Wird ein Pkw im Rahmen eines Gebrauchtwagenkaufs als sogenannter „Werkswagen“ veräußert, obwohl dieser zuvor als Mietwagen genutzt wurde, hat der Käufer das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
Begründend führt das Oberlandesgericht Koblenz hierzu aus, dass nur dann von einem Werkswagen gesprochen werden kann, wenn
Dabei ist es nicht von Belang, wie der Gebrauchtwagenhändler und der Hersteller die Bezeichnung „Werkswagen“ auslegen. Vielmehr kommt es darauf an, wie der Fahrzeugkäufer den Begriff nach dessen üblichen Verständnis im Rahmen des Gebrauchtwagenhandels interpretieren durfte.