarung auf die Erheblichkeit eines Mangels schließen. Dies sei unabhängig davon, ob durch die fehlende Betriebserlaubnis der Felgen auch die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs selbst erlischt.
Der BGH kritisiert darüber hinaus, dass das OLG die Nachbesserung, also die Beseitigung des Mangels durch Nachreichen der ABE (Nacherfüllungsmöglichkeit), schlicht als objektiv unmöglich eingestuft hat. Es müsse vielmehr geprüft werden, ob die Ersatzbeschaffung von anderen Felgen auch unmöglich ist. Dabei müsse unter anderem der Wille der Parteien berücksichtigt werden. Wäre eine solche Nachlieferung möglich, bedürfe es zusätzlich vor dem Rücktritt einer Fristsetzung durch den Käufer.
Wird man geblitzt, ist es nur eine Frage der Zeit, bis ein entsprechender Bußgeldbescheid ins Haus flattert. Manchmal kommt es vor, dass der Standort des Radargerätes auf diesem Bescheid nicht exakt angegeben wurde, sondern lediglich der Ort und die Straße. Ist diese Ungenauigkeit ein Grund, Rechtsbeschwerde einzulegen und hat diese Aussicht auf Erfolg?
Nach ständiger Rechtsprechung muss der Standort des Blitzers nicht eindeutig angegeben werden. Dann müssen jedoch zwei andere Voraussetzungen erfüllt sein:
Dazu können auch Details auf dem Messfoto einbezogen werden, wie zum Beispiel ein markantes Gebäude. Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf ist auch daraus der Standort des Radargerätes ableitbar. Eine Rechtsbeschwerde hätte also nur geringe Aussicht auf Erfolg.