Die Kosten eines Reparaturablaufplans hat derjenige zu tragen, der den Reparaturablaufplan verlangt hat, was in der Regel der regulierungspflichtige Haftpflichtversicherer ist.
Die kostenlose Erstellung eines Reparaturablaufplans ist keine vertragliche Nebenpflicht. Für Kunden, die die Entscheidung über die Beauftragung einer Werkstatt zu treffen haben, ist eine Auskunft über die Dauer der reparaturarbeiten ausreichend. Ein detaillierter Ablaufplan, in dem im Einzelnen aufgelistet ist, wann die Werkstatt welche Arbeiten erledigt, ist für den Kunden dabei nicht von Belang. Somit ist eine entsprechende vertragliche Nebenpflicht im Verhältnis Werkstatt – Kunde nicht anzuerkennen. Wird der Ablaufplan auf das Verlangen der beklagten Versicherung hin eingeholt, muss diese auch die Kosten tragen.
Amtsgericht (AG) Leverkusen am 29.6.2017, AZ: 20 C 52/17.