Viele Versicherer kürzen nach einem Unfall dreist die Erstattung und das ist nicht immer rechtens. Hier lesen Sie, welche Posten die Versicherer kürzen und auf was Sie nach einem Unfall unbedingt achten sollten. .
Grundsätzlich gilt aber: Der Geschädigte darf sich auf das verlassen, was in dem Gutachten des Sachverständigen steht. Hier müssen dann auch alle gelisteten Kosten von der Versicherung erstattet werden. Das Risiko einer überhöhten Rechnung trägt nicht der Geschädigte, sondern die Versicherung
Diese Posten kürzen die Versicherer systematisch
- 130-Prozent Regel: Hier wird von den Versicherungen der Wert eines Unfallfahrzeugs extra niedrig angelegt, um sich Kosten zu sparen.
- Autowäsche: Auch die Reinigung des Wagens muss die Versicherung i.d.R übernehmen.
- Verbringungskosten: Da nicht jede Werkstatt ihre eigene Lackiererei besitzt, müssen Transportkosten zum Lackierer erstattet werden.
- Abschleppen: Die Versicherung muss die Kosten tragen. Der Geschädigte braucht i.d.R. keine Preisvergleiche anzustellen.
- Haushaltsführungsschaden: Wurde der Geschädigte verletzt und braucht im Haushalt Hilfe, muss die Versicherung dies ersetzen – auch wenn (nur) Familienmitglieder oder Freunde aushelfen.
- Werkstatt: Da Markenwerkstätten oft teurer sind als freie Werkstätten, verweist die Versicherung häufig auf freie Werkstätten. Eine Reparatur in einer Markenwerkstatt muss der Versicherer nur zahlen, wenn der Wagen nicht älter als drei Jahre ist oder der Geschädigte den Wagen bisher stets in eine Markenwerkstatt brachte.
- Kostenvoranschlag: Auch hier ist die Versicherung verpflichtet die Kosten zu erstatten, wenn die Werkstatt für den Kostenvoranschlag Geld verlangt.
- Kleinteile: Sieht das Gutachten eine Kleinteilpauschale vor, muss der Versicherer zahlen.
- Merkantiler Minderwert: Nach einem Unfall ist das reparierte Fahrzeug immer weniger wert als ein unfallfreies. Folglich muss die Versicherung den Wertverlust ausgleichen.
- Restwert: Nach einem Totalschaden muss nicht nach Aufkäufern mit besonders hohen Preisen gesucht werden, sondern der Geschädigte darf den Wagen zu dem Preis im Gutachten verkaufen und muss nicht auf ein Gegenangebot des Versicherers warten.
- Neu für Alt: Werden Verschleißteile ersetzt, die eine Wertverbesserung bringen, darf der Versicherer einen Teil der Rechnung abziehen. Dies gilt aber nicht für bspw. Stoßfänger.
- Standgeld: Bei Totalschaden verlangen Werkstätten oft ein Standgeld, wenn das Auto dort steht. Dies muss die Versicherung ersetzen.
Tipps für das Verhalten nach einem Unfall
- Wenn Sie schuldlos an einem Unfall verwickelt wurden, so lassen Sie sich auf nichts ein, wenn sich die gegnerische Versicherung bei Ihnen meldet. Hier versucht die Versicherung Sie mit einem Rund-um-Sorglos-Paket a la : „Wir zahlen alles, übernehmen die komplette Abwicklung, ersparen Ihnen Stress.“ einzulullen, in Wirklichkeit aber will die Versicherung die Erstattung möglichst gering halten.
Versicherer wollen nur schnell an den Geschädigten heran, damit er sich gar nicht erst über seine Rechte informiert. Auch auf eine Nachbesichtigung hat die Versicherung kein Recht. Folglich ist es nicht nötig, der gegnerischen Versicherung den Gutachtertermin zu nennen, damit diese teilnehmen kann. - Suchen Sie einen Anwalt auf. Auch bei geringen Blechschäden sind Sie mit einem Anwalt, der Ihre Ansprüche vertritt immer besser beraten. Und keine Angst – sind sie schuldlos am Unfall beteiligt gewesen, so muss der Gegner den Anwalt bezahlen. Haben Sie eine Teilschuld? Dann müssen Sie sich an den Anwaltskosten beteiligen. Aber gerade wenn die Schuldfrage strittig ist, wird man kaum ohne Anwalt auskommen. Wir helfen Ihnen da gerne weiter.
- Nehmen Sie auf keinen Fall den Sachverständigen der gegnerischen Versicherung, sondern beauftragen Sie selbst einen – außer bei Bagatellen unter 1000 Euro. Da reicht ein Kostenvoranschlag der Werkstatt. Kürzt die gegnerische Versicherung aber im Voranschlag einzelne Positionen, darf der Geschädigte einen Gutachter beauftragen. Dann gilt die Bagatellgrenze nicht. Sie müssen auch keine Preise vergleichen, welcher Sachverständige am Günstigsten ist. Der Preis sollte nur nicht offensichtlich überhöht sein.
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