Nachhaltigkeit ist zum Schlüsselbegriff für wirtschaftliches und ökologisches Handeln geworden. Die Bundesregierung fördert daher umweltschonende Maßnahmen – so auch die Elektromobilität. Um weitere Anreize für den Kauf von E-Autos und E-Fahrrädern zu schaffen, sind im Rahmen des “Jahressteuergesetzes 2019” Neuregelungen zur Elektromobilität erlassen worden, die seit Beginn des Jahres 2020 gelten.
Hier ein Überblick über die wichtigsten Änderungen:
Elektroautos als Dienstwagen
Die Steuern für die Nutzung eines Elektro-Dienstwagens berechnen sich nach dessen Bruttolistenpreis. Diese Grundlage wurde nun unter folgenden Voraussetzungen auf ein Viertel reduziert:
- Das Fahrzeug wurde zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2030 erworben.
- Das Fahrzeug stößt keine CO2-Emission aus.
- Der Bruttolistenpreis beträgt weniger als 40.000 Euro.
Sollte das Elektro- oder Hybridfahrzeug diese Voraussetzungen nicht erfüllen, wird die Bemessungsgrundlage mit 50 Prozent des Bruttolistenpreises angesetzt.
Elektrofahrräder als Dienstfahrzeug
Auch wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Elektrofahrrad zur Verfügung stellt, kommt es zu steuerlichen Neuregelungen. Dabei muss zwischen der Überlassung und der Übereignung des Fahrrads unterschieden werden:
Überlassung
Hier wird zwischen folgenden Fällen unterschieden:
- Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zusätzlich zum Lohn ein Elektrofahrrad, müssen dafür keine Steuern gezahlt werden.
- Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Elektrofahrrad, rechnet dies aber auf den geschuldeten Arbeitslohn an, ist dies steuerpflichtig.
- Darf das Dienst-Elektrofahrrad auch privat genutzt werden, muss seit Beginn des Jahres 2020 ein Prozent eines Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung für das Fahrrad versteuert werden. Ein Rechenbeispiel: Kostet das Rad 3.600 Euro sind monatlich 9 Euro zu versteuern (3.600 € x 25 % x 1 %). Allerdings musste das Rad nach dem 31.12.2018 überlassen worden sein.
Übereignung
Wird dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zusätzlich zu dessen Lohn ein betriebliches E-Fahrrad übereignet, kann letzterer seit Beginn des Jahres den daraus resultierenden geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers im Rahmen der Lohnsteuer pauschal mit 25 Prozent versteuern. Die Bemessungsgrundlage bildet dabei der Preis, den der Arbeitnehmer selbst für das Fahrrad hätte zahlen müssen.
Hierbei ist zu beachten: Diese Pauschalbesteuerung ist nur zulässig, wenn das E-Fahrrad nicht als Kraftfahrzeug eingeordnet wird, d.h. maximal eine Geschwindigkeit von 25 km/h erreicht.
Stromtankstellen
Stellt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum Gehalt kostenlos Strom zum Aufladen von E-Autos oder E-Fahrrädern zur Verfügung, ist dies steuerfrei.