Viele Autos verfügen heutzutage über Freisprecheinrichtungen, sodass man auch während der Fahrt ohne Probleme telefonieren kann. Zudem ist es oft möglich, das Handy per Bluetooth oder Kabel mit dem Autoradio zu verbinden, um so die eigene Musik im Auto hören zu können. Doch was, wenn das eigene Auto nicht über solche Möglichkeiten verfügt? Darf man dann einfach während des Autofahrens Kopfhörer verwenden und auf diese Weise telefonieren und die Wunschmusik hören?
Ein generelles Verbot für Kopfhörer beim Autofahren gibt es im Gesetz nicht. Es gilt jedoch zu beachten, dass Verkehrsteilnehmer nach § 23 Abs. 1 StVO stets sicherstellen müssen, dass während der Fahrt weder ihr Gehör noch ihre Sicht beeinträchtigt sind. Voraussetzung ist daher, dass Autofahrer die Verkehrsgeräusche, wie Autohupen oder ein Martinshorn, uneingeschränkt wahrnehmen können.
Autofahrer dürfen demnach Musik über Kopfhörer hören, solange diese die Verkehrsgeräusche nicht übertönt. Ist die Musik hingegen zu laut, wird die Verkehrssicherheit gefährdet und es droht ein Verwarngeld in Höhe von 10 Euro.
Gleiches gilt beim Telefonieren über Kopfhörer: Solange man alle Umgebungsgeräusche ohne Probleme wahrnehmen kann und durch das Telefonat nicht vom Verkehrsgeschehen abgelenkt wird, ist das Telefonieren erlaubt.
Vor der Nutzung der Kopfhörer sollte jedoch beachtet werden, dass dies im Falle eines Unfalls Konsequenzen nach sich ziehen kann. Trägt man im Zeitpunkt der Kollision Kopfhörer, kann es passieren, dass der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer versucht, Ihnen eine Teilschuld zuzuweisen.
Kann zudem nachgewiesen werden, dass der Unfall durch das Tragen der Kopfhörer verursacht wurde, beispielsweise weil man ein Hupen überhört hat oder durch ein Telefonat abgelenkt war, kann dies von der eigenen Haftpflichtversicherung als grob fahrlässiges Verhalten gewertet werden, sodass diese ihre Zahlungen mindert oder verweigert.
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Bußgeld und Punkte in Flensburg sind ärgerlich, aber wenn zusätzlich dazu ein Fahrverbot verhängt wird, trifft dies Autofahrer oft besonders hart. Denn viele sind sowohl beruflich als auch im privaten Bereich auf ihren Führerschien angewiesen. Doch wann droht eigentlich ein Fahrverbot, kann ausnahmsweise von dieser Sanktion abgesehen werden und wie lange darf man in solchen Fällen kein Auto fahren? Die Antworten auf diese und weitere Fragen rund um das Thema Fahrverbot finden Sie hier:
Ein Fahrverbot kann bei besonders gravierenden Verkehrsverstößen verhängt werden. Hinzu kommt dann noch ein Bußgeld und Punkte in Flensburg.
Verstoß | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts 31-40 km/h | 260 € | 2 | 1 Monat |
Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts 41-50 km/h | 320 € | 2 | 1 Monat |
Verstoß gegen die 0,5 Promillegrenze | 500 € | 2 | 1 Monat |
Qualifizierter Rotlichtverstoß | 200€ | 2 | 1 Monat |
Quelle: ADAC e.V.
Wird ein Fahrverbot verhängt, ist im alltäglichen Sprachgebrauch auch schon mal davon die Rede, dass der Führerschein entzogen wurde. Doch zwischen einem Fahrverbot und einem Entzug der Fahrerlaubnis bestehen gewisse Unterschiede.
Im Falle eines Fahrverbots wird der Führerschein als Dokument für einen bestimmten Zeitraum in amtliche Verwahrung genommen. Während dieser Zeit ist es dem Betroffenen untersagt, Kraftfahrzeuge zu führen. Die Fahrerlaubnis erlischt hingegen nicht. Nach Ablauf des Fahrverbots darf der Betroffene seinen Führerschein abholen und sofort wieder fahren.
Bei einem Entzug der Fahrerlaubnis hingegen erlischt die Fahrerlaubnis komplett. Nach Ablauf einer bestimmten Zeit muss der Führerschein dann gänzlich neu beantragt werden. Dabei muss der Betroffene unter Umständen eine bestandene MPU nachweisen. Eine solche Sanktion kann jedoch nur im Falle eines begangenen Verkehrsdeliktes, wie Trunkenheit im Straßenverkehr oder Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, angeordnet werden.
Hier muss unterschieden werden: Wird das Fahrverbot aufgrund einer Ordnungswidrigkeit verhängt, ist eine Dauer von ein bis drei Monaten möglich. Im Falle einer begangenen Straftat kann dem Betroffenen über einen Zeitraum von ein bis sechs Monaten das Führen von Kraftfahrzeugen untersagt werden.
Von einem Fahrverbot kann im Einzelfall ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Maßnahme für den Betroffenen eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Das kann unter Umständen dann angenommen werden, wenn das Fahrverbot die berufliche Existenz des Fahrerlaubnisinhabers unverhältnismäßig gefährden würde. Hier muss jedoch im Einzelfall geprüft werden, ob für die Dauer des Fahrverbots nicht beispielsweise Urlaub genommen oder im Homeoffice gearbeitet werden kann.
Ein Härtefall kann gegebenenfalls auch dann vorliegen, wenn der Betroffene auf seinen Führerschein angewiesen ist, um pflegebedürftige Angehörige zu betreuen.
Es gilt jedoch zu beachten, dass mit dem Absehen vom Fahrverbot eine Erhöhung des Bußgeldes einhergeht.
Erst-Täter (innerhalb der vergangenen zwei Jahre wurde kein Fahrverbot verhängt) dürfen den Beginn ihres Fahrverbotes selbst bestimmen. Sie müssen dabei lediglich eine Frist von vier Monaten nach Rechtskraft des Bußgeldbescheids einhalten.
Wiederholungstäter hingegen müssen ihren Führerschein abgeben, wenn der Bußgeldbescheid rechtskräftig wird.
Das Fahrverbot muss immer am Stück absolviert werden und kann nicht über einen längeren Zeitraum hinweg aufgeteilt werden.
Wer trotz bestehendem Fahrverbot ein Kraftfahrzeug führt, fährt ohne gültige Fahrerlaubnis und begeht damit eine Straftat. Das wiederum führt zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe. Zusätzlich dazu drohen Punkte in Flensburg und ein Entzug der Fahrerlaubnis.
Zu beachten gilt hier: Wenn ein allgemeines Fahrverbot für Kraftfahrzeuge jeder Art verhängt wurde, dürfen auch keine Mofas oder E-Scooter gefahren werden.
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Fährt man zu schnell, unter Alkoholeinfluss oder über eine rote Ampel, müssen Autofahrer unter Umständen mit einem Fahrverbot rechnen. Diese Sanktion trifft Autofahrer oft härter als ein Bußgeld, da viele sowohl im privaten als auch beruflichen Bereich auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen sind.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg kann im Einzelfall von einem Fahrverbot abgesehen werden, wenn das entsprechende Verfahren außergewöhnlich lange gedauert hat.
In dem vom OLG Brandenburg zu entscheidenden Fall ist der betroffene Autofahrer im September 2018 außerhalb geschlossener Ortschaften 48 km/h zu schnell gefahren. Gegen ihn wurde daraufhin eine Geldbuße in Höhe von 160 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.
Nachdem der Betroffene gegen diesen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt hatte, zog sich das Verfahren über ein Jahr und vier Monate lang hin. Nach Ansicht des OLG ist die Anordnung eines Fahrverbotes in diesem Fall nicht mehr geboten. Die Geschwindigkeitsüberschreitung lag zu diesem Zeitpunkt bereits über zwei Jahre zurück.
Das Gericht weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass der Zweck eines Fahrverbotes darin liege, den Betroffenen auf die Schwere des begangenen Verkehrsverstoßes aufmerksam zu machen und ihn anzuhalten, sich in Zukunft „verkehrsordnungsgemäß zu verhalten“. Liegt der Verstoß jedoch bereits lange zurück, kann das Fahrverbot diesen Sinn verlieren. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Fahrer in der Zwischenzeit keine weiteren Verstöße begangen habe. Voraussetzung dazu sei jedoch, dass der betroffene Autofahrer die lange Verfahrensdauer nicht zu vertreten habe.
Letztlich stellt das Gericht klar, dass in solchen Fällen nicht pauschal von einem Fahrverbot abgesehen werden könne. Vielmehr bedürfe es stets einer Entscheidung im Einzelfall, bei der den Gerichten ein gewisser Beurteilungsspielraum bleibe. In der Rechtsprechung sei jedoch die Tendenz gegeben, den Zweck eines Fahrverbotes in Frage zu stellen, wenn der betreffende Verstoß mehr als zwei Jahre zurückliege.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.2.2021, Az.: 53 Ss-OWi 334/20
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Die Sommerferien stehen vor der Tür und viele packt nun das Reisefieber. Doch auch wenn viele Corona-Maßnahmen mittlerweile aufgehoben wurden, ist die Entwicklung des Infektionsgeschehens weiter unsicher, insbesondere im Ausland in den beliebten Urlaubsregionen. Daher verbringen viele ihren Sommerurlaub in der Nähe, an einem Urlaubsort, der mit dem Auto erreichbar ist. Viel Betrieb auf den Autobahnen führt jedoch auch zu Unfällen. In einem solchen Fall, bedarf es schneller Hilfe. Dazu wiederum ist eine Rettungsgasse notwendig. Denn nur mithilfe einer Rettungsgasse kann gewährleistet werden, dass die Rettungskräfte den Unfallort schnellstmöglich erreichen. Werden bei einem Unfall Menschen verletzt, können oft Minuten über Leben oder Tod entscheiden. Aber auch wenn glücklicherweise niemand zu Schaden gekommen ist, kann eine Rettungsgasse dazu beitragen, dass die Unfallstelle schnell geräumt und die Autobahn wieder befahren werden kann.
Und obwohl die Rettungsgasse Leben retten kann, sind viele Autofahrer im Ernstfall überfordert.
1. Wichtig: Die Rettungsgasse muss bereits dann gebildet werden, wenn der Verkehr ins Stocken gerät. Reagiert man erst, wenn Blaulicht zu sehen ist, stehen die Autos bereits so dicht, dass erst aufwendig rangiert werden müsste.
2. Die Rettungsgasse wird zwischen dem linken und den übrigen rechten Fahrspuren gebildet. Das heißt, dass das Auto auf dem linken Streifen so weit wie möglich nach links fährt. Die Fahrzeuge auf dem bzw. den mittleren und dem ganz rechten Fahrstreifen fahren im Gegensatz dazu so weit wie möglich nach rechts.
3. Der Standstreifen darf auch weiterhin nicht befahren werden und muss für Pannenfahrzeuge freigehalten werden.
4. Auch wenn bereits ein Rettungsfahrzeug vorbeigefahren ist, darf nicht auf die eigene Spur zurückgefahren werden. Oft kommen mehrere Einsatzfahrzeuge zeitversetzt am Unfallort an.
Hinweis: Wird keine Rettungsgasse gebildet, obwohl der Verkehr stockt, kann ein Bußgeld in Höhe von mindestens 200 Euro verhängt werden. Dazu kommen zwei Punkte in Flensburg und ein einmonatiges Fahrverbot.
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Viele Autos verfügen heutzutage über sogenannte Notfallbremsassistenten. Solche Assistenzsysteme überwachen mithilfe von Kameras und Sensoren den Bereich vor dem Fahrzeug. Bemerkt das System, dass es unmittelbar zu einer Kollision kommen könnte, wird der Fahrer gewarnt und wenn nötig, beim Bremsen unterstützt. Reagiert der Fahrer trotz Warnung gar nicht, leitet der Bremsassistent sogar eine gänzlich eigenständige Bremsung ein.
Notfallbremsassistenten können daher im Notfall einen Auffahrunfall vermeiden und Personen vor Schäden bewahren. Doch solche Systeme sind nicht unfehlbar und können im Falle einer Störung ihrerseits Unfälle verursachen. So auch in einem Fall, den das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt zu entscheiden hatte.
Im konkreten Fall hat ein Notfallbremsassistent unvermittelt und ohne Verschulden des Fahrers während freier Fahrt eine Bremsung eingeleitet. Der nachfolgende LKW fuhr daraufhin auf das abrupt angebremste Fahrzeug auf, weil dieser den gebotenen Sicherheitsabstand von mindestens 50 Metern nicht eingehalten hatte.
Nun war fraglich, zu welchen Anteilen die Haftung des Auto- und die des LKW-Fahrers zu verteilen war.
Das Gericht wies zunächst darauf hin, dass sich der Unfall nicht allein deswegen ereignet hatte, weil der Notbremsassistent unvermittelt eine Bremsung eingeleitet hat. Vielmehr hätte die Kollision vermieden werden können, wenn der LKW-Fahrer den gebotenen Sicherheitsabstand eingehalten hätte. Denn dann hätte dieser noch rechtzeitig abbremsen können. Demnach trifft den Kraftfahrer eine Mitschuld.
Zudem erklärten die RichterInnen, dass der Unfall durch das abgebremste Fahrzeug mitverursacht wurde. Zwar sei der Bremsassistent nicht durch ein Fehlverhalten des Fahrers ausgelöst worden, sondern sei auf ein technisches Versagen des Fahrzeugs zurückzuführen. Trotzdem müsse sich der Fahrer vorwerfen lassen, dass sein Auto auf freier Strecke ohne ersichtlichen Grund abrupt abgebremst wurde.
Die Abwägung dieser Verursachungsbeiträge führt nach Ansicht des Gerichts zu einer Haftungsverteilung von einem Drittel zu Lasten des Autofahrers, da diesen kein Verschulden treffe. Der Kraftfahrer hingegen hatte den Sicherheitsabstand ohne zwingenden Grund um ungefähr 30 % unterschritten, sodass er schuldhaft gehandelt hat. Er haftet daher zu zwei Dritteln.
OLG Frankfurt, Urteil vom 09.03.21, Az.: 23 U 120/20
So langsam ist es so weit – der Sommer steht vor der Tür. Vielerorts steigen die Temperaturen bereits auf beinahe 30 Grad Celsius. Dies bringt zum einen Freibadbesuche, Grillabende und Sonnenbäder, zum anderen aber auch Herausforderungen für Autofahrer mit sich. Was Sie daher bei sommerlichen Temperaturen beachten sollten, erfahren Sie hier:
Im Sommer wird das Autoinnere schnell zur Sauna. Wird das Auto in der Sonne geparkt, steigen die Temperaturen auf bis zu 60 Grad Celsius. Deshalb sollten Kinder oder Tiere nicht – auch nicht nur für kurze Zeit – im Auto gelassen werden. Hierbei macht es auch keinen Unterschied, ob ein oder auch mehrere Fenster leicht geöffnet werden.
Hinweis: Lässt man dennoch ein Kind oder Tier bei Hitze im Auto zurück, hat man keinen Anspruch auf Ersatz der Schäden, die bei deren Rettung entstehen. (OLG Nürnberg, Urteil vom 15.07.19, Az.: 4 U 1604/19)
Hohe Temperaturen im Inneren des Autos können darüber hinaus auch für Autofahrer gefährlich werden. Denn durch die Hitze können die Fahrer unkonzentriert werden, wodurch wiederum das Unfallrisiko steigt.
Um zu vermeiden, dass sich das Auto aufheizt, sollte möglichst im Schatten geparkt werden. Ist jedoch kein schattiger Parkplatz zu finden, kann eine Sonnenschutzmatte, die auf die Windschutzscheibe aufgelegt wird, helfen, die Erwärmung des Innenraums zu reduzieren.
Um das Auto während der Fahrt herunterzukühlen, verwenden viele die Klimaanlage. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass die Temperatur nicht zu niedrig eingestellt wird. Ist der Unterschied zwischen Außen- und Innentemperatur zu groß, können Kreislaufprobleme entstehen. Zudem kann man sich erkälten oder verkühlen, wenn der kalte Luftstrom direkt auf den Körper gerichtet wird.
Tipp: Die Klimaanlage sollte ein paar Minuten, bevor Sie Ihr Fahrtziel erreichen, ausgeschaltet werden. Lassen Sie dann nur Lüftung laufen, sodass das entstandene Kondenswasser verdunsten kann. So wird verhindert, dass übel riechende Bakterien und Pilze entstehen.
Bei kurzen Strecken empfiehlt es sich zudem, ganz auf die Klimaanlage zu verzichten und stattdessen die Fenster zu öffnen.
Begeben Sie sich im Sommer auf längere Autofahrten, sollten Sie darauf achten, dass Sie und Ihre Mitfahrer ausreichend Flüssigkeit zu sich zu nehmen.
Zudem gilt es zu beachten, dass nur die Frontscheibe vor UV-A und UV-B-Strahlung schützt. Die Seitenscheiben bieten hingegen keinen Sonnenschutz. Bei längeren Fahrten sollten Sie und Ihre Mitfahrer sich daher durch entsprechende Kleidung oder Sonnenschutzcreme schützen.
Mit Flip-Flops oder barfuß zu fahren ist zwar nicht verboten, dabei ist jedoch Vorsicht geboten. Fährt man mit losem Schuhwerk oder sogar barfuß, rutscht man leicht von den Pedalen ab, was zum Beispiel beim plötzlichen Bremsen schnell zu Unfällen führen kann. In einem solchen Fall kann die Versicherung das ungeeignete oder fehlende Schuhwerk als Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten beurteilen und die Zahlung für entstandene Schäden verweigern.
Sonnenbrillen können Autofahrer vor starker Sonneneinstrahlung und -blendung schützen. Doch nicht jede Sonnenbrille ist auch zum Autofahren geeignet. So dürfen während der Fahrt nur solche Brillen getragen werden, deren Tönung maximal 92 Prozent beträgt. Dies entspricht der sog. Blendschutzkategorie 3 (Lichtdurchlässigkeit von 8 bis 18 Prozent). Denn wenn die Sonnenbrille zu stark getönt ist, kann der Fahrer das Verkehrsgeschehen nicht mehr im erforderlichen Umfang wahrnehmen. Wird man mit einer zu stark getönten Sonnenbrille am Steuer erwischt, droht ein Verwarngeld in Höhe von 10 Euro.
Hinweis: Als Ersatz für eine Sonnenbrille ist eine Tönungsfolie für die Frontscheibe übrigens nicht geeignet. Denn diese Folien dürfen weder auf der Windschutzscheibe noch auf den beiden vorderen Seitenfenstern angebracht werden.
Schnell ist es passiert: Man ist nur kurz unaufmerksam und schon hat man beim Einparken ein anderes Auto touchiert. Oder man hält nicht genug Abstand zu geparkten Autos am Straßenrand und fährt einen Außenspiegel ab. Wer dann einfach wegfährt, entfernt sich unerlaubt von Unfallort oder begeht umgangssprachlich Fahrerflucht. Dabei handelt es sich gemäß § 142 Strafgesetzbuch (StGB) um eine Straftat und kann mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden.
Es besteht demnach die Pflicht, nach einem Unfall zunächst am Unfallort zu warten und den anderen Beteiligten bzw. Geschädigten die eigenen Personalien mitzuteilen und weitere relevante Feststellungen zu ermöglichen. Ist kein anderer Beteiligter am Unfallort zugegen, besteht die Pflicht, eine angemessene Zeit zu warten. Hier empfiehlt es sich, die Polizei zu verständigen und über den Unfall zu informieren.
Doch kann auch dann von einem Unerlaubten Entfernen vom Unfallort gesprochen werden, wenn bei dem Unfall nur ein unerheblicher Schaden entstanden ist? Mit dieser Frage hatte sich das Landgericht (LG) Magdeburg (Urteil vom 08.10.2019, Az: 11 O 1063/19) zu befassen:
Im konkreten Fall war eine Frau von der Fahrbahn abgekommen und hatte einen am Straßenrand stehenden Baum touchiert, sodass dessen Rinde leicht angekratzt wurde. Die Fahrerin fuhr anschließend nach Hause, ohne zuvor die Polizei über den Unfall und die „Beschädigung“ des Baumes zu informieren.
Dies fasste die Kaskoversicherung der Fahrerin als Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort auf und verweigerte die Zahlung. Dieser Ansicht teilte das LG Magdeburg hingegen nicht. Zum einen habe es bei dem Unfall keine weiteren Beteiligten gegeben, gegenüber denen man die notwendigen Feststellungen hätte treffen müssen. Zum anderen wies das Gericht darauf hin, dass der Eigentümer des Baumes durch den Unfall nicht geschädigt worden ist. Schließlich sei die Lebenserwartung des Baumes durch die Kratzer nicht gemindert worden.
Trotz dessen ist das Verlassen des Unfallortes, ohne zuvor die Polizei zu verständigen, nicht zu empfehlen. So kollidierte ein Münchener Autofahrer mit der Außenwand eines U-Bahn-Aufgangs und beschädigte dabei die Blechbrüstung. Der Fahrer ging nun davon aus, nur einen geringen Schaden verursacht zu haben und verließ die Unfallstelle, ohne die Polizei über den Unfall zu informieren.
Es stellte sich jedoch heraus, dass ein Schaden in Höhe von 21.350 Euro entstanden ist. Der Fahrer wurde deshalb wegen Unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt. Zudem entschied das Amtsgericht (AG) München, dass die Haftpflichtversicherung des Fahrers zu Recht ihre Zahlung verweigert hatte. Das Gericht wies darauf hin, dass der Unfallfahrer auch nach dem Versicherungsvertrag die Pflicht hatte, am Unfallort zu warten und die notwendigen Feststellungen zu ermöglichen. (Amtsgericht München, Urteil vom 06.03.2015 – 343 C 9528/14)
Hinweis: Fahrerflucht begeht übrigens auch, wer ein parkendes Auto beschädigt und lediglich einen Zettel hinter dem Scheibenwischer hinterlässt. Denn auch hier gilt die Wartepflicht.
Wer kennt es nicht – man hat in der vergangenen Nacht schlecht geschlafen, einen anstrengenden Arbeitstag hinter sich und hat das Gefühl, dass die Augen jeden Moment zufallen. In solchen Fällen ist es wichtig, sich nicht ans Steuer zu setzen und loszufahren. Denn durch Sekundenschlaf gefährdet man sich und andere Verkehrsteilnehmer.
In diesem Zusammenhang hat das Landgericht (LG) Leipzig klargestellt, dass es sich auch bei Übermüdung um einen geistigen oder körperlichen Mangel im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 1b Strafgesetzbuch (StGB) handeln kann. Wer in einem solchen Zustand Auto fährt, obwohl er aufgrund dessen nicht mehr in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, und dadurch andere gefährdet, macht sich – nach Ansicht des LG Leipzig – wegen Gefährdung des Straßenverkehrs strafbar.
Die betroffene Autofahrerin befuhr freitags nach Feierabend eine Bundestraße, kam von der Fahrbahn ab und kollidierte mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. Dabei erlitt der Fahrer des entgegenkommenden Wagens ein HWS – Syndrom und ein Schleudertraum. An dessen Fahrzeug entstand ein Totalschaden.
Das LG Leipzig war der Ansicht, dass die Betroffene derart übermüdet war, dass sie plötzlich am Steuer eingeschlafen ist. Der Unfall sei demnach durch Sekundenschlaf verursacht worden. In diesem Zusammenhang stellte das Gericht klar, dass die betroffene Fahrerin „körperlich bemerkbare Ermüdungsanzeichen“ hätte erkennen und aufgrund dessen mit einem dadurch verursachten Verkehrsunfall rechnen müssen. Daher bewerteten die RichterInnen den Tatvorwurf als fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1b StGB.
Nach Ansicht des Gerichts sei der Unfall durch Sekundenschlaf der Fahrerin verursacht worden. Darauf habe das Gericht schließen können, da die Betroffene eine stressige Arbeitswoche hinter sich hatte und an einem Freitagnachmittag auf dem Nachhauseweg war, als sich der Unfall ereignete. Zudem habe die Fahrerin am Unfallort gegenüber dem Unfallgegner und einem Zeugen zugegeben, kurzzeitig am Steuer eingeschlafen zu sein.
Die RicherInnen stellten zudem klar, dass Übermüdung grundsätzlich einen geistigen oder körperlichen Mangel im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr.1b StGB darstellen kann. Voraussetzung dazu ist, dass der oder die Betroffene derart übermüdet ist, dass er oder sie die Übermüdung „bei sorgfältiger Selbstbeobachtung“ bemerkt hätte oder mit deren Eintritt hätte rechnen müssen. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) sei diese Voraussetzung stets gegeben, wenn ein Kraftfahrer am Steuer einschläft. Dies beruhe auf der gesicherten Erkenntnis, dass ein gesunder, bis dahin noch hellwacher Mensch nicht plötzlich von derartiger Müdigkeit überfallen wird (BGH, Beschluss vom 18.11.1969, Az.: 4 StR 66/69).
Demnach sei im vorliegenden Fall nicht von Belang, dass die betroffene Fahrerin vor Gericht angegeben hatte, vor dem Unfall keinerlei Anzeichen von Müdigkeit wahrgenommen zu haben. Auch der Vortrag des Verteidigers, dass der Unfall durch eine kurzzeitige Ohnmacht der Fahrerin verursacht wurde, überzeugte die RichterInnen nicht.
Aufgrund dessen konnte darauf geschlossen werden, dass die Betroffene nicht dazu geeignet ist, ein Fahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen, weshalb ihr die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Zudem droht ihr eine Geldstrafe in Höhe von 2000 Euro.
Verursacht ein Autofahrer einen Unfall, kann die Kaskoversicherung die Zahlung verweigern, wenn der Fahrer den Unfallort verlassen und den Schaden nicht schnellstmöglich der Versicherung gemeldet hat. Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz nun in einem Beschluss hingewiesen.
In dem konkreten Fall fuhr der betroffene Autofahrer auf einer Autobahn und kollidierte ohne Fremdeinwirkung mit einer Leitplanke. Dabei entstanden an der gesamten linken Fahrzeugseite Streifspuren. Sodann verließ der Fahrer den Unfallort, begutachtete den Schaden auf einem nahegelegenen Rastplatz und fuhr anschließend nach Hause. Der Betroffene meldete den Schaden vier Tage später seiner Vollkaskoversicherung und forderte Ersatz für die entstandenen Reparaturkosten in Höhe von 22.217,16 €.
Die Versicherung hingegen verweigerte die Zahlung und berief sich darauf, dass der betroffene Autofahrer den Unfallort verlassen hatte, ohne zuvor anzuhalten. Dadurch habe er gegen seine Wartepflicht verstoßen, die sich aus den Allgemeinen Bedingungen für die KfZ-Versicherung (AKB) ergibt. Danach darf der Versicherte den Unfallort erst verlassen, wenn alle Feststellungen getroffen werden konnten, die notwendig sind, um den Unfallhergang aufzuklären.
Zudem habe der Betroffene den Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) verwirklicht. Denn er hatte nicht nur versäumt, die Vollkaskoversicherung unverzüglich über den Unfall zu informieren, sondern auch die Kollision der Polizei zu melden. Das Landgericht gab der Versicherung Recht.
Auch das OLG Koblenz teilte die Ansicht des Landgerichts und der Versicherung. Es wies in einem Beschluss darauf hin, dass die Berufung des Autofahrers keinen Erfolg verspreche. Begründend führten die RichterInnen aus, dass eine Verletzung der in den AKB vorgeschriebenen Wartepflicht jedenfalls dann vorliege, wenn der Fahrer den Tatbestand der „Unfallflucht“ nach § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht hat. Das ist wiederum dann der Fall, wenn sich ein Unfallbeteiligter vom Unfallort entfernt, bevor er eine angemessene Zeit darauf gewartet hat, dass jemand dessen Personalien erfasst und feststellt, wie der Betroffene am Unfall beteiligt ist. Voraussetzung für das Vorliegen eines Unfalls ist unter anderem, dass ein „nicht völlig belangloser Personen- oder Sachschaden“ entstanden ist.
In diesem Zusammenhang wies das OLG darauf hin, dass angesichts des erheblichen Schadens am Fahrzeug des Betroffenen davon ausgegangen werden kann, dass an der Leitplanke ein nicht bloß belangloser Schaden entstanden ist. Somit war der Fahrer nach der Kollision dazu verpflichtet, zu warten und die Polizei oder die Versicherung zu informieren. Zudem habe der Fahrer die Wartepflicht vorsätzlich verletzt. Schließlich kenne jeder Autofahrer das Gebot, die Unfallstelle nach einer Kollision nicht zu verlassen.
Demnach ist die Vollkaskoversicherung nicht zum Ersatz der Reparaturkosten verpflichtet.
OLG Koblenz, Beschluss vom 11.12.2020, Az.: 12 U 235/20
Viele Autofahrer fürchten sie – die MPU. Angeordnet wird eine MPU immer dann, wenn Zweifel daran bestehen, dass der/die Betroffene ein Fahrzeug sicher im Straßenverkehr führen kann. Nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) besteht Grund für solche Zweifel unter anderem dann, wenn ein/e Autofahrer/in mit mehr als 1,6 Promille Alkohol im Blut ein Fahrzeug führt. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten ist zudem anzuordnen, wenn Betroffene mehrfach mit einer geringeren Blutalkoholkonzentration (BAK) „erwischt“ wurden.
Nun hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass bereits nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,1 Promille eine MPU angeordnet werden kann. Dies sei dann möglich, wenn der Betroffene keinerlei alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeige.
Dem betroffenen Autofahrer wurde aufgrund einer Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,3 Promille die Fahrerlaubnis entzogen. Außerdem forderte die Fahrerlaubnisbehörde für eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines positiven MPU-Gutachtens. Dies wurde damit begründet, dass der Betroffene sowohl bei der polizeilichen Kontrolle als auch bei der ärztlichen Untersuchung keinerlei alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigte. Dieser Umstand weise nach Ansicht der Fahrerlaubnisbehörde auf Alkoholmissbrauch hin. Deshalb müsse durch eine MPU geklärt werden, ob der Betroffene ein Fahrzeug sicher – und nicht unter Alkoholeinfluss- im Straßenverkehr führen könne.
Diese Ansicht teilte das BVerwG. Begründend führte das Gericht aus, dass eine MPU nach der FeV auch dann anzuordnen ist, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme von Alkoholmissbrauch beim Betroffenen begründen. In dem Umstand, dass der Betroffene trotz der relativ hohen BAK keinerlei Ausfallerscheinungen gezeigt hatte, liege eine solche Tatsache. Dies spreche unzweifelhaft für eine Alkoholgewöhnung und damit auch für Alkoholmissbrauch.
Dem stehe auch nicht entgegen, dass eine MPU nach der FeV ausdrücklich nach einer Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,6 Promille anzuordnen ist. Vielmehr sei notwendig, bei Personen mit einer Alkoholgewöhnung auch dann eine MPU anordnen zu können, wenn der/die Betroffene bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer BAK unter 1,6 Promille „erwischt“ wird. Denn in solchen Fällen bestehe eine erhöhte Gefahr, dass der/die Betroffene erneut unter Alkoholeinfluss Auto fahren wird. Die Alkoholgewöhnung führe nämlich dazu, dass Betroffene aufgrund des Alkoholkonsums nicht mehr realistisch einschätzen können, dass sie ein Fahrzeug nicht mehr sicher führen können.
Von einer Alkoholgewöhnung kann nach Angabe des BVerwG ab einer BAK von 1,1 Promille ausgegangen werden, sofern der/die Betroffene keinerlei Ausfallerscheinungen zeigt.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.03.2021, Az.: 3 C 3.20