Nach einem Verkehrsunfall, kommen viele Geschädigte in die Situation die Reparaturkosten vorzufinanzieren. Gründe dafür gibt es viele: Zum Beispiel, dass der Haftpflichtversicherer noch nicht gezahlt hat und sich alles in die Länge zieht oder der Kunde aus eigener Kraft den Schaden nicht vorfinanzieren kann oder die Werkstatt nicht mehr bereit ist, länger auf das Geld zu warten und das Fahrzeug nicht heraus gibt. Allerdings sollte der gegnerischen Versicherung immer ausreichend Zeit für die Regulierung gegeben werden. Manche Gerichte gestehen dem Haftpflichtversicherer bis zu sechs Wochen zu. Dies sollte man folglich als Wartezeitraum veranschlagen. Nimmt der Geschädigte die Vollkaskoversicherung vorschnell in Anspruch, kann es dazu kommen, dass der Rückstufungsschaden vom Versicherten selbst getragen werden muss.
Aktuelles Urteil des Amtsgerichts Ansbach
Die spätere Klägerin hatte einen Verkehrsunfall mit dem Pkw eines Mannes. Die alleinige Schuld an dem Unfall trug dabei der Mann. Erst nach 3 Wochen meldetet sich die gegnerische Versicherung bei der Klägerin. Diese teilte der Versicherung 3 Tage später mit, dass sie die Abrechnung des Unfallschadens bereits über ihre eigene Vollkaskoversicherung vorgenommen habe, weil die Versicherung sich nicht unverzüglich bei ihr gemeldet habe und sie auf die Vorfinanzierung angewiesen war. Dadurch, dass die Klägerin ihre Vollkasko in Anspruch genommen hat, ist ihr für das Unfalljahr durch die Rückstufung in der Versicherung ein Schaden in Höhe von 166,90 Euro entstanden. Dieser Rückstufungsschaden bestehe auch in den nächsten Jahren und belaufe sich auf insgesamt 1.909,99 Euro. Diesen Betrag klagte sie vor Gericht bei der gegnerischen Versicherung ein.
Gegnerischer Versicherung muss ausreichend Zeit für Regulierung gegeben werden
Das Amtsgericht Ansbach wies die Klage der Frau ab (Urteil vom 24.11.2018 – 4 C 987/17 –9). Für das Gericht hat die Frau ihre Vollkaskoversicherung zu vorschnell in Anspruch genommen. Sie hätte der verantwortlichen Versicherung ausreichend Zeit für die Regulierung geben müssen. Dadurch habe sie gegen ihre Schadenminderungspflicht verstoßen. Des Weiteren hat die Klägerin nicht beweisen können, dass sie dringend auf das Geld der Vollkasko angewiesen war.
Keine Pflicht zur Inanspruchnahme der Kasko
Der Geschädigte ist nicht verpflichtet auf seine Vollkaskoversicherung auszuweichen, um einen hohen Ausfallschaden zu vermeiden. Viele Gerichte sind sogar der Meinung, dass eine frühzeitige Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung viele eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer dazu verführen könnte Regulierungen absichtlich zu verzögern
Vollkasko in Anspruch nehmen – Meldung an eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer ist Pflicht
Wenn ein Geschädigter dennoch seine Vollkasko in Anspruch nehmen muss, da die Werkstatt zum Beispiel ihr Geld will, so muss die gegnerische Versicherung in jedem Fall darüber in Kenntnis gesetzt werden. Dabei muss die Warnung an den Versicherer lauten, dass die Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen werden muss und gefordert wird die Nachteile auszugleichen, wenn der Schaden nicht bis zum Tag XY reguliert wurde. Der Haftpflichtversicherer muss die Nachteile (wie die Rückstufung oder Hochstufung der Versicherung) dann ausgleichen. Das gleiche gilt, wenn der Versicherer nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist (meist 6 Wochen) noch nicht reguliert oder die Regulierung noch nicht zugesagt hat.
Wenn Sie Probleme mit der Regulierung Ihres Schadens haben, dann melden Sie sich immer gerne bei uns. Wir helfen Ihnen gerne weiter.