Verursacht ein Autofahrer einen Unfall, kann die Kaskoversicherung die Zahlung verweigern, wenn der Fahrer den Unfallort verlassen und den Schaden nicht schnellstmöglich der Versicherung gemeldet hat. Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz nun in einem Beschluss hingewiesen.
Der Sachverhalt
In dem konkreten Fall fuhr der betroffene Autofahrer auf einer Autobahn und kollidierte ohne Fremdeinwirkung mit einer Leitplanke. Dabei entstanden an der gesamten linken Fahrzeugseite Streifspuren. Sodann verließ der Fahrer den Unfallort, begutachtete den Schaden auf einem nahegelegenen Rastplatz und fuhr anschließend nach Hause. Der Betroffene meldete den Schaden vier Tage später seiner Vollkaskoversicherung und forderte Ersatz für die entstandenen Reparaturkosten in Höhe von 22.217,16 €.
Die Versicherung hingegen verweigerte die Zahlung und berief sich darauf, dass der betroffene Autofahrer den Unfallort verlassen hatte, ohne zuvor anzuhalten. Dadurch habe er gegen seine Wartepflicht verstoßen, die sich aus den Allgemeinen Bedingungen für die KfZ-Versicherung (AKB) ergibt. Danach darf der Versicherte den Unfallort erst verlassen, wenn alle Feststellungen getroffen werden konnten, die notwendig sind, um den Unfallhergang aufzuklären.
Zudem habe der Betroffene den Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) verwirklicht. Denn er hatte nicht nur versäumt, die Vollkaskoversicherung unverzüglich über den Unfall zu informieren, sondern auch die Kollision der Polizei zu melden. Das Landgericht gab der Versicherung Recht.
Die Entscheidung des OLG Koblenz
Auch das OLG Koblenz teilte die Ansicht des Landgerichts und der Versicherung. Es wies in einem Beschluss darauf hin, dass die Berufung des Autofahrers keinen Erfolg verspreche. Begründend führten die RichterInnen aus, dass eine Verletzung der in den AKB vorgeschriebenen Wartepflicht jedenfalls dann vorliege, wenn der Fahrer den Tatbestand der „Unfallflucht“ nach § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht hat. Das ist wiederum dann der Fall, wenn sich ein Unfallbeteiligter vom Unfallort entfernt, bevor er eine angemessene Zeit darauf gewartet hat, dass jemand dessen Personalien erfasst und feststellt, wie der Betroffene am Unfall beteiligt ist. Voraussetzung für das Vorliegen eines Unfalls ist unter anderem, dass ein „nicht völlig belangloser Personen- oder Sachschaden“ entstanden ist.
In diesem Zusammenhang wies das OLG darauf hin, dass angesichts des erheblichen Schadens am Fahrzeug des Betroffenen davon ausgegangen werden kann, dass an der Leitplanke ein nicht bloß belangloser Schaden entstanden ist. Somit war der Fahrer nach der Kollision dazu verpflichtet, zu warten und die Polizei oder die Versicherung zu informieren. Zudem habe der Fahrer die Wartepflicht vorsätzlich verletzt. Schließlich kenne jeder Autofahrer das Gebot, die Unfallstelle nach einer Kollision nicht zu verlassen.
Demnach ist die Vollkaskoversicherung nicht zum Ersatz der Reparaturkosten verpflichtet.
OLG Koblenz, Beschluss vom 11.12.2020, Az.: 12 U 235/20