Teilreparatur: Kombination von konkreter und fiktiver Abrechnung

Wenn der Geschädigte nach einem Unfall seinen Wagen nur teilweise reparieren und einige Schadenanteile unrepariert lassen will, so kann er den reparierten Teil des Schadens konkret und folglich mit Mehrwertsteuer und den unreparierten Teil fiktiv (also ohne Mehrwertsteuer) abrechnen. |

Nach dem Amtsgericht (AG) Sigmaringen kann es immer Gründe geben, warum der Geschädigte seinen Wagen nur teilweise repariert haben will. Dies sei zum Beispiel der Fall, wenn der Wagen ohnehin erhebliche Nutzungspuren aufweist oder solche jederzeit zu erwarten sind und den Geschädigten somit ein Teil des Schadens nicht weiter stört. Dennoch kann der Geschädigte immer sicherheitsrelevante Schadenteile in einer Werkstatt reparieren lassen. Dies sei keine unzulässige Kombination von konkreter und fiktiver Abrechnung, so das AG Sigmaringen.

AG Sigmaringen, .Urteil 18.03.2018, Az. 2 C 39/18.

Keine Preisvorgabe der Versicherung für Gutachterkosten

Der gegnerische Haftpflichtversicherer darf keine Obergrenze von 280 Euro für die Erstattung von Gutachterkosten festsetzen, da der Betrag zum einen weit von den üblichen Gutachterpreisen entfernt ist und zum anderen die Obergrenze den Geschädigten um sein Recht auf einen selbst gewählten Gutachter bringt, so das Amtsgericht Nördlingen in einem aktuellen Urteil.

Nach dem AG Nördlingen hat der Geschädigten das Recht zur freien Wahl eines Sachverständigen seines Vertrauens und müsse sich nicht auf einen von der Schädigerseite benannten Sachverständigen verweisen lassen – dies überschreite die Grenzen der Zumutbarkeit.

AG Nördlingen, Urteil vom 21.02.2018, Az. 3 C 782/17.

Unfallreparatur bei beruflicher Abwesenheit

Ist der Geschädigte zu dem Zeitpunkt beruflich abwesend, an dem die Reparatur seines Unfallwagens beendet ist, so ist das dem Risikobereich des Schädigers zuzuordnen. Folglich sind Mietwagenkosten auch nach Reparaturende von der gegnerischen Versicherung zu erstatten.

In dem Fall vor dem Amtsgericht Andernach hatte der Unfallgeschädigte seinen Wagen erst drei Tage nach Reparaturende abgeholt. Aus beruflichen Gründen konnte er den Wagen vorher nicht abholen, da er zu weit entfernt war. Die gegnerische Versicherung wollte die Mietwagenkosten nur bis zum Tag des Reparaturendes erstatten, da es ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht gewesen sei, das fertige Fahrzeug nicht sofort abzuholen. Das Gericht sah dies anders und hielt es für unzumutbar, dass der Geschädigte seinen beruflich externen Aufenthalt unterbricht. Hätte er den Aufenthalt unterbrochen um den Mietwagen abzugeben und sein Fahrzeug zu übernehmen, wären auch Kosten entstanden, die der Versicherer zu erstatten hätte.

Amtsgericht Andernach, Urteil vom 22.12.2017, 62 C 590/16.

Reparaturkosten: Prüfbericht ändert nichts an Schadengutachten

Wird dem Geschädigten vor Reparaturbeginn ein von der Versicherung veranlasster Prüfbericht vorgelegt, ändert das nichts daran, dass sich der Geschädigte auf das von ihm eingeholte Sachverständigengutachten verlassen und den Auftrag erteilen darf, gemäß diesem zu reparieren.

Nach dem Amtsgericht Ulm ist ein Prüfbericht, der von einer namentlich nicht benannten Person erstellt wurde, kein Gegengutachten, welches das Vertrauen des Geschädigten in das Schadengutachten erschüttert. In vielen Prüfberichten sei sogar offengelegt, dass es ein Produkt ist, welches sich inhaltlich nach den Vorgaben des Auftraggebers richtet. Demnach entspricht dies keinem Gegengutachten, zumal der Prüfer das Fahrzeug gar nicht mit eigenen Augen gesehen hat.

AG Ulm, Urteil vom 05.03.2018, Az. 6 C 1714/17.

Nutzungsausfallentschädigung bei vorhandenem Zweitwagen

Wer seinen Unfallschaden gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung fiktiv abrechnet, kann für die Reparaturdauer nur dann eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen, wenn er die fachgerechte Instandsetzung des Unfallwagens nachweist.

Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung entfällt, wenn während der Reparatur ein Zweitwagen zur Verfügung gestanden hätte. Kann der Zweitwagen nicht genutzt werden, ist dies schlüssig darzulegen und die Haftpflichtversicherung muss sodann beweisen, dass die Nutzungsmöglichkeit des Zweitwagens doch tatsächlich gegeben war.

Urteil des OLG München vom 22.09.2017, 10 U 304/17, NJW-Spezial 2017, 650.

Reinigungskosten für reparaturbedingte Verschmutzungen sind zu erstatten

Die Entfernung von Verschmutzungen, die durch die Unfallreparatur entstanden sind, sind vom Haftpflichtversicherer zu erstatten, so das Amtsgericht Landau. Nach dem AG muss der Geschädigte nicht hinnehmen, dass sein Fahrzeug durch die Reparatur verschmutzt wird. Wenn die Reparaturwerkstatt die Reinigungskosten in Rechnung stellt, sind dem Geschädigten entsprechenden Schadenkosten entstanden, die es zu erstatten gilt. Dabei sei unerheblich, ob andere Werkstätten für die Reinigung des Fahrzeugs nichts berechnen.

AG Landau in der Pfalz, Urteil 10.9.2017, 6 C 724/17.

Kleinkrafträder brauchen ab März 2018 ein neues Versicherungskennzeichen

Ab dem 1. März 2018 müssen alle Kleinkrafträder statt einem schwarzen ein blaues Versicherungskennzeichen tragen. Dies ist wichtig, denn ohne korrektes Kennzeichen, erlischt der Versicherungsschutz und man macht sich strafbar.

Zu den Fahrzeugen, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen, gehören Mofas, Mopeds, Roller, leichte Quads (mit weniger als 50 Kubikzentimeter Hubraum und nicht schneller als 45 km/h) und S-Pedelecs.

Die Prämienhöhe richtet sich nach dem tatsächlichen Nutzungszeitraum. Nutz man sein Kleinkraftrad erst im Sommer, so kann man das neue Versicherungskennzeichen demnach auch später kaufen und bezahlt weniger Monate.

Die Versicherungskennzeichen gibt es direkt bei der Versicherung!

Maskiert Autofahren kann teuer werden

In der Fastnachts-/Karnevalszeit verkleiden sich viele gerne und um schnell ans Ziel zu kommen, wird dann auch oft das Auto genommen. Aber dürfen Sie sich maskiert hinters Steuer setzen?

Vollmaske verboten

Autofahrer dürfen an den närrischen Tagen maskiert am Steuer sitzen, wenn Sicht, Gehör und Bewegungsfreiheit nicht beeinträchtigt sind. So ist eine Pappnase mit der Straßenverkehrsordnung meist noch vereinbar, eine Augenklappe oder Vollmaske sind allerdings tabu, da diese die Wahrnehmung beeinträchtigen. Bei Verstößen droht ein Bußgeld von 10,00 Euro. Bei einem Unfall kann der Kaskoschutz verloren gehen.

Maskiert geblitzt?

Berufen Sie sich nicht zu schnell darauf den Fahrer aufgrund der Verkleidung nicht bestimmen oder erkennen zu können, denn es kann eine Fahrtenbuchauflage drohen. Demnach ist eine Maske kein lohnenswertes Mittel Bußgelder zu umgehen:

Ab Aschermittwoch gelten dann wieder andere Regeln. Autofahrer dürfen sich nun nicht mehr mit Maske hinters Steuer setzen. Wer dagegen verstößt und geblitzt wird, muss mit höheren Strafen rechnen, da hier Vorsatz unterstellt werden kann.

Stillgelegtes Auto darf nicht sofort abgeschleppt werden

Bevor ein stillgelegtes Fahrzeug abgeschleppt wird, muss die zuständige Behörde erst versuchen, den Eigentümer zu ermitteln und diesen zum Entfernen des Fahrzeugs auffordern, so das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen.

Im vorliegenden Fall hatte ein Fahrzeughalter seinen zwar noch angemeldeten, aber von Amts wegen still gelegten Wagen auf dem Seitenstreifen einer Straße abgestellt. Folglich hatten Polizeibeamte die Dienstsiegel von den Nummernschildern entfernt und einen Aufkleber mit der Aufforderung angebracht, es binnen einer bestimmten Frist aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen. Die Stadt Düsseldorf ließ den Wagen jedoch später abschleppen und verwahren. Der Fahrzeughalter sollte dafür 175 EUR bezahlen und reichte Klage ein. Die Klage gegen den Gebührenbescheid hatte beim Verwaltungsgericht Erfolg und auch das OVG bestätigte die Entscheidung.

Nach dem OVG durfte das stillgelegte Auto nicht sofort abgeschleppt werden. Für die Stadt Düsseldorf wäre es möglich und zumutbar gewesen, wegen der noch vorhandenen Kennzeichen zunächst den Halter als Adressat einer möglichen Ordnungsverfügung zu ermitteln. Der Halter hätte zuerst aufgefordert werden müssen, das Fahrzeug zu entfernen. Der damit verbundene Aufwand mache es nicht unzumutbar ein Verwaltungsverfahren durchzuführen.

Keine Dringlichkeit zum Abschleppen

Die präventive Erwägungen sowie die Gefahr von Diebstahl und Vandalismus als Argumente der Beklagten, begründeten die außergewöhnliche Dringlichkeit nicht. Das gelte vor allem, da hier ein Zeitraum von elf Tagen bis zum Abschleppen in Kauf genommen worden sei. Die Stadt habe erst nach Ablauf der von der Polizei vermerkten Frist und einer polizeilichen Nachkontrolle Kenntnis von dem ordnungswidrig abgestellten Wagen erhalten. Es seien des Weiteren keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich gewesen, dass der Fahrzeughalter seiner Verpflichtung zur Beseitigung nicht nachkommen werde. Dafür spreche auch nicht, dass dieser den von der Polizei angebrachten Aufkleber nicht befolgt habe, denn es stünde nicht fest, dass er von dem Aufkleber überhaupt Kenntnis erlangt habe.

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1.12.2017, 5 A 1467/16.

Allrad: Zwei statt einen Reifen nach Unfall ersetzt

Werden nach einem Haftpflichtschaden bei dem nur ein Reifen beschädigt wurde, beide Reifen auf der Achse erneuert, um Unterschiede beim Abrollumfang zu vermeiden, kann unter Umständen ein „Neu für alt-Abzug“ in Betracht kommen. Allerdings ist dieser nicht vorzunehmen, wenn dem Geschädigten daraus kein wirtschaftlicher Vorteil erwächst.

In dem Fall vor dem Amtsgericht (AG) Stuttgart hatten die Reifen des Geschädigten noch ca. 5 mm Profil. Durch die Erneuerung der Reifen bekam der Geschädigte 2,5 bis 3 mm Profil hinzu. Dadurch ist er zwar auf den ersten Blick wirtschaftlich besser gestellt, da er die Reifen nun später ersetzen muss, jedoch müssen bei einem Allrad-Pkw alle vier Räder ca. den gleichen Abrollumfang haben. Demnach müssen auch die beiden Neuen Reifen ersetzt werden sobald die Alten ersetzt werden. Folglich kann der Geschädigte das hinzugekommene Profil nicht aufbrauchen und hat daher keinen wirtschaftlichen Vorteil.

AG Stuttgart, Urteil 21.11.2017, Az. 43 C 2284/17.

Tipp: Die Herstellervorgaben müssen immer beachtet werden, denn es gibt Fahrzeugtypen, bei denen alle 4 Reifen erneuert werden müssen!