Nach einem Unfall, der sich bereits am 07.12.2017 ereignete, bestand noch Streit in folgenden vier Schadenspunkten: Nutzungsausfallentschädigung (Dauer des Ausfalls), Fahrtkosten, Ersatzbeschaffung sowie Kraftstoff im Unfallfahrzeug. In allen Punkten entsprach der Richter dem Kläger.
Das AG hat die Fahrtkosten anerkannt, welche der Kläger pro Kilometer pauschal mit 0,30 € angerechnet hat.
Die Fahrtkosten zu den Besichtigungsterminen für ein Ersatzfahrzeug seien unmittelbar auf den Unfall zurückzuführen.
Auch das Risiko, dass ein Fahrzeug nicht den Anforderungen und/oder dem Geschmack des Geschädigten entspricht, trage der Schädiger.
Der Vorwurf, der Geschädigte hätte gegen die Schadenminderungspflicht verstoßen wurden zurückgewiesen, da der Schädiger in diesem Fall darlegungs- und beweispflichtig sei.
Der Bundesrat hat entschieden, dass künftig Kfz-Zulassungen vollständig digital erfolgen sollen. Der Bundesrat hat einer entsprechenden Verordnung der Bundesregierung zugestimmt. Die Verordnung kann nun wie geplant verkündet werden und in ca. 6 Monaten im Zuge des i-Kfz-Projektes in Kraft treten. Nun können Neuzulassungen, Umschreibungen, Kennzeichenmitnahmen (auch bei Halterwechsel), Abmeldungen und Wiederzulassungen online erledigt werden.
Bundesrats am 15.2.19.
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Viele Grüße
Team Gräf & Centorbi
Die Polizei scannt schon seit mehreren Jahren an vielen deutschen Straßen Nummernschilder sämtlicher Autos ohne, dass die Pkw-Insassen etwas davon mitbekommen. Sinn des Verfahrens ist es gestohlene Autos, polizeibekannte Unruhestifter oder Menschen ohne Aufenthaltsberechtigung zu finden sowie grenzüberschreitende Kriminalität zu vermeiden.
Ein aktuelles Urteil des Bundesverfassungsgericht schützt nun unverdächtige Autofahrer vor zu weitgehender Erfassung ihrer Kennzeichen. Nach mehreren Klagen von Privatleuten aus Bayern, Hessen und Baden-Württemberg erklärte das Gericht den automatischen Abgleich von Kfz-Kennzeichen mit Fahndungsdaten in diesen drei Ländern zum Teil für verfassungswidrig, denn diese Regelungen verstieße gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Abgleich von Kennzeichen zur Gefahrenabwehr darf in diesen drei Ländern in dieser Form höchstens nur noch bis Ende des Jahres in Kraft bleiben.
Az. 1 BvR 2795/09.
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat in einem aktuellen Fall über die Frage entschieden, ob ein/e Fahrzeughalter/in, beim verlassen eines Grundstücks, um auf eine vorrangige Straße zu gelangen, im Falle eines Unfalls, stets beweisen muss, dass der Unfall unvermeidbar war?
Eine schwangere Fahrerin wollte vom Parkplatz eines Kindergartens über die Zufahrt in die Straße einfahren. Um auf die vorrangige Straße zu kommen, musste sie auch einen Gehweg mit hoher Bordsteinkante überfahren.
Zur gleichen Zeit näherte sich ein Auto von rechts. Der Fahrer des zweiten Autos wollte seinen Wagen vor das gegenüberliegende Lager setzen. Für dieses Manöver holte dieser kurz nach links aus und fuhr dabei auf einen Teil des Gehwegs. Dabei knallte die Ecke des Autos auf die rechte vordere Ecke des Autos der schwangeren Fahrerin. Nach dem Unfall musste die hochschwangere Fahrerin zur Beobachtung für zwei Tage in ein Krankenhaus.
Die schwangere Fahrerin machte daraufhin einen Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch geltend. Nach ihr, war für sie der Unfall unvermeidbar gewesen. Außerdem habe sie mit den Vorderrädern ihres Wagens noch auf dem Bürgersteig gestanden. Sie verlangte daher den vollständigen Ausgleich ihres Fahrzeugschadens in Höhe von 5.884,84 Euro sowie und ein Schmerzensgeld von 3.000 Euro.
Der Beklagte war allerdings der Auffassung, dass er nur 25 % an dem Unfall schuld war. Außerdem behauptete er, dass sich das Fahrzeug der Klägerin bei der Kollision noch bewegte.
Das OLG Düsseldorf gab der Klägerin Recht. Das Gericht sah den Unfall in dem Pflichtverstoß des Beklagten begründet. Dieser habe mit befahren des Gehwegs gegen § 2 Absatz 1 StVO verstoßen, weil Fahrzeuge grundsätzlich die Fahrbahn benutzen müssen. Einen Verstoß der Klägerin sah das OLG hingegen nicht. Zwar spricht dem Gericht zufolge grundsätzlich ein Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Verletzung der Sorgfaltspflichten, wenn es beim Ausfahren aus einem Grundstück zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr kommt. Im Falle einer Kollision auf einem Gehweg gilt diese Sorgfaltspflicht aber nur für dort berechtigte Nutzer – demnach für Fußgänger, Kinder mit Rollern oder Kleinfahrrädern. Nicht jedoch für Fahrzeuge, die dort nichts zu suchen haben.
Folglich habe die Klägerin ihrer Sorgfaltspflicht entsprochen und der Beklagte muss den Schaden von 5.864,84 Euro sowie Schmerzensgeld von 500 Euro zahlen.
OLG Düsseldorf – Urteil vom 09.02.2018 – AZ: 1 U 1/17.
Nach einem Unfall an einem anderen Ort als dem Heimatort, stellt sich oft die Frage, ob die Abschleppkosten zur Werkstatt seines Vertrauens von der gegnerischen Versicherung erstattet werden. Hier können nämlich sehr hohe Abschleppkosten anfallen und die Versicherungen argumentieren häufig damit, dass der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe, als er den Wagen zum Heimatort abschleppen lies.
Hierzu entschied das Amtsgericht Wiesloch, dass der Geschädigte grundsätzlich die Abschleppkosten vom Unfallort zum Sitz einer von ihm ständig benutzten Werkstätte ersetzt verlangen kann.
AG Wiesloch, Urteil vom 07.12.2018, Az. 1 C 48/18.
Ein Unfallgeschädigter muss sich nur dann auf eine kostengünstigere Referenzwerkstatt verweisen lassen, wenn die Reparatur vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.
Im Fall vor dem Amtsgericht Wolfenbüttel fehlte es den Mitarbeitern des Referenzbetriebes jedoch an einer erforderlichen Qualifikation für Karosseriearbeiten an BMW-Fahrzeugen. Dies hat der Sachverständige im Rahmen eines Ortstermins selbst überprüft. Folglich muss sich der Geschädigte nicht auf diese Werkstatt und damit die günstigeren Stundenverrechnungssätze verweisen lassen.
Nach dem AG Wolfenbüttel besteht an der Richtigkeit des vorgerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens kein Zweifel. Demnach muss die Versicherung die im Gutachten aufgeführten Reparaturkosten vollumfänglich erstatten. Diese bezifferte der Sachverständige im vorliegenden Fall nach Abzug einer Wertverbesserung auf netto 2.912,63 Euro.
AG Wolfenbüttel am 20. November 2018, AZ: 17 C 46/18.
Auch wenn sich ein Sachverständigengutachten als unbrauchbar erweist, sind dem Geschädigten die Kosten für das Gutachten zu erstatten. Das Risiko einer fehlerhaften Kostenermittlung durch einen Sachverständigen trägt der Unfallverursacher, solange den Geschädigten hinsichtlich der Auswahl des Gutachters kein Verschulden trifft.
Urteil des AG Oldenburg vom 20.08.2018,3 C 3142/18.
Entfernt sich ein Unfallbeteiligter vom Unfallort ohne zuvor Angaben zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten zur Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung zu machen, so hat dieser sich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 I Nr. 1 StGB strafbar gemacht.
Nach einem Unfall verließ der Angeklagte den Unfallort, um sein Auto zu parken und zu Fuß zur Unfallstelle zurückzukehren. Nachdem er sich als unbeteiligter Zeuge ausgab und Angaben bei der Polizei machte, verließ er als Letzter den Unfallort.
Der BGH bestätigte die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort und machte damit deutlich, dass sich auch der strafbar macht, wer als letzte Person den Unfallort verlässt ohne zuvor die erforderlichen Feststellungen über sich und seine Unfallbeteiligung ermöglicht zu haben.
Entscheidung BGH, Beschl. v. 11.4.2018 – 4 StR 583/17.
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Mit dem neuen Urteil des Landgerichts Augsburg kommt es zu einer Wende im Abgasskandal. In dem Urteil wird VW auferlegt, die Kaufsumme von knapp 30.000 Euro zu erstatten. Der Käufer muss dafür seinen 2012 erworbenen Golf 1.6 TDI zurückgeben. Ungewöhnlich bei diesem Urteil ist die Tatsache, dass der Kläger keine Nutzungsentschädigung für die Zeit, in der er den Wagen gefahren ist , zahlen muss. Sehr zur Freude des Klägers natürlich, denn so hat er seinen Wagen sechs Jahre lang kostenfrei gefahren. Es bleibt jedoch abzuwarten ob VW gegen das Urteil vorgehen wird.
Dieses Urteil kommt vielen VW Abgasskandal betroffenen Autobesitzern zu Gute, denn viele folgende Gerichtsverfahren können durch dieses Urteil zu besseren Ergebnissen geführt werden. Bislang wurden die meisten Klagen noch zugunsten von VW entschieden. Dies wird sich nun höchstwahrscheinlich ändern.
Landgericht Augsburg Urteil Az.: 021 O 4310/16.
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