Das Amtsgericht (AG) Rheinbach entschied in einem Urteil im Dezember 2017, dass die mittleren ortsüblichen Stundenverrechnungssätze und nicht die günstigsten darüber bestimmen, welcher Reparaturbetrag an beschädigten Fahrzeugen erforderlich ist.
In dem Fall vor dem AG Rheinbach stritten Parteien nach einem Verkehrsunfall über die Erstattungsfähigkeit restlicher Reparaturkosten auf fiktiver Basis. Die Klägerin holte einen Kostenvoranschlag zur Reparatur ihres Wagens ein, der auf Grundlage der durchschnittlichen, ortsüblichen Stundenverrechnungssätze erstellt wurde. Die Beklagte Versicherung meinte, dass die Klägerin sich auf eine günstigere Werkstatt hätte verweisen lassen müssen. Demnach hatte die Versicherung nur einen reduzierten Betrag reguliert.
Das Gericht entschied zu Gunsten der Klägerin. Diese müsse sich nicht auf die niedrigeren Löhne der Referenzwerkstatt verweisen lassen, denn der Geschädigte ist grundsätzlich frei in der Wahl und in der Verwendung der Mittel zur Schadenbehebung so lange dieser das Gebot der Wirtschaftlichkeit ausreichend beachte. Dies gilt auch bei fiktiver Abrechnung. Der Geschädigte ist weder dazu verpflichtet, seinen Wagen reparieren zu lassen, noch diesen zur Reparatur in eine bestimmte Werkstatt zu geben.
Nach dem AG Rheinbach beachte der Geschädigte das Gebot der Wirtschaftlichkeit ausreichend, wenn er der fiktiven Schadenabrechnung lediglich mittlere ortsübliche Stundenverrechnungssätze nach DEKRA zugrunde legt und nicht die Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt nutzt.
Maßgeblich für den Betrag der Reparatur sind demnach die durchschnittlichen ortsüblichen Sätze in der Wohngemeinde des Geschädigten.
Verweis: Eine Verweisung auf eine günstigere Werkstatt ist nur dann möglich, wenn der Geschädigte eine Abrechnung auf der Basis regelmäßig wesentlich teurerer Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt begehrt.
Amtsgericht (AG) Rheinbach, Urteil 12. Dezember 2017, AZ: 10 C 142/17.
Nach einem Urteil des AG Starnberg kann der Geschädigte im Haftpflichtfall auch bei fiktiver Abrechnung des Reparaturschadens, die im Schadengutachten ausgewiesene merkantile Wertminderung beanspruchen.
AG Starnberg, 16.11.2017, Az. 7 C 609/17.
Sind nach einem Verkehrsunfall erhebliche Schäden unter Einbeziehung von Sensoren oder anderen elektronischer Bauteile zu verzeichnen, so ist eine Probefahrt nach Reparatur erforderlich, entschied das AG Schleswig. Das Urteil folgt der Regel, dass es einen schadenbedingten Grund für die Probefahrt geben muss.
Das Urteil beschäftigt sich auch mit der Erstattungsfähigkeit der Verbringungskosten und besagt, dass wenn die Reparatur bereits erfolgt ist und die Verbringungskosten tatsächlich in Rechnung gestellt wurden, diese auch zu erstatten sind.
AG Schleswig, Urteil vom 01.06.2017, Az. 3 C 30/17.
Ein Schmerzensgeld in Höhe von 13.000 Euro ist angemessen, wenn ein Unfallbeteiligter wegen eines unverschuldeten Verkehrsunfalls eine Fraktur des linken Unterarmknochens und des Handgelenks, eine Fraktur des rechten Sprunggelenks sowie ein Schädelhirntrauma erleidet und die Verletzungen zu einem Krankenhausaufenthalt von fast drei Monaten, einer ca. sechswöchigen stationären und einer weiteren zweimonatigen ambulanten Rehabilitationsbehandlung führen.
Das Oberlandesgericht Dresden berücksichtigte bei der Bemessung des Schmerzensgeldes anspruchserhöhend das grundlos zögerliche Regulierungsverhalten der eintrittspflichtigen Versicherung. Diese hat erst nach ihrer erstinstanzlichen Verurteilung und somit fast vier Jahre nach dem Verkehrsunfall eine Abschlagszahlung von 5.000 Euro geleistet und dies obwohl eine Haftung dem Grunde nach auf der Hand lag und allenfalls ein Mitverschulden des Geschädigten in Betracht kam.
Urteil des OLG Dresden vom 28.04.2017, 6 U 1780/16, DAR 2017, 463.
Autohändler sind nach der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen neuer Pkws aus dem Jahr 2004 verpflichtet bei der Werbung für ein Neuwagenmodell Angaben über dessen Kraftstoffverbrauch und CO2-Emission zu machen.
Veröffentlicht ein Autohaus auf der eigenen Facebook-Seite ein von einem Kunden eingesandtes Foto seines Wagen und kommentiert das Autohaus das Fotot mit „tolles Bild“ unter Angabe des konkreten Fahrzeugmodells so müssen auch hier Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu CO2-Emissionen gemacht werden.
Urteil des OLG Celle vom 01.06.2017, 13 U 15/17, WRP 2017, 1121.
Die forsa Politik- und Sozialforschung GmbH hat im Auftrag der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein e.V. Verkehrsrechtler zum Regulierungsverhalten
von Versicherungsunternehmen befragt.
Dabei mussten Anwälte des Verkerhsrechts die Versicherungen benennen, bei denen es im Bereich KfZ-Haftpflicht häufig zu Problemen bei der Regulierung kommt.
Übersicht der Befragung:
60 Prozent der Anwälte nannten die HUK-Coburg
35 Prozent die Allianz
26 Prozent die VHV
Jeweils 11 Prozent die HDI und der LVM
10 Prozent die Kravag
Alle anderen Versicherungen werden von weniger als 10 Prozent spontan genannt.
Die Kosten eines Reparaturablaufplans hat derjenige zu tragen, der den Reparaturablaufplan verlangt hat, was in der Regel der regulierungspflichtige Haftpflichtversicherer ist.
Die kostenlose Erstellung eines Reparaturablaufplans ist keine vertragliche Nebenpflicht. Für Kunden, die die Entscheidung über die Beauftragung einer Werkstatt zu treffen haben, ist eine Auskunft über die Dauer der reparaturarbeiten ausreichend. Ein detaillierter Ablaufplan, in dem im Einzelnen aufgelistet ist, wann die Werkstatt welche Arbeiten erledigt, ist für den Kunden dabei nicht von Belang. Somit ist eine entsprechende vertragliche Nebenpflicht im Verhältnis Werkstatt – Kunde nicht anzuerkennen. Wird der Ablaufplan auf das Verlangen der beklagten Versicherung hin eingeholt, muss diese auch die Kosten tragen.
Amtsgericht (AG) Leverkusen am 29.6.2017, AZ: 20 C 52/17.
Die verwendete Formulierung „gekauft wie gesehen“ schließt beim Gebrauchtwagenkauf einen Gewährleistungsanspruch des Käufers nicht umfassend aus. Dies gilt nur für Mängel,
die ein Laie bei der Besichtigung ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen erkennen kann.
Hatte der Wagen einen von einem Laien ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht erkennbaren Unfallschaden, so kann sich der Verkäufer nicht auf einen umfassenden Gewährleistungsausschluss berufen, wenn er den Unfallschaden nicht ausdrücklich im Kaufvertrag erwähnt hat.
Urteil des OLG Oldenburg vom 28.08.2017, 9 U 29/17, Pressemitteilung des OLG Oldenburg
Der Fahrer eines Fahrzeugs, dass verbotswidrig geparkt wurde, muss die bis zum Abbruch des Abschleppvorgangs angefallenen Kosten tragen.
Nach einem Urteil des Saarländischen Verwaltungsgerichts ist der Abschleppvorgang mit der bereits beendeten Hinfahrt und das, in diesem Fall bereits erfolgte, Anbringen des Fahrzeugs an den Abschleppwagen bereits so weit fortgeschritten, dass die Veranschlagung von mehr als der Hälfte der Kosten für den Fahrer gerechtfertigt ist.
Urteil des VG des Saarlandes vom 26.07.2017, 6 K 15/17, Wirtschaftswoche Heft 33/2017, Seite 76.
Der Verkäufer eines defekten Gebrauchtwagens ist zur Mängelbeseitigung verpflichtet, dabei muss diese nach der gesetzlichen Regelung für den Käufer kostenfrei sein. Nach dem Bundesgerichtshof gehört dazu auch der Vorschuss für den Transport des fahruntauglichen Fahrzeugs.
Verweigert der Verkäufer die Zahlung des Transportkostenvorschuss sowie auch die alternativ angebotene Abholung des Fahrzeugs, kann der Käufer den Wagen anderweitig reparieren lassen und dem Verkäufer die entstandenen Kosten in Rechnung stellen.
Urteil des BGH vom 19.07.2017, VIII ZR 278/16, NJW 2017, 2758.