Wird dem Betroffenen eine Ordnungswidrigkeit zur Last gelegt, die im Bußgeldbescheid nicht bestimmt genug bezeichnet ist, ist der Bußgeldbescheid unwirksam.
VA 17, 220; VA 18, 31; 5.7.18, 53 OWi 107 Js 8757/18
Es gibt eine Vielzahl von Ansatzpunkten für eine Verteidigung im Bußgeld-, Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren. Wir prüfen Ihren Bußgeldbescheid und klären Sie gern über mögliche Verteidigungsstrategien auf. Gerne können Sie hier Ihren Bußgeldbescheid direkt einreichen. Wir helfen Ihnen weiter.
Wenn ein Waschanlagenbetreiber einen Wagen in die Waschanlage fahren lässt, obwohl sein Mitarbeiter bemerkt hatte, dass noch entgegen den allgemeinen Anweisungen die Antenne auf dem Dach befestigt war, so verletzt er damit schuldhaft seine Obhutspflicht gegenüber anderen Kunden, wenn deren Fahrzeug durch die abgerissene Antenne beschädigt wird.
Vorliegender Fall: Mehrere Fahrzeuge wurden in einer Waschanlage verkratzt. Ursache dafür war die Antenne eines Fahrzeugs, das zuvor in der Anlage gewaschen wurde und bei dem die Antenne nicht abmontiert wurde, daraufhin abbrach und sich in den Waschbürsten verhakte.
Nach dem Amtsgericht reiche es nicht dem Fahrer zu sagen, er müsse die Antenne beseitigen. Eine derartige Weisung muss kontrolliert werden. Hier hat der Waschanlagenbetreiber seine Pflicht verletzt und muss für den entstandenen Schaden selbst aufkommen.
AG Dortmund, Urteil 29.5.2018, 425 C 9258/17.
Werden in einem eBay-Inserat „passende“ Felgen für den Fahrzeugtyp Mercedes W207 angeboten, ist das eine Zusicherung, dass die Felgen ohne Weiteres von dem entsprechenden Fahrzeugtyp genutzt werden können, ohne dass dafür ein besonderes Zulassungsverfahren nötig ist.
Die Beschreibung „passend“ bedeutet nicht, dass es rein technisch gesehen möglich ist, die entsprechenden Felgen zu montieren. Ist noch eine gesonderte Zulassung für die Felgen vorgeschrieben, ist auch ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss rechtlich unerheblich. Nach dem Urteil des Amtsgericht München muss der Verkäufer die Felgen zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten.
Urteil AG München 18.10.2017; 242 C 5795/17.
Am vergangenen Freitag war es soweit: Im feierlichen Rahmen des Deutschen Mittelstand-Summits zeichnete Ranga Yogeshwar, Mentor des TOP 100-Wettbewerbs, unsere Kanzlei für ihre besondere Innovationskraft und überdurchschnittlichen Innovationserfolg mit dem TOP 100-Siegel aus. Dabei stand unsere eigene Schadenmanagement-Software sowie unsere E-Akte im Vordergrund. Wir freuen uns über diese Auszeichnung. Mehr dazu hier.
Weist ein Betreiber auf seiner Kfz-Verkaufsplattform deutlich sichtbar auf Betrugsgefahren hin (hier auf die „Initiative sicherer Autokauf im Internet“), so kann er nicht haftbar gemacht werden, wenn einem Nutzer durch ein betrügerisches Inserat und den dadurch fehlgeschlagenen Motorradkauf ein Schaden entsteht.
Urteil AG München, 15.09.2017, 132 C 5588/17.
Nach einer Fahrzeugreparatur eines verunfallten Fahrzeugs sind die Kosten einer Probefahrt vom Schädiger zu erstatten, solange diese im Gutachten aufgeführt sind, denn die Probefahrt schließt die fachliche Wiederherstellung eines Fahrzeugs ab.
Im Fall vor dem Amtsgericht Tettnang stritten die Parteien um die Kosten einer Probefahrt in Höhe von 52,30 Euro. Das Amtsgerichts Tettnang sieht die gegnerische Versicherung in der Pflicht die Kosten der Probefahrt zu erstatten. Zum einen war die Probefahrt im Schadengutachten aufgeführt und vom Gutachter für erforderlich befunden und zum anderen ist für das Gericht eine Probefahrt von 20 min. nach einer Karosseriereparatur in Höhe von 3400,73 Euro nachvollziehbar, denn durch diese ist auszuschließen, dass das Fahrzeug ungeprüft an den Kunden übergeben wird und gegebenenfalls Reklamationen anfallen und daraus folgende Nacharbeiten gesondert durchgeführt werden müssen.
Nach dem Amtsgericht Tettnang verstößt der Geschädigte hier auch nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot.
Amtsgericht Tettnang, AZ: 1 C 396/16.
Es bleibt dabei: Verbringungskosten sind zu erstatten, auch wenn die Versicherungen es uns immer wieder anders weismachen wollen und die Position aus der Rechnung kürzen.
Das Amtsgericht Oberhausen hat in einem Urteil vom 31.01.2018 (wieder) bestätigt, dass tatsächlich angefallene Verbringungskosten, die bereits im zuvor erstellten Sachverständigengutachten Berücksichtigung fanden, vollumfänglich zu erstatten sind.
Nach dem AG Oberhausen handelt es sich bei den Verbringungskosten um dringend erforderliche Kosten zur Wiederherstellung des Fahrzeugs. Die gegnerische Versicherung hat die Aufwendungen zu ersetzen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Situation des Unfallgeschädigten für notwendig und zweckmäßig erachtet, um den Schaden zu beheben. Demnach kann der Unfallgeschädigte seinem bestellten Sachhverständigen und ,seiner‘ Werkstatt vertrauen.
Amtsgericht Oberhausen, Urteil vom 31. Januar 2018, AZ: 37 C 2347/17.
Wenn der Pkw nach einer Reparatur in einer Werkstatt nach einiger Zeit einen Motorschaden aufweist, so muss der Kunde die mangelhafte Reparatur durch die Werkstatt nachweisen, sonst bleibt dieser auf den Kosten sitzen.
Im vorliegenden Fall vor dem Landgericht Coburg ließ ein Pkw-Besitzer seinen Wagen aufgrund eines Marderschadens am Kühlsystem bei einer Kfz-Werkstatt reparieren. Die Werkstatt führte nach erfolgter Reparatur noch eine Probefahrt über 15 Kilometer und eine anschließende Sichtkontrolle durch. Anschließen nahm der Kunde sein Fahrzeug wieder in Empfang. Allerdings blieb der Wagen nach einer Woche und ca. 1000 gefahrenen Kilometern mit einem kapitalen Motorschaden auf der Autobahn liegen.
Der Pkw-Besitzer verlangte daraufhin von der Werkstatt Schadensersatz. Nach ihm wurde die Reparatur mangelhaft ausgeführt und der Kühlwasserschlauch nicht ordnungsgemäß befestigt. Dies habe folglich zum Motorschaden geführt. Die Werkstatt hielt an ihrer korrekten Reparatur fest. Eine fehlerhaft montierte Federschelle am Kühlerschlauch hätte sich spätestens bei der Probefahrt lösen müssen, was nicht der Fall gewesen war.
Der Kunde zog vor Gericht und ein Sachverständiger musste den Fall prüfen. Dieser stellte den Schaden an einem anderen Fahrzeug nach und gab der Werkstatt Recht. Folglich wies das Gericht die Klage ab und der Pkw-Besitzer blieb auf dem Schaden sitzen.
LG Coburg, Az.: 12 O 389/16.
Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung die Verwendung von Dashcam-Aufnahmen zur Klärung von Verkehrsunfällen für zulässig erklärt.
Bei dem Fall hatten die beiden Vorinstanzen entschieden, das Dashcam-Aufnahmen des Klägers zur Aufklärung des Verkehrsunfallgeschehens nicht zu verwerten, da die Aufzeichnung gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoße und daher einem Beweisverwertungsverbot unterliege.
Der BGH bejahte zwar den Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen, hat die Verwertbarkeit der Dashcam-Aufnahmen jedoch von einer umfangreichen Interessenabwägung abhängig gemacht und entschied sich für den Kläger.
Der Unfall ereignete sich im öffentlichen Straßenraum. Dadurch war der Unfall der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt. Von der Dashcam wurden nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar sind. Nach dem BGH führt der mögliche Eingriff in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte anderer (mitgefilmter) Verkehrsteilnehmer nicht zu einer anderen Gewichtung.
Mit der Entscheidung des BGH wurde auch aufgezeigt, wie Dashcams konzipiert sein müssten, um datenschutzrechtlichen Anforderungen zu genügen und die Aufnahmen ggf. auch ohne das Erfordernis einer vorherigen Interessensabwägung verwerten zu können. So sollten Dashcams am besten ihre Aufnahmen dauernd überschreiben und die Speicherung erst bei einer Kollision oder starken Verzögerung des Fahrzeugs ausgelöst werden.
BGH, Urt. v. 15.05.2018, Az.: VI ZR 233/17.
Nach dem Oberlandesgericht Köln steht der Rückabwicklung des Kaufvertrags über einen Wagen, der vom Hersteller mit einer Schummelsoftware ausgestattet wurde, auch dann nichts entgegen, wenn der Käufer ein Software-Update hat installieren lassen und den Wagen anschließend nutzte.
Wird dem Autokäufer das nötige Software-Update nicht unter Anerkennung des ursprünglichen Mangels als Nacherfüllung angeboten und lässt der Käufer ein Software-Update installieren, weil er eine Gefährdung seiner Zulassung befürchten muss, verbleibt es bei der Darlegungs- und Beweislast des Fahrzeugherstellers bzw. des Verkäufers für die umgesetzte Nacherfüllung.
Ein Sachverständigengutachten muss entscheiden, ob das Software-Update nachteilige Auswirkungen auf Leistung und Verbrauch, die Stickstoffoxid- und die CO2-Emissionen sowie die Lebensdauer des Wagens oder einzelner Bauteile hat.
Urteil des OLG Köln vom 27.03.2018, 18 U 134/17.